Rechtssatz RS0069506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069506
Entscheidungsdatum
26.05.2021
Rechtssatz
Die Frage der Zumutbarkeit und damit der Duldungspflicht ist auf Grund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beantworten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 570/88
Entscheidungstext OGH 15.06.1988 1 Ob 570/88
Veröff: WoBl 1989,93 (Würth)
- 5 Ob 109/90
Entscheidungstext OGH 30.04.1991 5 Ob 109/90
Beisatz: Damit fallen aber auch subjektive Komponenten, also zum Beispiel nur bei dem konkreten Mieter bestehende Umstände - wie hier: sein hohes Alter und die damit gegebene eingeschränkte Gehfähigkeit beim Tragen von Lasten - ins Gewicht. (T1) Veröff: WoBl 1991,167
- 5 Ob 2426/96t
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2426/96t
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 18c Abs 2 MRG. (T2) Veröff: SZ 70/3
- 5 Ob 302/98t
Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 302/98t
Vgl auch; Beisatz: Die in § 8 Abs 2 Z 2 MRG geforderte billige Abwägung aller Interessen kann auch wirtschaftliche Interessen des Vermieters an der besseren Vermietbarkeit der Bestandobjekte seines Hauses umfassen. Der vom Gesetz gewählte Begriff "alle Interessen" lässt eher eine ausdehnende Auslegung der maßgeblichen Interessen als eine Einschränkung nur auf die beiden von der Änderung betroffenen Mieter zu. (T3); Beisatz: Hier: Einbau einer Rolltreppe. (T4); Beis wie T1 nur: Damit fallen aber auch subjektive Komponenten ins Gewicht. (T5)
- 5 Ob 124/99t
Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 124/99t
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: § 14 Abs 3 WEG (T6); Veröff: SZ 72/102
- 1 Ob 23/01s
Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 23/01s
Auch; Beisatz: Die Frage, ob der Bestandnehmer die gänzliche Zerstörung des Bestandobjekts, auf das er zur reibungslosen Abwicklung seines Geschäftsbetriebs unzweifelhaft angewiesen ist (Parkplätze für den Supermarkt im Stadtzentrum), längere Zeit hindurch dulden muss, wenn auf der Vermieterseite nicht erkennbar existenznotwendige, sondern bloß wirtschaftliche Nützlichkeitsüberlegungen für das geplante Projekt sprechen, zu verneinen. (T7); Veröff: SZ 74/54
- 5 Ob 65/01x
Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 65/01x
Vgl auch; Beis wie T5
- 5 Ob 53/03k
Entscheidungstext OGH 09.09.2003 5 Ob 53/03k
Auch
- 5 Ob 257/08t
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 257/08t
Beis wie T5; Beisatz: Auf der einen Seite ist das Interesse des Vermieters an einer besseren Vermietbarkeit seiner Bestandobjekte zu berücksichtigen, andererseits auf Seite des Mieters das Unterbleiben dauernder wesentlicher Beeinträchtigungen seines Mietrechts. (T8)
- 5 Ob 61/09w
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 61/09w
Auch; Beisatz: § 8 Abs 2 Z 2 letzter Satz MRG erlaubt den Rückschluss, dass der Mieter eine wesentliche und zugleich dauernde Beeinträchtigung seines Mietrechts in der Regel nicht hinzunehmen hat. (T9)
- 5 Ob 154/09x
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 154/09x
Vgl; Beisatz: Ob der Mieter eine Beeinträchtigung seiner Mietrechte im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 MRG unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu dulden hat, ist im Hinblick auf die dabei vorzunehmende Interessenabwägung solange eine vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifende Einzelfallbeurteilung, als der den Vorinstanzen dabei einzuräumende Wertungsspielraum nicht verlassen wird. (T10)
- 5 Ob 63/11t
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 63/11t
Auch; Beisatz: Dabei ist der Interessengegensatz zwischen Vermieter und Mieter grundsätzlich in einer Form auszugleichen, die beiden Teilen in zumutbarer Weise gerecht wird. Die Zumutbarkeit wird um so eher gegeben sein, je schwerwiegender berechtigte Interessen des Vermieters den Eingriff fordern. Der Vermieter muss allerdings sein Betretungsrecht auf eine für die Rechte des Mieters schonende Weise ausüben, dh ‑ soweit nicht Gefahr im Verzug ist ‑ nur nach entsprechender Anmeldung und Terminabsprache und zu den üblichen und dem Mieter zumutbaren Tageszeiten (so schon 9 Ob 15/05d mwN). (T11); Beisatz: Hier: Durchführung der durch § 15 Abs 4 Wiener Wasserversorgungsgesetz (WVG) vorgesehenen Dichtheitskontrolle ‑ Zumutbarkeit verneint. (T12)
- 5 Ob 65/12p
Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 65/12p
Auch; Auch Beis wie T5
- 5 Ob 57/15s
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 57/15s
Auch; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10
- 5 Ob 215/18f
Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 215/18f
Beis wie T5; Beis wie T10
- 5 Ob 129/19k
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 129/19k
- 8 Ob 41/21v
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 8 Ob 41/21v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069506
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19880615_OGH0002_0010OB00570_8800000_001