Begründung:
Die Antragsteller sind Mieter von Wohnungen im Haus D*****gasse 1-13 in ***** E*****. Sämtliche Mietverhältnisse wurden vor Begründung von Wohnungseigentum an diesem Objekt (11. 11. 1994) abgeschlossen. Bis zu diesem Datum, zumindest seit 1. 10. 1993, war die Zweitantragsgegnerin Alleineigentümerin der Liegenschaft. An den Wohnungen, die von den Antragstellern gemietet sind, wurde bisher nicht Wohnungseigentum begründet.
Die Zweitantragsgegnerin ist Mehrheitseigentümerin der Liegenschaft im schlichten Miteigentum, Wohnungseigentum ist ihr nur an Garagenplätzen eingeräumt.
Sechst- und Achtantragssteller zogen den Antrag auf Entscheidung zurück. Mit dem Siebentantragsteller wurde Ruhen des Verfahrens vereinbart.
Die Antragsteller begehren:
1. Die Feststellung, daß es sich bei den Wohnungen der Erst- bis Fünft- sowie Zehnt- und Elftantragsteller um solche der Ausstattungskategorie "C" handle und nur hinsichtlich der Neuntantragstellerin seit 1. 1. 1995 die Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages von S 132,17 zulässig sei.
2. Den Antragsgegnern aufzutragen, die von ihnen unzulässigerweise, weil überhöht, eingehobenen Mietzinse zurückzuzahlen.
Die Mietzinsbildung richte sich nach § 15 WWG, wobei seitens der Antragsgegner zugestanden wurde, daß die Förderungsmittel derzeit noch nicht zurückgezahlt sind.Die Mietzinsbildung richte sich nach Paragraph 15, WWG, wobei seitens der Antragsgegner zugestanden wurde, daß die Förderungsmittel derzeit noch nicht zurückgezahlt sind.
Die Antragsteller erstatteten ein umfangreiches Vorbringen zur Ausstattung ihrer Wohnungen und legten Berechnungen über die Mietzinsüberschreitungen vor. Den Antragstellern seien seit verschiedenen Zeitpunkten von der Hausverwaltung Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge vorgeschrieben worden, die sie in Rechtsunkenntnis bezahlt hätten.
Weil es sich bei allen Antragstellern um "Altmieter" vor Begründung von Wohnungseigentum handle, sei ab dem Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG passiv legitimiert. Davor sei die Liegenschaft im Alleineigentum der Zweitantragsgegnerin gestanden und diese legitimiert.Weil es sich bei allen Antragstellern um "Altmieter" vor Begründung von Wohnungseigentum handle, sei ab dem Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Paragraph 13 c, WEG passiv legitimiert. Davor sei die Liegenschaft im Alleineigentum der Zweitantragsgegnerin gestanden und diese legitimiert.
Die Antragsgegner bestritten das Begehren der Antragsteller und beantragten Abweisung der Anträge. Am Verfahren beteiligten sich nur zwei Wohnungseigentümer, die darauf hinwiesen, daß sie erst zu einem späteren Zeitpunkt Eigentum erworben hätten und daher nicht passiv legitimiert seien.
Im verfahrenseinleitenden Antrag bezeichneten die Antragsteller als Antragsgegner neben den Erst- und Zweitantragsgegnern auch alle "Eigentümer laut beiliegendem Grundbuchsauszug" als Antragsgegner.
Das Erstgericht traf die begehrten Feststellungen über die Zuordnung der Wohnungen der Antragsteller in die Ausstattungskategorie C sowie, daß nur hinsichtlich der Neuntantragstellerin seit 1. 1. 1995 die Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags zulässig sei. Weiters sprach es aus, daß den Antragstellern gegenüber im Zeitraum Oktober 1993 bis Oktober 1996 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um einzelne, näher angeführte Beträge überschritten worden sei und verpflichtete zu Punkt 3 A die Erstantragsgegnerin sowie unter Punkt 3 B die Zweitantragsgegnerin "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, D*****gasse 1-13, ***** E***** zur Rückzahlung der Überschreitungsbeträge an die Antragsteller jeweils zuzüglich Zinsen und zwar aufgrund detaillierter Feststellungen über die Höhe der vorgeschriebenen und von den Mietern bezahlten Beträge sowie aufgrund der Berechnung der zulässigen Hauptmietzinsbeträge.
(Eine Wiedergabe der Feststellungen erübrigt sich in Hinblick auf den Umstand, daß im Revisionsrekursverfahren einzig die Passivlegitimation der Erstantragsgegnerin strittig ist).
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht bis zur ersten Wohnungseigentumsbegründung die Passivlegitimation der Zweitantragsgegnerin, weil diese bis 11. 11. 1994 Alleineigentümerin der Liegenschaft gewesen sei. Danach seien sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft, die zur Verwaltung der Liegenschaft die Wohnungseigentümergemeinschaft bildeten, passiv legitimiert. Diese können in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und am Ort der gelegenen Sache geklagt werden. Zu diesen Verwaltungsangelegenheiten gehöre auch die Geltendmachung von Mietzins und dementsprechend auch die Rückzahlung erhöhter Mietzinse.
Einem gegen diesen Sachbeschluß von den Antragsgegnern erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes hinsichtlich der Passivlegitimation der beiden Antragsgegner. Bei den von den Antragstellern gemieteten Wohnungen handle es sich um solche, die noch nicht im Wohnungseigentum stünden. Die Mietverträge seien vor erstmaliger Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft abgeschlossen worden, sodaß jeweils sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer in die Bestandverträge eingetreten seien. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung der Liegenschaft, die der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehe. Zu Recht werde daher die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG in Anspruch genommen. Die Beiziehung aller Mit- und Wohnungseigentümer am Verfahren erübrige sich. Obwohl § 13c WEG eine Aktiv- oder Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft nur im Streitverfahren ausdrücklich vorsehe ("klagen und geklagt werden") könne doch nicht davon ausgegangen werden, daß die Rechtspersönlichkeit der Gemeinschaft auf das streitige Verfahren beschränkt sei. In verschiedenen Entscheidungen habe das Höchstgericht zwar nicht ausdrücklich aber doch implizit die Prozeßrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Außerstreitverfahren bejaht. Eine solche Auslegung der in Frage stehenden Bestimmung sei auch deshalb erforderlich, weil zahlreiche Angelegenheiten der Verwaltung durch das WEG ins außerstreitige Verfahren verwiesen seien.Einem gegen diesen Sachbeschluß von den Antragsgegnern erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes hinsichtlich der Passivlegitimation der beiden Antragsgegner. Bei den von den Antragstellern gemieteten Wohnungen handle es sich um solche, die noch nicht im Wohnungseigentum stünden. Die Mietverträge seien vor erstmaliger Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft abgeschlossen worden, sodaß jeweils sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer in die Bestandverträge eingetreten seien. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung der Liegenschaft, die der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehe. Zu Recht werde daher die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Paragraph 13 c, WEG in Anspruch genommen. Die Beiziehung aller Mit- und Wohnungseigentümer am Verfahren erübrige sich. Obwohl Paragraph 13 c, WEG eine Aktiv- oder Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft nur im Streitverfahren ausdrücklich vorsehe ("klagen und geklagt werden") könne doch nicht davon ausgegangen werden, daß die Rechtspersönlichkeit der Gemeinschaft auf das streitige Verfahren beschränkt sei. In verschiedenen Entscheidungen habe das Höchstgericht zwar nicht ausdrücklich aber doch implizit die Prozeßrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Außerstreitverfahren bejaht. Eine solche Auslegung der in Frage stehenden Bestimmung sei auch deshalb erforderlich, weil zahlreiche Angelegenheiten der Verwaltung durch das WEG ins außerstreitige Verfahren verwiesen seien.
Im Titelverfahren sei auch nicht zu prüfen. ob die Rückzahlungsverpflichtung gegen die Erstantragsgegnerin in die Rücklage (§ 16) oder in die vom Verwalter eingehobenen Vorauszahlungen der Miteigentümer für Aufwendungen (§ 19) vollstreckt werden könnten. Dies sei erst im Exekutionsverfahren maßgeblich. Es erübrigten sich daher Feststellungen über das Vorhandensein dieser Vermögenswerte.Im Titelverfahren sei auch nicht zu prüfen. ob die Rückzahlungsverpflichtung gegen die Erstantragsgegnerin in die Rücklage (Paragraph 16,) oder in die vom Verwalter eingehobenen Vorauszahlungen der Miteigentümer für Aufwendungen (Paragraph 19,) vollstreckt werden könnten. Dies sei erst im Exekutionsverfahren maßgeblich. Es erübrigten sich daher Feststellungen über das Vorhandensein dieser Vermögenswerte.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage der Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG für Mietzinsüberschreitungsansprüche von Altmietern bisher keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage der Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft nach Paragraph 13 c, WEG für Mietzinsüberschreitungsansprüche von Altmietern bisher keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.
Gegen diesen Sachbeschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner mit dem Antrag, auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Antrags. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsteller beantragten, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
In einem Zwischenverfahren wurde über Auftrag des Obersten Gerichtshofs vom 7. 7. 1998 sämtlichen Mietern des Hauses der Sachbeschluß des Rekursgerichtes sowie der Revisionsrekurs zugestellt.
Andere Mieter als die Antragsteller haben sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
Hinsichtlich der Zweitantragsgegnerin fehlen Rechtsmittelausführungen, woraus sich angesichts der klaren Rechts- und Sachlage die Bestätigung der Vorentscheidung gegen die Zweitantragsgegnerin ergibt.
Allein strittig blieb im Revisionsrekursverfahren die Frage der Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft für Mietzinsüberprüfungs- und Rückforderungsansprüche von Altmietern im sogenannten "gemischten Wohnungseigentum". Unstrittig handelt es sich bei sämtlichen Antragstellern um Mieter, deren Mietverträge vor Begründung von Wohnungseigentum abgeschlossen wurden.
Die Antragsteller halten dem ihre Passivlegitimation verneinenden Rechtsstandpunkt der Erstantragsgegnerin entgegen, daß es sich um ein Verfahren im Außenverhältnis der Gemeinschaft und um eine Angelegenheit der Verwaltung der Liegenschaft handle. In einer solchen Angelegenheit komme der Wohnungseigentümergemeinschaft aber eigene Rechtspersönlichkeit zu. Forderungen Dritter in Angelegenheiten der Verwaltung seien stets gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. Darüberhinaus verweisen die Antragsteller darauf, daß sie bereits in ihrem Antrag die Mehrheitseigentümerin und sämtliche andere Miteigentümer "laut beiliegendem Grundbuchsauszug" belangt hätten, sowie, daß eine Richtigstellung der Parteibezeichnung von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahren zulässig sei.