Rechtssatz RS0109651
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109651
Entscheidungsdatum
15.06.2000
Rechtssatz
Bei der Begründung von Wohnungseigentum an einer vermieteten Wohnung werden die Duldungsansprüche und Veränderungsansprüche, die dem Vermieter gemäß § 8 Abs 2 MRG gegen den Mieter zustehen, an den Wohnungseigentümer abgetreten. Für Entschädigungsansprüche des Mieters gemäß § 8 Abs 3 MRG bleiben diesem alle ursprünglichen Vermieter voll haftbar, weshalb diese einem Entschädigungsverfahren nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG beizuziehen wären. In einem vom Wohnungseigentümer nur zur Durchsetzung von Duldungspflichten des Mieters eingeleiteten Verfahren ist ein Einschreiten der übrigen Miteigentümer und Wohnungseigentümer jedoch nicht erforderlich. Ein Mangel der Sachlegitimation des Wohnungseigentümers könnte sich nur aus dem Fehlen einer wirksamen Abtretungsvereinbarung ergeben, die bei Begründung von Wohnungseigentum am Mietobjekt zwar nicht zu vermuten, aber letztlich Sache der konkreten Vertragsauslegung ist.Bei der Begründung von Wohnungseigentum an einer vermieteten Wohnung werden die Duldungsansprüche und Veränderungsansprüche, die dem Vermieter gemäß Paragraph 8, Absatz 2, MRG gegen den Mieter zustehen, an den Wohnungseigentümer abgetreten. Für Entschädigungsansprüche des Mieters gemäß Paragraph 8, Absatz 3, MRG bleiben diesem alle ursprünglichen Vermieter voll haftbar, weshalb diese einem Entschädigungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG beizuziehen wären. In einem vom Wohnungseigentümer nur zur Durchsetzung von Duldungspflichten des Mieters eingeleiteten Verfahren ist ein Einschreiten der übrigen Miteigentümer und Wohnungseigentümer jedoch nicht erforderlich. Ein Mangel der Sachlegitimation des Wohnungseigentümers könnte sich nur aus dem Fehlen einer wirksamen Abtretungsvereinbarung ergeben, die bei Begründung von Wohnungseigentum am Mietobjekt zwar nicht zu vermuten, aber letztlich Sache der konkreten Vertragsauslegung ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 492/97g
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 5 Ob 492/97g
- 5 Ob 44/98a
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 44/98a
Vgl auch; Veröff: SZ 71/46
- 5 Ob 297/99h
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 297/99h
nur: Für Entschädigungsansprüche des Mieters gemäß § 8 Abs 3 MRG bleiben diesem alle ursprünglichen Vermieter voll haftbar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109651
Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0050OB00492_97G0000_001