Begründung:
Der Antragsteller ist seit 1972 Mieter der Wohnung top 9 des Hauses L*****. Im Jahre 1992 wurde an diesem Haus durchgehend Wohnungseigentum begründet. Die Erstantragsgegnerin Marlies L***** ist zu 85/1011 Anteilen Wohnungseigentümerin, Zweit- und Drittantragsgegner sind zu je 40/1011 Anteilen, der Viertantragsgegner Mag. Dr. Werner H***** zu 508/1011 Anteilen Wohnungseigentümer.
Der Antragsteller rief zu SL 2984/96 die Schlichtungsstelle des MBA 9 zur Entscheidung über seinen auf § 8 MRG gestützten Antrag an, inwieweit er verpflichtet sei, die Duldung von Eingriffen in sein Gartenbenützungsrecht zu dulden. Als Antragsgegner führte er dabei "Marlies L*****, Maria Elisabeth W*****, Mag. Dr. Werner H***** und andere Hauseigentümer, vertreten durch Hausverwaltung Leonhard R. B***** Nachfolger B. M*****, *****straße *****, *****" an. In der Folge beteiligte sich die Hausverwalterin als Vertreter der Vermieter "Hauseigentümer Mag. Dr. Werner H***** ua" an dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle. In seiner Entscheidung gemäß § 39 MRG vom 22.11.1996 stellte des MBA fest, daß der Antragsteller verpflichtet sei, den Eingriff in seine Mietrechte, nämlich teilweise Beeinträchtigung seines Gartenbenützungsrechtes durch Um- und Ausbauarbeiten im Keller- und Gartenbereich zur Wohnraumschaffung für Top Nr. 2 (Miteigentümer Herr Thomas G*****) zu dulden, daß hinsichtlich der verbleibenden freien Gartenfläche dem Antragsteller jedoch ein unbeschränktes Benützungsrecht zustehe. Als Antragsgegner führte die Schlichtungsstelle dabei "Die Hauseigentümer: Marlies L*****, Mag. Dr. Werner H*****, Thomas G*****, Mag. Ute H*****, K***** und Z***** GesmbH, Mag. Norbert S*****, Ernst W*****, Maria Elisabeth W*****, vertreten durch Hausverwaltung Leonhard R. B*****, Nachfolger B. M*****, J*****Straße 55/6, 1080 Wien" an. Letztgenannter Verwalterin wurde die Entscheidung am 3.12.1996 zugestellt. Diese stellte keine Antrag im Sinne des § 40 Abs 1 MRG.Der Antragsteller rief zu SL 2984/96 die Schlichtungsstelle des MBA 9 zur Entscheidung über seinen auf Paragraph 8, MRG gestützten Antrag an, inwieweit er verpflichtet sei, die Duldung von Eingriffen in sein Gartenbenützungsrecht zu dulden. Als Antragsgegner führte er dabei "Marlies L*****, Maria Elisabeth W*****, Mag. Dr. Werner H***** und andere Hauseigentümer, vertreten durch Hausverwaltung Leonhard R. B***** Nachfolger B. M*****, *****straße *****, *****" an. In der Folge beteiligte sich die Hausverwalterin als Vertreter der Vermieter "Hauseigentümer Mag. Dr. Werner H***** ua" an dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle. In seiner Entscheidung gemäß Paragraph 39, MRG vom 22.11.1996 stellte des MBA fest, daß der Antragsteller verpflichtet sei, den Eingriff in seine Mietrechte, nämlich teilweise Beeinträchtigung seines Gartenbenützungsrechtes durch Um- und Ausbauarbeiten im Keller- und Gartenbereich zur Wohnraumschaffung für Top Nr. 2 (Miteigentümer Herr Thomas G*****) zu dulden, daß hinsichtlich der verbleibenden freien Gartenfläche dem Antragsteller jedoch ein unbeschränktes Benützungsrecht zustehe. Als Antragsgegner führte die Schlichtungsstelle dabei "Die Hauseigentümer: Marlies L*****, Mag. Dr. Werner H*****, Thomas G*****, Mag. Ute H*****, K***** und Z***** GesmbH, Mag. Norbert S*****, Ernst W*****, Maria Elisabeth W*****, vertreten durch Hausverwaltung Leonhard R. B*****, Nachfolger B. M*****, J*****Straße 55/6, 1080 Wien" an. Letztgenannter Verwalterin wurde die Entscheidung am 3.12.1996 zugestellt. Diese stellte keine Antrag im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, MRG.
Am 6.12.1996 überreichten die Minderheitseigentümer Marlies L*****, Ing. Ernst W***** und Maria W***** beim Erstgericht einen Antrag auf Entscheidung durch dieses. Sie begründeten ihren Antrag damit, daß dem Antragsteller das Benützungsrecht des Gartens entzogen worden sei. Das Erstgericht lud die Erst- bis Drittantragsgegner für den 21.1.1997 vor. Zu dieser Tagsatzung erschienen außer den Erst- bis Drittantragsgegner auch die Hausverwalterin Brigitte M*****, ein gewisser Altmann L***** und der weitere Wohnungseigentümer Thomas G*****. Das Erstgericht brachte den anwesenden Personen mündlich zur Kenntnis, daß die Minderheitseigentümer nicht berechtigt seien, das Gericht in einem Verfahren wegen § 37 MRG anzurufen und hielt dies im Protokoll fest (ON 4). Weder anläßlich dieser Tagsatzung noch in der Folge erklärte die Hausverwalterin, namens aller Miteigentümer vor Gericht tätig zu werden. Am 30.1.1997 beantragte der Mieter Rudolf I*****, den Antrag auf Entscheidung durch das Gericht zurückzuweisen (ON 7). Am 26.7.1997 (Datum der Postaufgabe) erklärte der Viertantragsgegner Mag. Dr. Werner H*****, dem gegen den Bescheid des magistratischen Bezirksamtes für den 9. Bezirk vom 22.11.1996, SL 2984/96, gerichteten Antrag der Erst- bis Drittantragsgegner auf Entscheidung durch das BG Josefstadt beizutreten: Die Antragsgegner bildeten (nunmehr) die Eigentümermehrheit an der oben genannten Liegenschaft und seien insofern zur Anrufung des Gerichtes gemäß § 40 MRG berechtigt. In der Sache wendete er ein, daß dem Antragsteller einerseits ein Gartenbenützungsrecht nicht zustehe und andererseits nicht die einzelnen Wohnungseigentümer sondern, nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als "Quasi- Rechtspersönlichkeit" passiv legitimiert sei. Da jedoch von der Schlichtungsstelle unrichtigerweise die einzelnen Wohnungseigentümer dem Verfahren beigezogen worden seien, seien diese auch berechtigt, die Entscheidung des Gerichtes mehrheitlich anzurufen.Am 6.12.1996 überreichten die Minderheitseigentümer Marlies L*****, Ing. Ernst W***** und Maria W***** beim Erstgericht einen Antrag auf Entscheidung durch dieses. Sie begründeten ihren Antrag damit, daß dem Antragsteller das Benützungsrecht des Gartens entzogen worden sei. Das Erstgericht lud die Erst- bis Drittantragsgegner für den 21.1.1997 vor. Zu dieser Tagsatzung erschienen außer den Erst- bis Drittantragsgegner auch die Hausverwalterin Brigitte M*****, ein gewisser Altmann L***** und der weitere Wohnungseigentümer Thomas G*****. Das Erstgericht brachte den anwesenden Personen mündlich zur Kenntnis, daß die Minderheitseigentümer nicht berechtigt seien, das Gericht in einem Verfahren wegen Paragraph 37, MRG anzurufen und hielt dies im Protokoll fest (ON 4). Weder anläßlich dieser Tagsatzung noch in der Folge erklärte die Hausverwalterin, namens aller Miteigentümer vor Gericht tätig zu werden. Am 30.1.1997 beantragte der Mieter Rudolf I*****, den Antrag auf Entscheidung durch das Gericht zurückzuweisen (ON 7). Am 26.7.1997 (Datum der Postaufgabe) erklärte der Viertantragsgegner Mag. Dr. Werner H*****, dem gegen den Bescheid des magistratischen Bezirksamtes für den 9. Bezirk vom 22.11.1996, SL 2984/96, gerichteten Antrag der Erst- bis Drittantragsgegner auf Entscheidung durch das BG Josefstadt beizutreten: Die Antragsgegner bildeten (nunmehr) die Eigentümermehrheit an der oben genannten Liegenschaft und seien insofern zur Anrufung des Gerichtes gemäß Paragraph 40, MRG berechtigt. In der Sache wendete er ein, daß dem Antragsteller einerseits ein Gartenbenützungsrecht nicht zustehe und andererseits nicht die einzelnen Wohnungseigentümer sondern, nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als "Quasi- Rechtspersönlichkeit" passiv legitimiert sei. Da jedoch von der Schlichtungsstelle unrichtigerweise die einzelnen Wohnungseigentümer dem Verfahren beigezogen worden seien, seien diese auch berechtigt, die Entscheidung des Gerichtes mehrheitlich anzurufen.
Der Antragsteller hielt seinen Zurückweisungsantrag aufrecht und verwies darauf, daß die Entscheidung der Schlichtungsstelle gegen sämtliche Miteigentümer bzw Wohnungseigentümer des Hauses gerichtet sei, sodaß es unerheblich sei, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft ausdrücklich als solche bezeichnet worden sei.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Entscheidung durch das Gericht zurück. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß nach ständiger Judikatur die Anrufung des Gerichtes gemäß § 40 MRG zu den Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft zähle, sodaß gemäß § 833 ABGB eine Anrufung des Gerichtes durch den Minderheitseigentümer nicht möglich sei (5 Ob 17/96 ua). Der fristgerecht von einer Minderheit eingebrachte Antrag sei unzureichend, weil die Antragsteller hiezu nicht befugt gewesen seien. Der Beitritt durch den Miteigentümer Dr. Werner H*****, wodurch an sich eine Mehrheit der Miteigentümer gegeben sei, sei jedoch nicht innerhalb der 14 tägigen Frist des § 40 MRG erfolgt, sodaß, unabhängig davon, ob ein derartiger Mangel sanierbar sei oder nicht, der Beitritt jedenfalls verspätet gewesen sei. Dahingestellt bleiben könne, ob der Antrag richtig gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 13 c WEG zu richten gewesen wäre, weil dies entweder schon vor der Schlichtungsstelle oder aber mittels rechtzeitiger Anrufung des Gerichtes releviert hätte werden müssen.Das Erstgericht wies den Antrag auf Entscheidung durch das Gericht zurück. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß nach ständiger Judikatur die Anrufung des Gerichtes gemäß Paragraph 40, MRG zu den Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft zähle, sodaß gemäß Paragraph 833, ABGB eine Anrufung des Gerichtes durch den Minderheitseigentümer nicht möglich sei (5 Ob 17/96 ua). Der fristgerecht von einer Minderheit eingebrachte Antrag sei unzureichend, weil die Antragsteller hiezu nicht befugt gewesen seien. Der Beitritt durch den Miteigentümer Dr. Werner H*****, wodurch an sich eine Mehrheit der Miteigentümer gegeben sei, sei jedoch nicht innerhalb der 14 tägigen Frist des Paragraph 40, MRG erfolgt, sodaß, unabhängig davon, ob ein derartiger Mangel sanierbar sei oder nicht, der Beitritt jedenfalls verspätet gewesen sei. Dahingestellt bleiben könne, ob der Antrag richtig gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Paragraph 13, c WEG zu richten gewesen wäre, weil dies entweder schon vor der Schlichtungsstelle oder aber mittels rechtzeitiger Anrufung des Gerichtes releviert hätte werden müssen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Es vertrat die Rechtsansicht, daß dem Minderheitseigentümer die Anrufung des Gerichts nicht möglich sei, weil es sich dabei um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handle (5 Ob 17/96, 5 Ob 2164/96). Vielmehr entscheide in solchen Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung gemäß § 833 die Mehrheit bzw der von der Mehrheit bestellte Verwalter. Sei ein solcher bestellt, seien die einzelnen Miteigentümer von der Vornahme selbständiger Verwaltungsmaßnahmen ausgeschlossen (MGA ABGB34 § 837/2; MietSlg 38.575, 42.045). Der von der Mehrheit bestellte Verwalter sei als Machthaber sämtlicher Miteigentümer anzusehen und entscheide mit Wirkung auch für die Minderheit. Es könne dahingestellt bleiben, ob unter Umständen ein bloßer Minderheitseigentümer allein das Gericht anrufen könne, wenn er allein in der Entscheidung der Schlichtungsstelle als Antragsgegner genannt sei, weil hier durch den Zusatz "und andere Hauseigentümer" jedenfalls klargestellt sei, daß sich der Antrag gegen die Gesamtheit gerichtet habe. Durch den nachträglichen Beitritt des Viertantragsgegners bzw dessen Zustimmungserklärung zu der von den Erst- bis Drittantragsgegnern getätigten Anrufung des Gerichtes könne in die wegen Fristablaufs eingetretene Rechtskraft der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht mehr eingegriffen werden: Zwar sei wiederholt ausgesprochen worden, daß es dann, wenn ein Minderheitseigentümer einen Bestandvertrag im eigenen Namen kündige, ausreiche, wenn er im Zuge des Kündigungsverfahrens die Zustimmung solcher Miteigentümer nachweise, mit denen zusammen ihm die Mehrheit der Anteile gehöre (SZ 23/108), bzw wenn diese Zustimmung schon im Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen habe (SZ 57/157); ähnlich auch Entscheidungen, die ein Nachbringen der Zustimmung auch bei einer Räumungsklage eines Minderheitseigentümers nach § 1118 ABGB (8 Ob 362/67) und beim Ermäßigungsbegehren eines Mieters nach § 44 Abs 3 MRG idF vor dem 3. WÄG (5 Ob 61/84) als ausreichend ansähen. Bei der Anrufung des Gerichtes gemäß § 40 MRG handle es sich aber um einen fristgebundenen Rechtsbehelf. Solle die sukzessive Kompetenz des Bezirksgerichtes in Anspruch genommen werden, so müsse die Anrufung des Gerichtes fristgerecht erfolgen, ansonsten die Entscheidung rechtskräftig werde. Partei- bzw Prozeßerklärungen nach Ablauf dieser Frist könnten an der eingetretenen Rechtskraft nichts ändern, wolle man nicht eine unerträgliche Rechtsunsicherheit in Kauf nehmen. Aus diesen Erwägungen verbiete sich auch ein Eingehen auf dem nach Fristablauf behaupteten Umstand, daß ein weiterer Eigentümer, mit dem zusammen die Mehrheit gebildet werde, der früheren Anrufung des Gerichtes durch die Minderheit zugestimmt hätte. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil es keine Judikatur zur Frage der Konsequenzen einer nachträglichen Zustimmungserklärung von Miteigentümern zur Anrufung des Gerichtes gebe und die Entscheidung 5 Ob 2164/96p (immolex 1997/14) diese Frage offen gelassen habe.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Es vertrat die Rechtsansicht, daß dem Minderheitseigentümer die Anrufung des Gerichts nicht möglich sei, weil es sich dabei um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handle (5 Ob 17/96, 5 Ob 2164/96). Vielmehr entscheide in solchen Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung gemäß Paragraph 833, die Mehrheit bzw der von der Mehrheit bestellte Verwalter. Sei ein solcher bestellt, seien die einzelnen Miteigentümer von der Vornahme selbständiger Verwaltungsmaßnahmen ausgeschlossen (MGA ABGB34 Paragraph 837 /, 2,; MietSlg 38.575, 42.045). Der von der Mehrheit bestellte Verwalter sei als Machthaber sämtlicher Miteigentümer anzusehen und entscheide mit Wirkung auch für die Minderheit. Es könne dahingestellt bleiben, ob unter Umständen ein bloßer Minderheitseigentümer allein das Gericht anrufen könne, wenn er allein in der Entscheidung der Schlichtungsstelle als Antragsgegner genannt sei, weil hier durch den Zusatz "und andere Hauseigentümer" jedenfalls klargestellt sei, daß sich der Antrag gegen die Gesamtheit gerichtet habe. Durch den nachträglichen Beitritt des Viertantragsgegners bzw dessen Zustimmungserklärung zu der von den Erst- bis Drittantragsgegnern getätigten Anrufung des Gerichtes könne in die wegen Fristablaufs eingetretene Rechtskraft der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht mehr eingegriffen werden: Zwar sei wiederholt ausgesprochen worden, daß es dann, wenn ein Minderheitseigentümer einen Bestandvertrag im eigenen Namen kündige, ausreiche, wenn er im Zuge des Kündigungsverfahrens die Zustimmung solcher Miteigentümer nachweise, mit denen zusammen ihm die Mehrheit der Anteile gehöre (SZ 23/108), bzw wenn diese Zustimmung schon im Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen habe (SZ 57/157); ähnlich auch Entscheidungen, die ein Nachbringen der Zustimmung auch bei einer Räumungsklage eines Minderheitseigentümers nach Paragraph 1118, ABGB (8 Ob 362/67) und beim Ermäßigungsbegehren eines Mieters nach Paragraph 44, Absatz 3, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG (5 Ob 61/84) als ausreichend ansähen. Bei der Anrufung des Gerichtes gemäß Paragraph 40, MRG handle es sich aber um einen fristgebundenen Rechtsbehelf. Solle die sukzessive Kompetenz des Bezirksgerichtes in Anspruch genommen werden, so müsse die Anrufung des Gerichtes fristgerecht erfolgen, ansonsten die Entscheidung rechtskräftig werde. Partei- bzw Prozeßerklärungen nach Ablauf dieser Frist könnten an der eingetretenen Rechtskraft nichts ändern, wolle man nicht eine unerträgliche Rechtsunsicherheit in Kauf nehmen. Aus diesen Erwägungen verbiete sich auch ein Eingehen auf dem nach Fristablauf behaupteten Umstand, daß ein weiterer Eigentümer, mit dem zusammen die Mehrheit gebildet werde, der früheren Anrufung des Gerichtes durch die Minderheit zugestimmt hätte. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil es keine Judikatur zur Frage der Konsequenzen einer nachträglichen Zustimmungserklärung von Miteigentümern zur Anrufung des Gerichtes gebe und die Entscheidung 5 Ob 2164/96p (immolex 1997/14) diese Frage offen gelassen habe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Erst- bis Viertantragsgegner mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Antrag der Antragsgegner auf Anrufung des Gerichtes stattgegeben wird (gemeint offenbar auch: den Zurückweisungsbeschluß ersatzlos zu beheben); hilfsweise wird eine Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragsteller beantragt, den Revisionsrekurs der Antragsgegner "zurückzuweisen und die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz wiederherzustellen" (gemeint offenbar: dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben).