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Rechtssatz RS0019660

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019660

Geschäftszahl

6Ob380/59; 5Ob33/75; 7Ob592/78; 10Ob379/98b

Entscheidungsdatum

30.03.1999

Rechtssatz

Wenn ein Hausverwalter, für seinen Partner erkennbar in dieser Eigenschaft, einen Mietvertrag abschließt, liegt nach den Gewohnheiten des redlichen Verkehrs ein Geschäft direkter Stellvertretung vor, auch wenn die Namen der Vollmachtgeber des Hausverwalters im Vertrag nicht genannt sind; er begründet die Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag aber für und gegen alle seine Vollmachtgeber, wobei gleichgültig ist, ob die Namen der Vollmachtgeber, allenfalls das Verhältnis der Miteigentumsquoten dem Bestandnehmer bekannt sind. Daß sich der Hausverwalter bei seiner Tätigkeit nach den Wünschen des Mehrheitseigentümers richtet, ist für die Frage, ob alle Hauseigentümer für das konkrete Begehren des Bestandnehmers eine unzertrennliche Streitgenossenschaft bilden, unerheblich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 380/59
    Entscheidungstext OGH 16.12.1959 6 Ob 380/59
  • 5 Ob 33/75
    Entscheidungstext OGH 18.03.1975 5 Ob 33/75
    nur: Wenn ein Hausverwalter, für seinen Partner erkennbar in dieser Eigenschaft, einen Mietvertrag abschließt, liegt nach den Gewohnheiten des redlichen Verkehrs ein Geschäft direkter Stellvertretung vor, auch wenn die Namen der Vollmachtgeber des Hausverwalters im Vertrag nicht genannt sind; er begründet die Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag aber für und gegen alle seine Vollmachtgeber, wobei gleichgültig ist, ob die Namen der Vollmachtgeber, allenfalls das Verhältnis der Miteigentumsquoten dem Bestandnehmer bekannt sind. (T1) Veröff: MietSlg 27131 = ImmZ 1975,206 = JBl 1976,40
  • 7 Ob 592/78
    Entscheidungstext OGH 15.06.1978 7 Ob 592/78
    nur T1; Veröff: MietSlg 30142
  • 10 Ob 379/98b
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 Ob 379/98b
    Auch; nur T1; Beisatz: Auch indirekte Stellvertretung ist zulässig und - bei minder wichtigen Angelegenheiten - weitgehend üblich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0019660

Dokumentnummer

JJR_19591216_OGH0002_0060OB00380_5900000_001