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Rechtssatz RS0009388

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009388

Geschäftszahl

4Ob7/92

Entscheidungsdatum

12.05.1992

Rechtssatz

Für die vertragliche Gestattung des Namensgebrauches bestehen aber auch wettbewerbliche Schranken: Eine solche Gestattung ist nichtig, wenn sie eine Irreführung der Allgemeinheit zur Folge hat. Dafür reichtallerdings eine bloße Hekunkunftstäuschung nicht aus, weil dann eine Namensänderung bei bekannten Bezeichnungen praktisch ausgeschlossen wäre; erforderlich ist vielmehr, daß der Verkehrs mit dem Namen über die eigentliche Herkunftsfunktion hinaus eine bestimmte Gütervorstellung verbindet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 7/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 7/92
    Veröff: WBl 1992,406

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009388

Dokumentnummer

JJR_19920512_OGH0002_0040OB00007_9200000_002