Rechtssatz RS0017304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017304
Entscheidungsdatum
16.10.1984
Rechtssatz
Im Falle der Mehrgliedrigkeit der Parteien in einem Schuldverhältnis sind die daraus entspringenden Gestaltungsrechte in der Regel unteilbar; die Frage, wer auf seiten der mehrgliedrigen Partei über das Schuldverhältnis, vorzüglich durch Ausübung von Gestaltungsrechten, verfügen kann, ist, wenn mehrere Berechtigte in Rechtsgemeinschaft stehen, nach §§ 825 ff ABGB zu beurteilen.Im Falle der Mehrgliedrigkeit der Parteien in einem Schuldverhältnis sind die daraus entspringenden Gestaltungsrechte in der Regel unteilbar; die Frage, wer auf seiten der mehrgliedrigen Partei über das Schuldverhältnis, vorzüglich durch Ausübung von Gestaltungsrechten, verfügen kann, ist, wenn mehrere Berechtigte in Rechtsgemeinschaft stehen, nach Paragraphen 825, ff ABGB zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 61/84
Entscheidungstext OGH 16.10.1984 5 Ob 61/84
Veröff: ImmZ 1985,174 = RZ 1985/74 S 195 = MietSlg XXXVI/36
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017304
Dokumentnummer
JJR_19841016_OGH0002_0050OB00061_8400000_004