Rechtssatz RS0013746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013746
Entscheidungsdatum
07.12.1999
Rechtssatz
Von der Bestellung des Verwalters an ist kein Miteigentümer berechtigt, selbständig Verwaltungshandlungen vorzunehmen, diese obliegen ausschließlich dem gemeinsamen Verwalter; auch die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches gegen eigenmächtige Verwaltungshandlungen eines Miteigentümers steht nur dem Verwalter zu.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 102/69
Entscheidungstext OGH 30.04.1969 5 Ob 102/69
Veröff: SZ 42/68
- 1 Ob 73/75
Entscheidungstext OGH 04.06.1975 1 Ob 73/75
nur: Von der Bestellung des Verwalters an ist kein Miteigentümer berechtigt, selbständig Verwaltungshandlungen vorzunehmen, diese obliegen ausschließlich dem gemeinsamen Verwalter. (T1) Beisatz: Hier: Einforderung von Betriebskosten, die der beklagte Miteigentümer nicht bezahlt hat. (T2) Veröff: WoSi 1976,24 = MietSlg 27102
- 8 Ob 526/77
Entscheidungstext OGH 15.06.1977 8 Ob 526/77
nur T1; Beis wie T2; Veröff: MietSlg 29506/20 = ImmZ 1978,75
- 8 Ob 527/77
Entscheidungstext OGH 09.11.1977 8 Ob 527/77
nur T1; Beis ähnlich wie T2; Veröff: ImmZ 1978,117 = MietSlg 29515/29
- 5 Ob 695/78
Entscheidungstext OGH 26.09.1978 5 Ob 695/78
nur T1; Beis wie T2; Veröff: MietSlg 30145
- 2 Ob 609/83
Entscheidungstext OGH 27.03.1984 2 Ob 609/83
Beisatz: Ein von der Mehrheit der Miteigentümer ungeachtet der Bestellung eines gemeinsamen Verwalters mit einem Dritten abgeschlossener Mietvertrag ist wirksam. (T3) Veröff: SZ 57/60
- 8 Ob 680/90
Entscheidungstext OGH 20.12.1990 8 Ob 680/90
Gegenteilig; nur T1; Beis wie T3; Veröff: WoBl 1991,160
- 6 Ob 101/98s
Entscheidungstext OGH 23.04.1998 6 Ob 101/98s
Beis wie T3
- 5 Ob 446/97t
Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 446/97t
Auch; nur: Von der Bestellung des Verwalters an ist kein Miteigentümer berechtigt, selbständig Verwaltungshandlungen vorzunehmen. (T4); Beisatz: § 833 ABGB ist diesfalls unanwendbar. (T5)
- 5 Ob 306/98f
Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 306/98f
Vgl auch; nur T4
- 10 Ob 379/98b
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 Ob 379/98b
Auch; nur T4; Beis wie T5
- 5 Ob 321/99p
Entscheidungstext OGH 07.12.1999 5 Ob 321/99p
nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Jedenfalls im Innenverhältnis. (T6) Beisatz: Ein Mehrheitseigentümer und erst recht die Gesamtheit der Miteigentümer bleiben aber trotz Bestellung eines Hausverwalters grundsätzlich zur Vornahme von Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung weiterhin berechtigt, weil die Bestellung eines Vertreters die Vertretenen nicht hindert, selbst rechtsgeschäftliche Akte zu setzen und sie nicht darauf beschränkt, das Vollmachtsverhältnis (als Ganzes) aufzukündigen. Aus den Zweck der Fremdverwaltung ergibt sich mangels besonderer Vereinbarung nur die interne Pflicht aller Teilhaber, nicht in die gewöhnliche, alle Maßnahme der ordentlichen Verwaltung umfassende Tätigkeit des Verwalters durch Setzung eigener rechtsgeschäftlicher Akte einzugreifen. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0013746
Dokumentnummer
JJR_19690430_OGH0002_0050OB00102_6900000_001