Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die Irreführungseignung des beanstandeten Verhaltens zum Teil unrichtig beurteilt und daher das Unterlassungsgebot zu weit gefasst hat; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
Zu I.Zu römisch eins.
Nach Auffassung der Beklagten habe sich der Sachverhalt gegenüber den (die Irreführungseignung ganz allgemein bejahenden) Entscheidungen im Vorprozess dadurch entscheidend geändert, dass die Beklagten nunmehr auch Originalrepliken von Möbeln der Wiener Werkstätte in ihr Vertriebsprogramm aufgenommen haben; das Unterlassungsgebot sei deshalb zu weit gefasst, wenn es auch Herstellung, Bewerbung und Vertrieb von Originalmöbeln oder von Repliken nach Originalmöbeln der Wiener Werkstätte umfasse. Dazu ist zu erwägen:
1. Anzuwendendes Recht:
Im internationalen Wettbewerbsrecht vertritt der OGH (in Übereinstimmung mit § 48 Abs 2 IPRG) die Auffassung, dass die zivilrechtlichen Folgen eines Wettbewerbsverstoßes grundsätzlich nach dem Recht des Begehungsortes - also des Ortes, an dem die wettbewerblichen Interessen der Beteiligten aufeinanderstoßen - zu beurteilen sind (ÖBl 1981, 71 - Fremdenverkehrsverband mwN; ÖBl 2003, 133 - Pflanzenschutzmittelvertrieb). Das erstbeklagte Unternehmen hat seinen Sitz in Deutschland, wo auch der Zweitbeklagte seinen Wohnsitz hat. Einzige der Erstbeklagten und ihrem Geschäftsführer vorgeworfene Verletzungshandlung ist Internet-Werbung auf Seiten mit der Länderkennung ".at" gegenüber Letztverbrauchern unter Verwendung der strittigen Bezeichnung. Aus der verwendeten Top-level-Domain ".at" ist zu erschließen, dass diese Werbung in erster Linie auf inländische Verbraucher zielt und sich auf den inländischen Markt auswirkt. Die Berechtigung des Begehrens ist daher auch in Ansehung der in Deutschland ansässigen Beklagten nach österreichischem Recht zu beurteilen.Im internationalen Wettbewerbsrecht vertritt der OGH (in Übereinstimmung mit Paragraph 48, Absatz 2, IPRG) die Auffassung, dass die zivilrechtlichen Folgen eines Wettbewerbsverstoßes grundsätzlich nach dem Recht des Begehungsortes - also des Ortes, an dem die wettbewerblichen Interessen der Beteiligten aufeinanderstoßen - zu beurteilen sind (ÖBl 1981, 71 - Fremdenverkehrsverband mwN; ÖBl 2003, 133 - Pflanzenschutzmittelvertrieb). Das erstbeklagte Unternehmen hat seinen Sitz in Deutschland, wo auch der Zweitbeklagte seinen Wohnsitz hat. Einzige der Erstbeklagten und ihrem Geschäftsführer vorgeworfene Verletzungshandlung ist Internet-Werbung auf Seiten mit der Länderkennung ".at" gegenüber Letztverbrauchern unter Verwendung der strittigen Bezeichnung. Aus der verwendeten Top-level-Domain ".at" ist zu erschließen, dass diese Werbung in erster Linie auf inländische Verbraucher zielt und sich auf den inländischen Markt auswirkt. Die Berechtigung des Begehrens ist daher auch in Ansehung der in Deutschland ansässigen Beklagten nach österreichischem Recht zu beurteilen.
Daran ändert auch das in § 20 E-Commerce-Gesetz (ECG) verankerte Herkunftslandprinzip nichts: Zwar ist Online-Werbung ausdrücklich in der Aufzählung des § 3 Z 1 ECG enthalten, und die Gesetzesmaterialien erläutern, dass auch eine von einem Sponsor finanzierte, vom Nutzer unentgeltlich abrufbare Website oder ein Content-Angebot, das zwar ohne Werbeeinschaltungen, aber als Eigenwerbung in einem Kommunikationsnetz bereitgestellt wird, Dienste der Informationsgesellschaft sind. Unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes besteht aber im Rahmen des § 22 Z 5 ECG eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip auch im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Sachverhalten (hier: irreführende Werbung), weshalb eine Irreführung inländischer Verbraucher im Rahmen von dem ECG unterliegenden Sachverhalten nach § 2 UWG zu beurteilen ist (in diesem Sinne Zankl, ECG Rz 308 und 362 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).Daran ändert auch das in Paragraph 20, E-Commerce-Gesetz (ECG) verankerte Herkunftslandprinzip nichts: Zwar ist Online-Werbung ausdrücklich in der Aufzählung des Paragraph 3, Ziffer eins, ECG enthalten, und die Gesetzesmaterialien erläutern, dass auch eine von einem Sponsor finanzierte, vom Nutzer unentgeltlich abrufbare Website oder ein Content-Angebot, das zwar ohne Werbeeinschaltungen, aber als Eigenwerbung in einem Kommunikationsnetz bereitgestellt wird, Dienste der Informationsgesellschaft sind. Unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes besteht aber im Rahmen des Paragraph 22, Ziffer 5, ECG eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip auch im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Sachverhalten (hier: irreführende Werbung), weshalb eine Irreführung inländischer Verbraucher im Rahmen von dem ECG unterliegenden Sachverhalten nach Paragraph 2, UWG zu beurteilen ist (in diesem Sinne Zankl, ECG Rz 308 und 362 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
2. Irreführungseignung trotz geänderten Sachverhalts gegenüber dem Vorprozess?
Tragender Grund für die Bejahung der Irreführung durch Bewerbung der beklagten Unternehmen als "Wiener Werkstätten" war im Vorprozess, dass die von (dort) Erst- und Zweitbeklagter erzeugten und vertriebenen Einrichtungsgegenstände keinen sachlichen Bezug zu Erzeugnissen der "historischen" Wiener Werkstätte aufwiesen; daraus zog der erkennende Senat den Schluss, die angesprochenen Verkehrskreise (Kunden, die an Einrichtungsgegenständen für gehobene Ansprüche interessiert sind), die die untersagten Ankündigungen als eine unmittelbare Bezugnahme auf die historische Zielrichtung verstünden, würden irregeführt, weil sie annähmen, (auch) nach historischen Entwürfen hergestellte Einrichtungsgegenstände - wenn nicht sogar Originale aus dieser Zeit - bei den Beklagten erhalten zu können. Daran ist festzuhalten.
Nach dem hier bescheinigten Sachverhalt bieten die beklagten Unternehmen nunmehr in der Linie "Wiener Werkstätten Klassik" nachgebaute, lizenzfreie Möbel und Polstermöbel der historischen Wiener Werkstätte zum Kauf an. Soweit nun diese Produktlinie - oder einzelne Möbelstücke daraus - unter Verwendung der Bezeichnung "Wiener Werkstätte" beworben wird, kann dadurch kein unrichtiger Eindruck beim Publikum hervorgerufen werden, weil damit der - im Vorprozess noch fehlende - sachliche Bezug zwischen beworbenen Produkten und dem in der Werbung dafür verwendeten Begriff hergestellt ist. Daran ändert auch nichts, dass bisher erst ein einziger Geschäftsfall (nicht hingegen 10 % des Umsatzes, wie das Rekursgericht aktenwidrig unterstellt) dieser neuen Produktlinie zuzuordnen ist, weil es in diesem Zusammenhang allein darauf ankommt, dass die bewirkte gedankliche Verknüpfung der beworbenen Objekte mit einer bestimmten Stilrichtung sachbezogen und daher nicht irreführend ist.
Was die Bewerbung der beklagten Unternehmen als solche und deren gesamten Produktsortiments unter der beanstandeten Bezeichnung betrifft, stehen die Beklagten auf dem Standpunkt, dass jeder Kunde, der sich nach Betrachtung des Geschäftsschilds, nach Betreten des Geschäftslokals oder nach Eingabe des beanstandeten Begriffs im Internet näher mit dem Angebot der beklagten Unternehmen beschäftige, unzweifelhaft erkenne, dass diese - neben Originalrepliken der angesprochenen Stilepoche - auch Einrichtungsgegenstände vertrieben, die "höchsten Anforderungen an Design und Qualität" genügten. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Begriff "Wiener Werkstätten" - wie die Beklagten selbst betonen (S. 14 des Rechtsmittels) - in erster Linie als historische Stilrichtung, nicht hingegen als bestimmter Qualitätsanspruch für Einrichtungsgegenstände verstanden wird.
Die Irreführungseignung ist allerdings an Hand der Erwartungshaltung des angesprochenen Publikums zu beurteilen. Schon dann, wenn die beklagten Unternehmen zum überwiegenden Teil (originale oder nachgebaute) Möbel der "Wiener Werkstätte" oder zumindest einen repräsentativen Querschnitt solcher Produkte anbieten, kann eine Bewerbung ihrer Unternehmens unter diesem Zeichen nicht zu Enttäuschungen von Kunden führen, die ja in einem solchen Fall das Erwartete beim Werbenden (auch) vorfinden. Das Unterlassungsgebot ist deshalb in diesem Sinn auf jene Sachverhalte einzuschränken, die eine Irreführung des Publikums befürchten lassen.
3. Schutz eines Zeichens als wertvoller Besitzstand?
Der erkennende Senat hat schon in der Entscheidung 4 Ob 177/02m = RdW 2003, 143 = ecolex 2003, 182 - Wiener Werkstätten II nach Auseinandersetzung mit deutscher Lehre und Rechtsprechung betont, dass die unangefochtene Benutzung einer Bezeichnung über längere Zeit allein das überwiegende Interesse an seiner Aufrechterhaltung gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben einer Irreführung nicht begründen kann. Die beklagten Unternehmen wollen nunmehr in der gebotenen Interessenabwägung berücksichtigt sehen, dass die Irreführungsgefahr nach dem hier bescheinigten Sachverhalt nur gering sei, weil sie auch nach historischen Entwürfen der bezogenen Stilrichtung hergestellte Möbel in ihrem Sortiment führten. Diese Ausführungen überzeugen nicht, kann doch von einer nur geringfügigen Gefahr einer Irreführung angesichts des weitaus überwiegenden Angebots von Waren, die in keinerlei Bezug zur beworbenen historischen Stilrichtung stehen, nicht gesprochen werden. Damit muss die von den Rechtsmittelwerbern aufgeworfene Frage, ob auch der ausschließliche Lizenznehmer einer Marke grundsätzlich berechtigt ist, sich auf den Schutz des sich aus der jahrzehntelangen Markenbenutzung entstandenen wertvollen Besitzstands zu berufen, nicht beantwortet werden.Der erkennende Senat hat schon in der Entscheidung 4 Ob 177/02m = RdW 2003, 143 = ecolex 2003, 182 - Wiener Werkstätten römisch zwei nach Auseinandersetzung mit deutscher Lehre und Rechtsprechung betont, dass die unangefochtene Benutzung einer Bezeichnung über längere Zeit allein das überwiegende Interesse an seiner Aufrechterhaltung gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben einer Irreführung nicht begründen kann. Die beklagten Unternehmen wollen nunmehr in der gebotenen Interessenabwägung berücksichtigt sehen, dass die Irreführungsgefahr nach dem hier bescheinigten Sachverhalt nur gering sei, weil sie auch nach historischen Entwürfen der bezogenen Stilrichtung hergestellte Möbel in ihrem Sortiment führten. Diese Ausführungen überzeugen nicht, kann doch von einer nur geringfügigen Gefahr einer Irreführung angesichts des weitaus überwiegenden Angebots von Waren, die in keinerlei Bezug zur beworbenen historischen Stilrichtung stehen, nicht gesprochen werden. Damit muss die von den Rechtsmittelwerbern aufgeworfene Frage, ob auch der ausschließliche Lizenznehmer einer Marke grundsätzlich berechtigt ist, sich auf den Schutz des sich aus der jahrzehntelangen Markenbenutzung entstandenen wertvollen Besitzstands zu berufen, nicht beantwortet werden.
4. Irreführung durch unrichtige geografische Angabe?
Eine ursprünglich geografische Herkunftsangabe kann allmählich zur Gattungsbezeichnung, insbesondere zur reinen Beschaffenheitsangabe werden. Das folgt daraus, dass die Verkehrsauffassung über die Bedeutung einer Angabe unumschränkt entscheidet und diese sich daher ändern kann (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 § 3 Rz 218, wo als Beispiele eines solchen Bedeutungswandels etwa Wiener Schnitzel und Italienischer Salat angeführt werden). Eine Umwandlung ist zu bejahen, wenn nur noch ein ganz unbeachtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise in der Angabe einen Hinweis auf die Herkunft der Ware sieht, wobei es vor allem auf die Ansicht der Verbraucher ankommt (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 219 mwN).Eine ursprünglich geografische Herkunftsangabe kann allmählich zur Gattungsbezeichnung, insbesondere zur reinen Beschaffenheitsangabe werden. Das folgt daraus, dass die Verkehrsauffassung über die Bedeutung einer Angabe unumschränkt entscheidet und diese sich daher ändern kann (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 Paragraph 3, Rz 218, wo als Beispiele eines solchen Bedeutungswandels etwa Wiener Schnitzel und Italienischer Salat angeführt werden). Eine Umwandlung ist zu bejahen, wenn nur noch ein ganz unbeachtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise in der Angabe einen Hinweis auf die Herkunft der Ware sieht, wobei es vor allem auf die Ansicht der Verbraucher ankommt (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 219 mwN).
Die Bezeichnung "Wiener Werkstätte" mag ursprünglich als rein geografische Herkunftsangabe verstanden worden sein; nach Auflösung der historischen Wiener Werkstätte hat sich der Begriff jedoch ganz allgemein zur Bezeichnung einer Stilrichtung für Einrichtungsgegenstände einer bestimmten Epoche und eines bestimmten Künstlerkreises fortentwickelt. Insbesondere im Zusammenhang mit Repliken von in diesem Stil gefertigten Gegenständen hat die Bezeichnung ihren lokalisierenden Charakter abgelegt, weil das Publikum nicht von der Erwartung ausgeht, dass derartige Nachbauten ausschließlich am Ort der historischen - mittlerweile längst nicht mehr bestehenden - Werkstätte hergestellt werden. Es begründet daher keine Irreführung, wenn die beklagten Unternehmen nachgebaute Einrichtungsgegenstände der historischen Wiener Werkstätte vertreiben, die nicht in Wien hergestellt worden sind.
5. Umfang des Unterlassungsgebots
Das Unterlassungsbegehren ist unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten (teilweise) berechtigt; das Unterlassungsgebot war deshalb auf Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einzuschränken (vgl § 1 UWG). Der Kläger stützt seinen Anspruch zwar auch auf § 43 ABGB; insoweit hat er aber dessen Gefährdung nicht bescheinigt. Ein im Namensrecht begründeter Anspruch steht dem Kläger aber auch in der Sache selbst nicht zu, ist doch die zu seinen Gunsten registrierte Domain wesentlich prioritätsjünger als das Markenrecht der Beklagten. Selbst wenn daher durch die Verwendung einer Domain Namensrechte entstehen könnten (vgl ÖBl 2003, 180 - inet.at), müssen diese auch prioritätsälter als konkurrierende Rechte sein, um daraus Ansprüche ableiten zu können (ÖBl 2003, 180 - inet.at).Das Unterlassungsbegehren ist unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten (teilweise) berechtigt; das Unterlassungsgebot war deshalb auf Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einzuschränken vergleiche Paragraph eins, UWG). Der Kläger stützt seinen Anspruch zwar auch auf Paragraph 43, ABGB; insoweit hat er aber dessen Gefährdung nicht bescheinigt. Ein im Namensrecht begründeter Anspruch steht dem Kläger aber auch in der Sache selbst nicht zu, ist doch die zu seinen Gunsten registrierte Domain wesentlich prioritätsjünger als das Markenrecht der Beklagten. Selbst wenn daher durch die Verwendung einer Domain Namensrechte entstehen könnten vergleiche , ÖBl 2003, 180 - inet.at), müssen diese auch prioritätsälter als konkurrierende Rechte sein, um daraus Ansprüche ableiten zu können (ÖBl 2003, 180 - inet.at).
Das (allgemeine) Bewerben der eigenen Unternehmen oder der Lizenzgeberin unter der strittigen Bezeichnung ist den Beklagten nach dem bisher Gesagten - mit den aufgezeigten Einschränkungen - ebenso untersagt wie die Bewerbung, der Vertrieb oder das Anbieten von in keinem Zusammenhang mit der historischen Stilrichtung stehenden Waren unter dieser Bezeichnung, mögen diese von der Lizenzgeberin oder den beklagten Unternehmen erzeugt oder vertrieben worden sein. Die fehlende Bescheinigung einer eigenen Erzeugung der beklagten Unternehmen macht den Unterlassungstitel nicht zu weit, soll doch durch dessen allgemeinere Fassung verhindert werden, dass er - hier etwa durch Auslagerung der Produktion auf die beklagten Unternehmen - von den Verpflichteten allzu leicht umgangen werden kann (vgl ÖBl 1993, 36 - Ronald Leitgeb uva).Das (allgemeine) Bewerben der eigenen Unternehmen oder der Lizenzgeberin unter der strittigen Bezeichnung ist den Beklagten nach dem bisher Gesagten - mit den aufgezeigten Einschränkungen - ebenso untersagt wie die Bewerbung, der Vertrieb oder das Anbieten von in keinem Zusammenhang mit der historischen Stilrichtung stehenden Waren unter dieser Bezeichnung, mögen diese von der Lizenzgeberin oder den beklagten Unternehmen erzeugt oder vertrieben worden sein. Die fehlende Bescheinigung einer eigenen Erzeugung der beklagten Unternehmen macht den Unterlassungstitel nicht zu weit, soll doch durch dessen allgemeinere Fassung verhindert werden, dass er - hier etwa durch Auslagerung der Produktion auf die beklagten Unternehmen - von den Verpflichteten allzu leicht umgangen werden kann vergleiche ÖBl 1993, 36 - Ronald Leitgeb uva).
Das Unterlassungsgebot hat allein die Bezeichnung "Wiener Werkstätten" zum Gegenstand; davon - etwa infolge Aufnahme von Zusätzen - abweichende ähnliche Zeichen werden von ihm (entgegen der Befürchtung der Rechtsmittelwerber) nicht erfasst.
6. Sicherheitsleistung
Die Sicherheitsleistung dient der Sicherstellung der Kosten und des Ersatzanspruchs, den der Gegner hat, wenn sich die einstweilige Verfügung als unberechtigt erweist (Kodek in Angst, EO § 390 Rz 9). Dieser Sicherungszweck fällt jedoch weg, wenn die Entscheidung über den gesicherten Anspruch auf Grund des nach der Aktenlage im wesentlichen unbestrittenen Sachverhalts nur noch von Rechtsfragen abhängt, die bereits im Provisorialverfahren vom Obersten Gerichtshof gelöst worden sind (ÖBl 1989, 52 - Carsonics/Carsound). Im Streitfall ist die Sach- und Rechtslage schon im Sicherungsverfahren hinreichend geklärt, weshalb eine Sicherheitsleistung entbehrlich erscheint.Die Sicherheitsleistung dient der Sicherstellung der Kosten und des Ersatzanspruchs, den der Gegner hat, wenn sich die einstweilige Verfügung als unberechtigt erweist (Kodek in Angst, EO Paragraph 390, Rz 9). Dieser Sicherungszweck fällt jedoch weg, wenn die Entscheidung über den gesicherten Anspruch auf Grund des nach der Aktenlage im wesentlichen unbestrittenen Sachverhalts nur noch von Rechtsfragen abhängt, die bereits im Provisorialverfahren vom Obersten Gerichtshof gelöst worden sind (ÖBl 1989, 52 - Carsonics/Carsound). Im Streitfall ist die Sach- und Rechtslage schon im Sicherungsverfahren hinreichend geklärt, weshalb eine Sicherheitsleistung entbehrlich erscheint.
Der Revisionsrekurs erweist sich daher im aufgezeigten Sinn als teilweise berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Der Kläger hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen gleichteilig zu bewerten (4 Ob 95/98v uva). Der Streitwert im Provisorialverfahren beträgt 32.740 EUR. Der Einheitssatz im Rekursverfahren beträgt 50%.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO. Der Kläger hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen gleichteilig zu bewerten (4 Ob 95/98v uva). Der Streitwert im Provisorialverfahren beträgt 32.740 EUR. Der Einheitssatz im Rekursverfahren beträgt 50%.
Zu II.Zu römisch zwei.
Nach dem Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsmittels" steht jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zu (Kodek in Rechberger, ZPO² vor § 461 Rz 12 mwN; 4 Ob 30/01t). Der nach dem Revisionsrekurs von den Beklagten eingebrachte weitere Schriftsatz mit "ergänzendem Rechtsvorbringen zum außerordentlichen Revisionsrekurs" findet im Gesetz daher keine Grundlage und ist als unzulässig zurückzuweisen.Nach dem Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsmittels" steht jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zu (Kodek in Rechberger, ZPO² vor Paragraph 461, Rz 12 mwN; 4 Ob 30/01t). Der nach dem Revisionsrekurs von den Beklagten eingebrachte weitere Schriftsatz mit "ergänzendem Rechtsvorbringen zum außerordentlichen Revisionsrekurs" findet im Gesetz daher keine Grundlage und ist als unzulässig zurückzuweisen.