Der Rekurs des Beklagten gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes ist berechtigt.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren die Feststellungen des Erstgerichtes nicht bekämpft, daß alle Reparaturbestellungen des Beklagten, gleichviel ob sie von ihm oder einer seiner Angestellten aufgegeben wurden, bei der Klägerin unter der Bezeichnung „Hausverwaltung S*“ telefonisch vorgenommen worden sind und daß dabei nur die einzelnen Häuser, nicht aber deren Eigentümer bezeichnet wurden; die Angestellten der Klägerin, I* P* und E* S*, wußten, daß der Beklagte die Reparaturaufträge namens der betroffenen Hauseigentümer abschließen will.
Es unterliegt nach den Feststellungen des Erstgerichtes keinem Zweifel, daß durch diesen allgemein geübten Bestellungsvorgang auch die in der Klage bezeichneten Reparaturverträge erfaßt sind, sodaß es weiterer Feststellungen des Erstgerichtes nicht mehr bedarf.
Bei dieser Sachverhaltslage ist aber der Rechtsstreit bereits entscheidungsreif, wie das Erstgericht richtig erkannt hat.
Es ist jetzt in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß der Vertreter nicht sofort den Namen und die Identität des Vertretenen bekanntgeben muß, um Vertretungsrecht zur Anwendung zu bringen (vgl. Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 248 und die dort zitierte Judikatur und Lehre). Vielmehr genügt es, daß sich seine rechtsgeschäftliche Erklärung für den Erklärungsempfänger erkennbar auf einen Dritten, also dem Vertretenen, etwa dem Inhaber eines Unternehmens oder den Träger eines bestimmten Vermögens, wer dies auch immer sei (so Larenz2, Allgem. Teil, 478), bezieht. Dem Offenlegungsgrundsatz entspricht es, daß der in Stellvertretung für einen anderen Handelnde seine Stellvertretereigenschaft dem Kontrahenten ausreichend zu erkennen gibt (Welser aaO, 15; Koziol-Welser, Grundriß3 I, 122; Stanzl in Klang2 IV/1, 775; Coing in Staudingers Kommentar zum BGB11, I, 970; Griehsler in GesRZ 1973,40 f; 6 Ob 9/71, 5 Ob 219/71 u.a.), soferne nicht bereits ohnedies der Vertretungswille des Handelnden dem Kontrahenten aus den Umständen, unter denen der Vertreter handelt, unzweifelhaft erkennbar ist (so Coing aaO, 970). So ist es etwa nicht zu bezweifeln, daß ein Hausverwalter im Namen des Eigentümers des betroffenen Hauses einen Mietvertrag schließt, der ein in dem verwalteten Haus befindliches Mietobjekt betrifft, und daß er Verträge mit Handwerkern über die Vornahme von Reparatur- und Verbesserungsarbeiten in oder an von ihm verwalteten Häusern grundsätzlich namens der jeweiligen Hauseigentümer schließt, mag auch deren Name des Kontrahenten nicht bekanntgegeben werden (so Stanzl aaO, 775 und 6 Ob 380/59). Ob die Umstände ergeben, daß der Handelnde nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen handeln will, ist unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 863 Abs 2 ABGB) mit einer natürlichen Rechtsauffassung der dem Rechtsverkehr zugrunde liegenden Lebensverhältnisse zu würdigen (vgl. Coing aaO, 971). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet das, daß die Verwendung der Bezeichnung „Hausverwaltung S*“ durch den Beklagten oder seine Angestellten für die Person des Bestellers der Dachdeckerarbeiten gegenüber der Klägerin ausreichend erkennbar gemacht hat, daß es sich um für einen Hausverwalter typische Vertretungsakte handelt, aus denen nicht er persönlich berechtigt und verpflichtet sein will. Es stand der Klägerin frei, bereits anläßlich des Vertragsschlusses mit dem Beklagten, oder wann immer später, auf die Bekanntgabe der Namen der vertretenen Hauseigentümer zu dringen, und endlich konnte sie auch jederzeit von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich die erforderliche Kenntnis durch Einsicht in das Grundbuch zu verschaffen (so auch 6 Ob 380/59). Jedenfalls aber sind die Rechtswirkungen durch den Vertragsschluß des Beklagten als Hausverwalter direkt für die jeweils davon betroffenen Hauseigentümer eingetreten.Es ist jetzt in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß der Vertreter nicht sofort den Namen und die Identität des Vertretenen bekanntgeben muß, um Vertretungsrecht zur Anwendung zu bringen vergleiche Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 248 und die dort zitierte Judikatur und Lehre). Vielmehr genügt es, daß sich seine rechtsgeschäftliche Erklärung für den Erklärungsempfänger erkennbar auf einen Dritten, also dem Vertretenen, etwa dem Inhaber eines Unternehmens oder den Träger eines bestimmten Vermögens, wer dies auch immer sei (so Larenz2, Allgem. Teil, 478), bezieht. Dem Offenlegungsgrundsatz entspricht es, daß der in Stellvertretung für einen anderen Handelnde seine Stellvertretereigenschaft dem Kontrahenten ausreichend zu erkennen gibt (Welser aaO, 15; Koziol-Welser, Grundriß3 römisch eins, 122; Stanzl in Klang2 IV/1, 775; Coing in Staudingers Kommentar zum BGB11, römisch eins, 970; Griehsler in GesRZ 1973,40 f; 6 Ob 9/71, 5 Ob 219/71 u.a.), soferne nicht bereits ohnedies der Vertretungswille des Handelnden dem Kontrahenten aus den Umständen, unter denen der Vertreter handelt, unzweifelhaft erkennbar ist (so Coing aaO, 970). So ist es etwa nicht zu bezweifeln, daß ein Hausverwalter im Namen des Eigentümers des betroffenen Hauses einen Mietvertrag schließt, der ein in dem verwalteten Haus befindliches Mietobjekt betrifft, und daß er Verträge mit Handwerkern über die Vornahme von Reparatur- und Verbesserungsarbeiten in oder an von ihm verwalteten Häusern grundsätzlich namens der jeweiligen Hauseigentümer schließt, mag auch deren Name des Kontrahenten nicht bekanntgegeben werden (so Stanzl aaO, 775 und 6 Ob 380/59). Ob die Umstände ergeben, daß der Handelnde nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen handeln will, ist unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (Paragraph 863, Absatz 2, ABGB) mit einer natürlichen Rechtsauffassung der dem Rechtsverkehr zugrunde liegenden Lebensverhältnisse zu würdigen vergleiche Coing aaO, 971). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet das, daß die Verwendung der Bezeichnung „Hausverwaltung S*“ durch den Beklagten oder seine Angestellten für die Person des Bestellers der Dachdeckerarbeiten gegenüber der Klägerin ausreichend erkennbar gemacht hat, daß es sich um für einen Hausverwalter typische Vertretungsakte handelt, aus denen nicht er persönlich berechtigt und verpflichtet sein will. Es stand der Klägerin frei, bereits anläßlich des Vertragsschlusses mit dem Beklagten, oder wann immer später, auf die Bekanntgabe der Namen der vertretenen Hauseigentümer zu dringen, und endlich konnte sie auch jederzeit von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich die erforderliche Kenntnis durch Einsicht in das Grundbuch zu verschaffen (so auch 6 Ob 380/59). Jedenfalls aber sind die Rechtswirkungen durch den Vertragsschluß des Beklagten als Hausverwalter direkt für die jeweils davon betroffenen Hauseigentümer eingetreten.
Der Einwand der Klägerin, daß der Beklagte niemals die auf ihn lautenden Rechnungen aus diesem Grunde bemängelt habe (S 17), ist ohne Belang, weil dieser Vorgang nur mit der Sachlage konform geht, daß sich die Klägerin nicht um die Namen der durch den Beklagten vertretenen Hauseigentümer kümmerte, weshalb sie die Rechnungen an die „Hausverwaltung L* S*“ adressierte (Beilagen ./B bis ./L).
Für das Vorliegen besonderer Umstände, welche die Klägerin trotz des rechtsgeschäftlichen Handelns des Beklagten und seiner Angestellten unter der Bezeichnung „Hausverwaltung S*“ nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu der Annahme verleiten konnten, der Beklagte wolle aus den Dachdeckerreparaturverträgen selbst berechtigt und verpflichtet sein, wäre die Klägerin behauptungs- und beweispflichtig gewesen. Entsprechende Behauptungen und Beweisanbote hat die Klägerin jedoch in erster Instanz unterlassen.
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Erwägungen erweist sich der Rechtsstreit im Sinne des erstgerichtlichen Urteiles bereits als entscheidungsreif, ohne daß es der Aufnahme weiterer Beweise bedarf.
Der Rekurs des Beklagten ist deshalb berechtigt, sodaß der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem die neuerliche Entscheidung über die Berufung der Klägerin aufzutragen ist.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.