Rechtssatz RS0019393
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019393
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Rechtssatz
Dem vollmachtsrechtlichen Offenlegungsgrundsatz entspricht es, dass der in Stellvertretung für einen anderen Handelnde seine Stellvertretereigenschaft dem Kontrahenten ausrechend zu erkennen gibt, soferne nicht bereits ohnedies der Vertretungswille des Handelnden dem Kontrahenten aus den Umständen, unter denen der Vertreter handelt, unzweifelhaft erkennbar ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 33/75
Entscheidungstext OGH 18.03.1975 5 Ob 33/75
Veröff: ImmZ 1975,206 = JBl 1976,40
- 3 Ob 537/78
Entscheidungstext OGH 21.02.1978 3 Ob 537/78
Auch; Veröff: HS 10190
- 7 Ob 534/80
Entscheidungstext OGH 08.05.1980 7 Ob 534/80
- 3 Ob 504/88
Entscheidungstext OGH 27.05.1988 3 Ob 504/88
Auch
- 6 Ob 195/05b
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 195/05b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt. (T1)
- 6 Ob 69/04x
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 69/04x
Vgl auch; Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. (T2); Beisatz: Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte. (T3)
- 4 Ob 130/16w
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 130/16w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019393
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19750318_OGH0002_0050OB00033_7500000_003