Begründung:
Mit Mietvertrag vom 6. 6. 1975 mieteten der Antragsteller und Elisabeth D***** vom Rechtsvorgänger des Antragsgegners die aus Zimmer, Kabinett, Küche, Vorzimmer und WC bestehende Wohnung top Nr 14 im Hause *****. Das Mietverhältnis sollte am 1. 7. 1975 beginnen, der Hauptmietzins 1.400 S monatlich wertgesichert betragen.
Am 7. 7. 1982 langte bei der Schlichtungsstelle der Antrag des Antragstellers auf Feststellung ein, dass der Antragsgegner durch Einhebung eines Hauptmietzinses von 1,849,46 S anstatt von 1.455,30 S das gesetzliche Zinsausmaß ab 1. 6. 1982 um monatlich 394,16 S zuzüglich 8 % USt überschritten habe. Der Antragsteller brachte vor, er habe vom Antragsgegner mit Schreiben vom 10. 5. 1982 die Herabsetzung des Hauptmietzinses ab 1. 7. 1982 begehrt; die Wohnung weise eine Nutzfläche von 88,20 m² auf und sei bei Vertragsabschluss in die Kategorie C einzustufen gewesen.
Der Antragsgegner beantragte unter Geltendmachung des Tatbestands nach § 16 Abs 1 Z 3 MRG die Abweisung des Antrags.Der Antragsgegner beantragte unter Geltendmachung des Tatbestands nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG die Abweisung des Antrags.
Die Schlichtungsstelle, die ihrer Entscheidung vom 19. 4. 1983 eine Nutzfläche der in die Kategorie C einzustufenden Wohnung von 83,30 m² zugrundelegte, stellte fest, dass die Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses ab 1. 7. 1982 insoweit rechtsunwirksam sei, als der Hauptmietzins 1.374,45 S monatlich übersteige, sprach aus, dass der Antragsgegner bei Vorschreibung des monatlichen Hauptmietzinses mit 1.849,46 S das gesetzlich zulässige Zinsausmaß ab 1. 7. 1982 um monatlich 475,01 S überschritten habe, und trug dem Antragsgegner gemäß § 37 Abs 4 MRG die Zurückzahlung eines Betrags von 4.750,10 S auf.Die Schlichtungsstelle, die ihrer Entscheidung vom 19. 4. 1983 eine Nutzfläche der in die Kategorie C einzustufenden Wohnung von 83,30 m² zugrundelegte, stellte fest, dass die Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses ab 1. 7. 1982 insoweit rechtsunwirksam sei, als der Hauptmietzins 1.374,45 S monatlich übersteige, sprach aus, dass der Antragsgegner bei Vorschreibung des monatlichen Hauptmietzinses mit 1.849,46 S das gesetzlich zulässige Zinsausmaß ab 1. 7. 1982 um monatlich 475,01 S überschritten habe, und trug dem Antragsgegner gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG die Zurückzahlung eines Betrags von 4.750,10 S auf.
Der Antragsgegner rief rechtzeitig das Erstgericht an (§ 40 Abs 1 MRG). Er machte geltend, dass der Antragsteller lediglich Mithauptmieter der Wohnung sei und überdies der Ausnahmetatbestand des § 16 Abs 1 Z 3 MRG vorliege. Vorsichtshalber werde ausgeführt, dass die Bestimmungen des § 44 Abs 2 und 3 MRG verfassungswidrig seien. In der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 24. 10. 1983 wendete der Antragsgegner unter Hinweis darauf, dass der Antragsteller Mithauptmieter sei, ausdrücklich die mangelnde Aktivlegitimation des Antragstellers ein.Der Antragsgegner rief rechtzeitig das Erstgericht an (Paragraph 40, Absatz eins, MRG). Er machte geltend, dass der Antragsteller lediglich Mithauptmieter der Wohnung sei und überdies der Ausnahmetatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG vorliege. Vorsichtshalber werde ausgeführt, dass die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG verfassungswidrig seien. In der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 24. 10. 1983 wendete der Antragsgegner unter Hinweis darauf, dass der Antragsteller Mithauptmieter sei, ausdrücklich die mangelnde Aktivlegitimation des Antragstellers ein.
Der gemäß § 38 ZPO gegen Nachbringung der Vollmacht binnen drei Wochen einstweilen als bevollmächtigt zugelassene Antragstellervertreter replizierte, dass die Antragstellung mit Einverständnis der Elisabeth D***** erfolgt sei, worauf er vom Erstgericht den Auftrag erhielt, gleichfalls binnen drei Wochen das Einverständnis der Elisabeth D***** mit der gegenständlichen Antragstellung und dem gegenständlichen Verfahren nachzuweisen. Die Verhandlung wurde noch am 24. 10. 1983 in analoger Anwendung des § 193 Abs 3 ZPO geschlossen.Der gemäß Paragraph 38, ZPO gegen Nachbringung der Vollmacht binnen drei Wochen einstweilen als bevollmächtigt zugelassene Antragstellervertreter replizierte, dass die Antragstellung mit Einverständnis der Elisabeth D***** erfolgt sei, worauf er vom Erstgericht den Auftrag erhielt, gleichfalls binnen drei Wochen das Einverständnis der Elisabeth D***** mit der gegenständlichen Antragstellung und dem gegenständlichen Verfahren nachzuweisen. Die Verhandlung wurde noch am 24. 10. 1983 in analoger Anwendung des Paragraph 193, Absatz 3, ZPO geschlossen.
Am 16. 11. 1983 wurden beim Erstgericht eine auf den Antragstellervertreter Alfred K***** lautende und sowohl vom Antragsteller als auch von Elisabeth D***** unterfertigte Spezialvollmacht vom 24. 10. 1983 sowie ein an die Mietervereinigung Österreichs gerichtetes Schreiben der Elisabeth D***** vom 9. 11. 1983 vorgelegt, in welchem diese mitteilte, dass sie hiemit ihren Sohn, den Antragsteller, bevollmächtige, sie in allen mit dem gegenständlichen Verfahren im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten zu vertreten.
Das Erstgericht erließ folgenden Sachbeschluss:
„Festgestellt wird, dass die Mietzinsvereinbarung vom 6. 6. 1975 zwischen dem Antragsteller und seiner Gattin (richtig: Mutter) einerseits und dem Rechtsvorgänger des Antragsgegners andererseits hinsichtlich der Wohnung top Nr 14 im Hause ***** seit 1. 7. 1982 insoweit rechtsunwirksam ist, als der Hauptmietzins (netto) 1.374,45 S übersteigt.
Durch Vorschreibung eines Mietzinses seit Juli 1982 in Höhe von 1.849,46 S (zuzüglich 8 % USt) hat der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller das zulässige Zinsausmaß monatlich um 475,01 S (zuzüglich 8 % USt = 38 S, insgesamt somit 513,01 S) überschritten.
Den Antragsgegner wird aufgetragen, dem Antragsteller den Betrag von 8.208,17 S (8 % USt bereits enthalten) samt 4 % Zinsen zu bezahlen.
Hingegen wird das Mehrbegehren, in gleicher Weise auch eine Mietzinsüberschreitung für Juni 1982 festzustellen, abgewiesen.“
Das Rekursgericht gab dem gegen den stattgebenden Teil des erstgerichtlichen Sachbeschlusses erhobenen Rekurs des Antragsgegners Folge und wies den Antrag des Antragstellers mit Sachbeschluss ab. Es führte aus:
Gemäß § 44 Abs 3 MRG könne der Hauptmieter vom Vermieter die Ermäßigung des vereinbarten Hauptmietzinses begehren, wenn der vereinbarte Hauptmietzins das 1 ½-fache des Betrags übersteige, der sich für die Wohnung nach ihrer Größe und Ausstattungskategorie als Hautmietzins errechne. Hinsichtlich des diesen Betrag übersteigenden Teils des Hauptmietzinses sei die getroffene Vereinbarung ab dem auf den Zugang des Begehrens folgenden Zinstermin rechtsunwirksam. Das Ermäßigungsbegehren des Hauptmieters sei ein materiell-rechtliches Gestaltungsrecht. Die Ermäßigung erfolge daher nicht automatisch, sondern setze ein entsprechendes Begehren des Mieters voraus. Dieses Gestaltungsrecht umfasse auch das Recht des Mieters, auf die Geltendmachung seines Ermäßigungsanspruchs ganz oder teilweise, ausdrücklich oder stillschweigend zu verzichten. Mehrere Mitmieter bildeten jedoch nach der herrschenden Rechtsprechung eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach § 825 ABGB. Sie könnten über ihr gemeinsames Mietrecht grundsätzlich nur gemeinsam verfügen. Dazu gehöre auch die Ausübung des Gestaltungsrechts durch das an den Hauseigentümer (Hausverwalter) gerichtete Herabsetzungsbegehren. Das nur vom Antragsteller allein verfasste Herabsetzungsbegehren habe daher nicht die eingangs beschriebene Gestaltungswirkung gehabt. Möge auch die Zustimmung der Elisabeth D***** zur Antragstellung vor Gericht (Schlichtungsstelle) für das lediglich vom Antragsteller eingeleitete Verfahren ausreichen, so komme diesem Vorgang zunächst doch nur prozessuale Bedeutung zu. Komme die „Zustimmungserklärung“ des Mitmieters zum Herabsetzungsbegehren des anderen Mitmieters dem Hauseigentümer zu, so entfalte das ursprünglich nur von einem Mitmieter gestellte Herabsetzungsbegehren seine Wirkung erst ab dem auf den Zugang der „Zustimmungserklärung“ folgenden Zinstermin, denn einem Gestaltungsrecht komme als empfangsbedürftiger Willenserklärung frühestens mit dem Zugang an den Empfänger rechtsgestaltende Wirkung zu. Werde die rechtsgestaltende Erklärung mit einer Prozesshandlung verbunden, so könne ihre Wirkung deswegen keine andere sein. Da hier eine solche Zustimmungseklärung frühestens in der letzten Verhandlung vor Gericht angenommen werden könne, habe sie für das Verfahren keine entscheidungsbeeinflussende Bedeutung mehr. Da die Voraussetzung für den vom Antragsteller gestellten Antrag schon aus diesem Grund fehle, brauche auf die weiteren Rekursausführungen nicht näher eingegangen zu werden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, MRG könne der Hauptmieter vom Vermieter die Ermäßigung des vereinbarten Hauptmietzinses begehren, wenn der vereinbarte Hauptmietzins das 1 ½-fache des Betrags übersteige, der sich für die Wohnung nach ihrer Größe und Ausstattungskategorie als Hautmietzins errechne. Hinsichtlich des diesen Betrag übersteigenden Teils des Hauptmietzinses sei die getroffene Vereinbarung ab dem auf den Zugang des Begehrens folgenden Zinstermin rechtsunwirksam. Das Ermäßigungsbegehren des Hauptmieters sei ein materiell-rechtliches Gestaltungsrecht. Die Ermäßigung erfolge daher nicht automatisch, sondern setze ein entsprechendes Begehren des Mieters voraus. Dieses Gestaltungsrecht umfasse auch das Recht des Mieters, auf die Geltendmachung seines Ermäßigungsanspruchs ganz oder teilweise, ausdrücklich oder stillschweigend zu verzichten. Mehrere Mitmieter bildeten jedoch nach der herrschenden Rechtsprechung eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach Paragraph 825, ABGB. Sie könnten über ihr gemeinsames Mietrecht grundsätzlich nur gemeinsam verfügen. Dazu gehöre auch die Ausübung des Gestaltungsrechts durch das an den Hauseigentümer (Hausverwalter) gerichtete Herabsetzungsbegehren. Das nur vom Antragsteller allein verfasste Herabsetzungsbegehren habe daher nicht die eingangs beschriebene Gestaltungswirkung gehabt. Möge auch die Zustimmung der Elisabeth D***** zur Antragstellung vor Gericht (Schlichtungsstelle) für das lediglich vom Antragsteller eingeleitete Verfahren ausreichen, so komme diesem Vorgang zunächst doch nur prozessuale Bedeutung zu. Komme die „Zustimmungserklärung“ des Mitmieters zum Herabsetzungsbegehren des anderen Mitmieters dem Hauseigentümer zu, so entfalte das ursprünglich nur von einem Mitmieter gestellte Herabsetzungsbegehren seine Wirkung erst ab dem auf den Zugang der „Zustimmungserklärung“ folgenden Zinstermin, denn einem Gestaltungsrecht komme als empfangsbedürftiger Willenserklärung frühestens mit dem Zugang an den Empfänger rechtsgestaltende Wirkung zu. Werde die rechtsgestaltende Erklärung mit einer Prozesshandlung verbunden, so könne ihre Wirkung deswegen keine andere sein. Da hier eine solche Zustimmungseklärung frühestens in der letzten Verhandlung vor Gericht angenommen werden könne, habe sie für das Verfahren keine entscheidungsbeeinflussende Bedeutung mehr. Da die Voraussetzung für den vom Antragsteller gestellten Antrag schon aus diesem Grund fehle, brauche auf die weiteren Rekursausführungen nicht näher eingegangen zu werden.
Gegen den abändernden Sachbeschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses.
Der Antragsgegner beantragt, der Oberste Gerichtshof wolle beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 B-VG den Antrag auf Aufhebung der Bestimmungen des § 44 Abs 2 und 3 MRG stellen, jedenfalls aber dem Revisionsrekurs nicht Folge geben.Der Antragsgegner beantragt, der Oberste Gerichtshof wolle beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, B-VG den Antrag auf Aufhebung der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG stellen, jedenfalls aber dem Revisionsrekurs nicht Folge geben.
Der Antrag des Antragsgegners auf Befassung des Verfassungsgerichtshofs ist schon deshalb zurückzuweisen, weil den Parteien diesbezüglich ein Antragsrecht nicht zukommt. Der Oberste Gerichtshof sieht sich aber durch die in der Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners enthaltenen Ausführungen auch nicht veranlasst, von seinem bereits in der Entscheidung vom 3. 7. 1984, 5 Ob 86/83, ImmZ 1984, 330, zum Ausdruck gebrachten Standpunkt abzugehen, dass Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 44 Abs 2 und 3 MRG nicht bestehen.Der Antrag des Antragsgegners auf Befassung des Verfassungsgerichtshofs ist schon deshalb zurückzuweisen, weil den Parteien diesbezüglich ein Antragsrecht nicht zukommt. Der Oberste Gerichtshof sieht sich aber durch die in der Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners enthaltenen Ausführungen auch nicht veranlasst, von seinem bereits in der Entscheidung vom 3. 7. 1984, 5 Ob 86/83, ImmZ 1984, 330, zum Ausdruck gebrachten Standpunkt abzugehen, dass Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG nicht bestehen.