Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil die Rechtslage im Interesse der Rechtssicherheit einer näheren Klärung bedarf; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerinnen halten ihre Aktivlegitimation deshalb für gegeben, weil sie sich ausdrücklich auf die gerichtliche Bestellung des sie vertretenden Verwalters berufen hätten, dem gemäß § 837 ABGB ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung alle Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung oblägen, weshalb dann kein Miteigentümer selbständig solche Verwaltungshandlungen vornehmen könne. Daran ändere nichts, daß Miteigentumsanteile nach der Bestellung des Verwalters auf andere Personen übergegangen seien. Zur ordentlichen Verwaltung gehörten aber die gerichtliche Einbringung des Mietzinses und die Geltendmachung des Räumungsanspruches nach § 1118 ABGB.Die Klägerinnen halten ihre Aktivlegitimation deshalb für gegeben, weil sie sich ausdrücklich auf die gerichtliche Bestellung des sie vertretenden Verwalters berufen hätten, dem gemäß Paragraph 837, ABGB ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung alle Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung oblägen, weshalb dann kein Miteigentümer selbständig solche Verwaltungshandlungen vornehmen könne. Daran ändere nichts, daß Miteigentumsanteile nach der Bestellung des Verwalters auf andere Personen übergegangen seien. Zur ordentlichen Verwaltung gehörten aber die gerichtliche Einbringung des Mietzinses und die Geltendmachung des Räumungsanspruches nach Paragraph 1118, ABGB.
Die Beklagte hält dieser Auffassung entgegen, daß nach § 833 ABGB für die Einbringung einer Mietzins- und Räumungsklage die Mehrheit der Liegenschaftsanteile erforderlich sei. Selbst bei Einbringung der Klage hätten die damaligen Klägerinnen aber nur die Hälfte der Liegenschaftsanteile repräsentiert; die andere Hälfte sei unbestritten im Eigentum der Nebenintervenientin gestanden, die auch während des Verfahrens der Klage ebensowenig zugestimmt habe wie die Rechtsnachfolger der ursprünglichen Erstklägerin. Am Mangel der Aktivlegitimation der Klägerinnen könne die Bestellung des Verwalters nichts ändern. Schließlich wird noch eingewendet, mangels Feststellung eines Mietzinsrückstandes sei weder das Zahlungs- noch das Räumungsbegehren gerechtfertigt.Die Beklagte hält dieser Auffassung entgegen, daß nach Paragraph 833, ABGB für die Einbringung einer Mietzins- und Räumungsklage die Mehrheit der Liegenschaftsanteile erforderlich sei. Selbst bei Einbringung der Klage hätten die damaligen Klägerinnen aber nur die Hälfte der Liegenschaftsanteile repräsentiert; die andere Hälfte sei unbestritten im Eigentum der Nebenintervenientin gestanden, die auch während des Verfahrens der Klage ebensowenig zugestimmt habe wie die Rechtsnachfolger der ursprünglichen Erstklägerin. Am Mangel der Aktivlegitimation der Klägerinnen könne die Bestellung des Verwalters nichts ändern. Schließlich wird noch eingewendet, mangels Feststellung eines Mietzinsrückstandes sei weder das Zahlungs- noch das Räumungsbegehren gerechtfertigt.
Der Rechtsstandpunkt der Klägerinnen ist im Ergebnis verfehlt. Sie
weisen zwar zutreffend darauf hin, daß nach herrschender Lehre und
Rechtsprechung, sobald ein Dritter zum Verwalter bestellt wurde,
keiner der Miteigentümer mehr befugt ist, selbständige
Verwaltungshandlungen vorzunehmen und die Bestimmung des § 833 ABGB
diesfalls unanwendbar ist (Klang2 III 1120; Faistenberger/Barta/Call,
WEG Rz 18 zu § 17; Gschnitzer/Faistenberger/Barta/Eccher, Schuldr BT
328; JBl 1931, 488, JBl 1932, 520, EvBl 1965/125, MietSlg 21.091 = SZ
42/1, SZ 42/68, MietSlg 27.102). Selbst dann, wenn man wie ein Teil
der Lehre und Rechtsprechung (Gamerith in Rummel I2 Rz 7 zu § 837
ABGB; Czermak/Welser in RdA 1981, 40, 42; Hofmeister/Egglmeier in
Schwimann ABGB2 Rz 6 zu § 837; SZ 57/60, WoBl 1991/95) der Mehrheit
die Setzung von Verwaltungshandlungen parallel zum bestellten
Verwalter zuerkennen wollte, würde dies im vorliegenden Fall ohne
Belang sein, weil die Klägerinnen nicht Mehrheitseigentümerinnen
sind. Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sind Maßnahmen, die
der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, sich im
gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig
erweisen, im Interesse aller Miteigentümer liegen und keine
besonderen Kosten verursachen (Gamerith aaO § 833 Rz 4 mwN). Der
Abschluß von Miet- und Pachtverträgen mit Dritten, die auch
Angehörige eines Teilhabers sein können, auf ortsübliche Zeit und zu
ortsüblichen Bedingungen ist eine Maßnahme ordentlicher Verwaltung
(stRsp ua MietSlg 33.071; MietSlg 37.102; MietSlg 39.051; SZ 59/203 =
JBl 1987, 445; NZ 1990, 276 = MietSlg 41.026/21; EvBl 1993/186; SZ
69/90; Gamerith aaO § 833 Rz 5 mwN). Eine wichtige Veränderung ist
hingegen der Abschluß und die Aufkündigung von Bestandverträgen mit
Miteigentümern (stRsp ua SZ 53/18; MietSlg 34.092; MietSlg 37.244;
MietSlg 38.049; MietSlg 41.029; ImmZ 1990, 370 = WoBl 1991/37 [Call]
= MietSlg 42.036; Gamerith aaO § 834 Rz 1). Ein Bestandvertrag mit
Miteigentümern ist nur anzunehmen, wenn die Parteien eindeutig zum Ausdruck bringen, durch die Vereinbarung mehr als bloß den Gebrauch zu regeln (stRsp ua SZ 54/163 = JBl 1982, 599; MietSlg 37.054; SZ 69/90; Gamerith aaO § 834 Rz 5 mwN). Die Frage, ob die Kündigung eines Mietvertrages oder auch die auf § 1118 ABGB gestützte Klage eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung ist, wurde etwa verneint bei einer den Interessen der Minderheitseigentümer widersprechenden Vorgangsweise (WoBl 1991, 160/95; dagegen Hoyer aaO). Die Aufkündigung eines Bestandvertrages mit einem Miteigentümer stellt eine wichtige Veränderung dar, die gegen den Willen auch nur der Minderheit ohne genehmigende Entscheidung des Außerstreitrichters nicht erfolgen kann. Es wurde auch bereits ausgesprochen, daß der Minderheitseigentümer zur Klage nach § 1118 ABGB nicht berechtigt ist, außer es kommt ihm ein Verwaltungsrecht an der im Miteigentum stehenden Sache zu oder er beweist die Zustimmung der Mehrheitseigentümer zur Klagsführung (MietSlg 15.110; RZ 1985, 63/10).Miteigentümern ist nur anzunehmen, wenn die Parteien eindeutig zum Ausdruck bringen, durch die Vereinbarung mehr als bloß den Gebrauch zu regeln (stRsp ua SZ 54/163 = JBl 1982, 599; MietSlg 37.054; SZ 69/90; Gamerith aaO Paragraph 834, Rz 5 mwN). Die Frage, ob die Kündigung eines Mietvertrages oder auch die auf Paragraph 1118, ABGB gestützte Klage eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung ist, wurde etwa verneint bei einer den Interessen der Minderheitseigentümer widersprechenden Vorgangsweise (WoBl 1991, 160/95; dagegen Hoyer aaO). Die Aufkündigung eines Bestandvertrages mit einem Miteigentümer stellt eine wichtige Veränderung dar, die gegen den Willen auch nur der Minderheit ohne genehmigende Entscheidung des Außerstreitrichters nicht erfolgen kann. Es wurde auch bereits ausgesprochen, daß der Minderheitseigentümer zur Klage nach Paragraph 1118, ABGB nicht berechtigt ist, außer es kommt ihm ein Verwaltungsrecht an der im Miteigentum stehenden Sache zu oder er beweist die Zustimmung der Mehrheitseigentümer zur Klagsführung (MietSlg 15.110; RZ 1985, 63/10).
Im vorliegenden Fall wurde der Mietvertrag von den Liegenschaftseigentümern mit einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Offenen Handelsgesellschaft geschlossen, der als einer der beiden Gesellschafter der Hälfteeigentümer Dkfm. Dr. Rudolf T***** angehörte. Inwieweit dieser Fall der Vermietung an einen Miteigentümer gleichzuhalten ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil der Genannte bereits vor Einbringung der gegenständlichen Klage verstorben ist. Nach § 131 Z 4 HGB wird eine OHG durch den Tod eines Gesellschafters (§ 137 HGB) aufgelöst, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Dazu wurde unwidersprochen vorgebracht, daß das Unternehmen nunmehr von der bisherigen zweiten Gesellschafterin Hilde W***** alleine betrieben werde und sich in ein Einzelhandelsunternehmen umgewandelt habe, ohne daß sich am Firmennamen etwas ändere (zur Problematik einer solchen Firmenfortführung vgl. Schuhmacher in Straube HGB2 I § 22 Rz 18, § 24 Rz 16 mwN). Die Klägerinnen haben daraufhin die Parteibezeichnung der Beklagten wie aus dem Urteilskopf ersichtlich richtiggestellt (Protokoll vom 11. 6. 1996). Damit ergibt sich aber, daß sich die vorliegende Klage nicht gegen einen Miteigentümer bzw dessen Verlassenschaft[ richtet, sondern gegen das von der Alleininhaberin Hilde W***** unter der bisherigen Firma betriebene Unternehmen. Diese auf § 1118 ABGB gestützte Klage stellt daher eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar, weshalb die Frage zu beantworten ist, ob den beiden Klägerinnen, die im eigenen Namen, wenn auch "vertreten durch den gerichtlich bestellten Verwalter" aufgetreten sind, die Aktivlegitimation zukommt.Im vorliegenden Fall wurde der Mietvertrag von den Liegenschaftseigentümern mit einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Offenen Handelsgesellschaft geschlossen, der als einer der beiden Gesellschafter der Hälfteeigentümer Dkfm. Dr. Rudolf T***** angehörte. Inwieweit dieser Fall der Vermietung an einen Miteigentümer gleichzuhalten ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil der Genannte bereits vor Einbringung der gegenständlichen Klage verstorben ist. Nach Paragraph 131, Ziffer 4, HGB wird eine OHG durch den Tod eines Gesellschafters (Paragraph 137, HGB) aufgelöst, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Dazu wurde unwidersprochen vorgebracht, daß das Unternehmen nunmehr von der bisherigen zweiten Gesellschafterin Hilde W***** alleine betrieben werde und sich in ein Einzelhandelsunternehmen umgewandelt habe, ohne daß sich am Firmennamen etwas ändere (zur Problematik einer solchen Firmenfortführung vergleiche Schuhmacher in Straube HGB2 römisch eins Paragraph 22, Rz 18, Paragraph 24, Rz 16 mwN). Die Klägerinnen haben daraufhin die Parteibezeichnung der Beklagten wie aus dem Urteilskopf ersichtlich richtiggestellt (Protokoll vom 11. 6. 1996). Damit ergibt sich aber, daß sich die vorliegende Klage nicht gegen einen Miteigentümer bzw dessen Verlassenschaft[ richtet, sondern gegen das von der Alleininhaberin Hilde W***** unter der bisherigen Firma betriebene Unternehmen. Diese auf Paragraph 1118, ABGB gestützte Klage stellt daher eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar, weshalb die Frage zu beantworten ist, ob den beiden Klägerinnen, die im eigenen Namen, wenn auch "vertreten durch den gerichtlich bestellten Verwalter" aufgetreten sind, die Aktivlegitimation zukommt.
Nicht nur der von der Mehrheit bestellte Verwalter eines gemeinschaftlichen Gutes nach § 837 ABGB, sondern auch der gerichtlich bestellte Verwalter ist als Machthaber sämtlicher Miteigentümer anzusehen (SZ 62/218). Wie bereits oben dargestellt, umfassen seine Befugnisse alles, was zur ordentlichen Verwaltung gehört. Als Machthaber vertritt er auch die Miteigentümer gegenüber Dritten; gibt er sich diesen ausreichend als Verwalter zu erkennen, ist er direkter Stellvertreter, auch wenn er die Namen der Miteigentümer nicht nennt (JBl 1976, 40; JBl 1981/34). Auch indirekte Stellvertretung ist zulässig und - bei minder wichtigen Angelegenheiten - weitgehend üblich (Gamerith aaO § 837 Rz 5). Bei Rechtsakten, die Rechtszuständigkeit voraussetzen, kann der Verwalter aber nur im fremden Namen handeln; daher kann er im Rechtsstreit nur als direkter Stellvertreter der Rechtsgemeinschaft, das heißt im Namen aller Miteigentümer, auftreten (Gamerith aaO mwN; Hofmeister/Egglmeier aaO Rz 5 zu § 837; MietSlg 42.045 ua). Wie der Verwalter die in seine Hand gelegten Interessen aller Teilhaber gegen einzelne Teilhaber durchzusetzen hat (vgl dazu Gamerith aaO Rz 6), braucht hier nicht erörtert zu werden, weil im vorliegenden Prozeß kein Teilhaber geklagt wurde. Wenn nun ein Verwalter im Prozeß unter Berufung auf seine Verwalterstellung, aber ohne Nennung der Miteigentümer einschreitet, liegt grundsätzlich ein verbesserungsfähiger Formmangel vor (Gamerith aaO mwN).Nicht nur der von der Mehrheit bestellte Verwalter eines gemeinschaftlichen Gutes nach Paragraph 837, ABGB, sondern auch der gerichtlich bestellte Verwalter ist als Machthaber sämtlicher Miteigentümer anzusehen (SZ 62/218). Wie bereits oben dargestellt, umfassen seine Befugnisse alles, was zur ordentlichen Verwaltung gehört. Als Machthaber vertritt er auch die Miteigentümer gegenüber Dritten; gibt er sich diesen ausreichend als Verwalter zu erkennen, ist er direkter Stellvertreter, auch wenn er die Namen der Miteigentümer nicht nennt (JBl 1976, 40; JBl 1981/34). Auch indirekte Stellvertretung ist zulässig und - bei minder wichtigen Angelegenheiten - weitgehend üblich (Gamerith aaO Paragraph 837, Rz 5). Bei Rechtsakten, die Rechtszuständigkeit voraussetzen, kann der Verwalter aber nur im fremden Namen handeln; daher kann er im Rechtsstreit nur als direkter Stellvertreter der Rechtsgemeinschaft, das heißt im Namen aller Miteigentümer, auftreten (Gamerith aaO mwN; Hofmeister/Egglmeier aaO Rz 5 zu Paragraph 837,; MietSlg 42.045 ua). Wie der Verwalter die in seine Hand gelegten Interessen aller Teilhaber gegen einzelne Teilhaber durchzusetzen hat vergleiche dazu Gamerith aaO Rz 6), braucht hier nicht erörtert zu werden, weil im vorliegenden Prozeß kein Teilhaber geklagt wurde. Wenn nun ein Verwalter im Prozeß unter Berufung auf seine Verwalterstellung, aber ohne Nennung der Miteigentümer einschreitet, liegt grundsätzlich ein verbesserungsfähiger Formmangel vor (Gamerith aaO mwN).
Geht man von diesen Rechtsgrundsätzen aus, dann erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichtes, den Klägerinnen fehle die Aktivlegitimation, als zutreffend. Der gerichtlich bestellte Verwalter schreitet weder im eigenen Namen noch namens aller Miteigentümer ein; als Klägerinnen traten vielmehr zwei Hälfteeigentümerinnen auf, die sich auf ihre Vertretung durch den Verwalter beriefen, wobei sogar die derzeit als Erstklägerin auftretende Rechtsnachfolgerin nach den Feststellungen nur mehr einen Anteil von 1/16 der Gesamtliegenschaft besitzt. Abgesehen davon, daß es sich hier nicht um einen bloßen verbesserungsfähigen Formmangel handelt, würde ein Verbesserungsversuch auch daran scheitern, daß die Nebenintervenientin als Hälfteeigentümerin bereits ausdrücklich erklärt hat, der Klagsführung nicht zuzustimmen. Die Klägerinnen haben daher weder einen Anspruch auf Zahlung des Mietzinsrückstandes an sie (allein) noch auf Räumung des Mietobjektes nach § 1118 ABGB.Geht man von diesen Rechtsgrundsätzen aus, dann erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichtes, den Klägerinnen fehle die Aktivlegitimation, als zutreffend. Der gerichtlich bestellte Verwalter schreitet weder im eigenen Namen noch namens aller Miteigentümer ein; als Klägerinnen traten vielmehr zwei Hälfteeigentümerinnen auf, die sich auf ihre Vertretung durch den Verwalter beriefen, wobei sogar die derzeit als Erstklägerin auftretende Rechtsnachfolgerin nach den Feststellungen nur mehr einen Anteil von 1/16 der Gesamtliegenschaft besitzt. Abgesehen davon, daß es sich hier nicht um einen bloßen verbesserungsfähigen Formmangel handelt, würde ein Verbesserungsversuch auch daran scheitern, daß die Nebenintervenientin als Hälfteeigentümerin bereits ausdrücklich erklärt hat, der Klagsführung nicht zuzustimmen. Die Klägerinnen haben daher weder einen Anspruch auf Zahlung des Mietzinsrückstandes an sie (allein) noch auf Räumung des Mietobjektes nach Paragraph 1118, ABGB.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die doppelt eingebrachte Revisionsbeantwortung war selbstverständlich nur einfach zu honorieren.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die doppelt eingebrachte Revisionsbeantwortung war selbstverständlich nur einfach zu honorieren.