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Rechtssatz RS0109651

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109651

Entscheidungsdatum

15.06.2000

Rechtssatz

Bei der Begründung von Wohnungseigentum an einer vermieteten Wohnung werden die Duldungsansprüche und Veränderungsansprüche, die dem Vermieter gemäß Paragraph 8, Absatz 2, MRG gegen den Mieter zustehen, an den Wohnungseigentümer abgetreten. Für Entschädigungsansprüche des Mieters gemäß Paragraph 8, Absatz 3, MRG bleiben diesem alle ursprünglichen Vermieter voll haftbar, weshalb diese einem Entschädigungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG beizuziehen wären. In einem vom Wohnungseigentümer nur zur Durchsetzung von Duldungspflichten des Mieters eingeleiteten Verfahren ist ein Einschreiten der übrigen Miteigentümer und Wohnungseigentümer jedoch nicht erforderlich. Ein Mangel der Sachlegitimation des Wohnungseigentümers könnte sich nur aus dem Fehlen einer wirksamen Abtretungsvereinbarung ergeben, die bei Begründung von Wohnungseigentum am Mietobjekt zwar nicht zu vermuten, aber letztlich Sache der konkreten Vertragsauslegung ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 492/97g
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 5 Ob 492/97g
  • 5 Ob 44/98a
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 44/98a
    Vgl auch; Veröff: SZ 71/46
  • 5 Ob 297/99h
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 297/99h
    nur: Für Entschädigungsansprüche des Mieters gemäß § 8 Abs 3 MRG bleiben diesem alle ursprünglichen Vermieter voll haftbar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109651

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0050OB00492_97G0000_001