Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Von einer dem Berufungsurteil wegen Widersprüchlichkeit anhaftenden Nichtigkeit kann keine Rede sein. Abgesehen davon, daß die klagende Partei nie vorgetragen hat, der Beklagte sei nicht als Vertreter aufgetreten, sondern habe im eigenen Namen den Vertrag geschlossen, ergibt sich aus der auf den übernommenen Feststellungen und den als Beweismittel verwerteten Urkunden beruhenden, kurzen Zusammenfassung des Ablaufes des Schriftverkehrs eindeutig, daß der Beklagte das mit dem 20. November 1980 datierte Schreiben auf dem Geschäftspapier der "Masud Ges.m.b.H. Import-Export" unterschrieben hat, aber mit dem unmißverständlichen Zusatz "Geschäftsleitung". Er erteilte also den "Fixauftrag" als organschaftlicher Vertreter der seit Jahren durch Eintragung in das Handelsregister bestehenden (§ 2 Abs 1 GmbHG) "Orientteppiche M*** Gesellschaft m.b.H.", die im Geschäftsverkehr mit der Kurzbezeichnung "M*** Ges.m.b.H." auftrat und an die klagende Partei, der die Eintragungsdaten aus dem Bericht der Auskunftei bekannt sein mußten, wegen Erteilung des Auftrags am 19. November 1980 herangetreten war, und der sie auch am 22. Juli 1981 ihren Vertragsrücktritt erklärte und Schadenersatzansprüche ankündigte.Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Von einer dem Berufungsurteil wegen Widersprüchlichkeit anhaftenden Nichtigkeit kann keine Rede sein. Abgesehen davon, daß die klagende Partei nie vorgetragen hat, der Beklagte sei nicht als Vertreter aufgetreten, sondern habe im eigenen Namen den Vertrag geschlossen, ergibt sich aus der auf den übernommenen Feststellungen und den als Beweismittel verwerteten Urkunden beruhenden, kurzen Zusammenfassung des Ablaufes des Schriftverkehrs eindeutig, daß der Beklagte das mit dem 20. November 1980 datierte Schreiben auf dem Geschäftspapier der "Masud Ges.m.b.H. Import-Export" unterschrieben hat, aber mit dem unmißverständlichen Zusatz "Geschäftsleitung". Er erteilte also den "Fixauftrag" als organschaftlicher Vertreter der seit Jahren durch Eintragung in das Handelsregister bestehenden (Paragraph 2, Absatz eins, GmbHG) "Orientteppiche M*** Gesellschaft m.b.H.", die im Geschäftsverkehr mit der Kurzbezeichnung "M*** Ges.m.b.H." auftrat und an die klagende Partei, der die Eintragungsdaten aus dem Bericht der Auskunftei bekannt sein mußten, wegen Erteilung des Auftrags am 19. November 1980 herangetreten war, und der sie auch am 22. Juli 1981 ihren Vertragsrücktritt erklärte und Schadenersatzansprüche ankündigte.
Es liegt daher keine widersprüchliche Begründung vor. Den Nichtigkeitsgrund nach § 503 Abs 1 Z 1 ZPO iVm § 477 Abs 1 Z 9 ZPO könnte überdies ein Widerspruch in den Entscheidungsgründen überhaupt nicht abgeben, weil damit nur ein Widerspruch im Urteilsspruch selbst gemeint ist (Fasching ZPR Rz 1760; EvBl 1958/11 uva).Es liegt daher keine widersprüchliche Begründung vor. Den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO könnte überdies ein Widerspruch in den Entscheidungsgründen überhaupt nicht abgeben, weil damit nur ein Widerspruch im Urteilsspruch selbst gemeint ist (Fasching ZPR Rz 1760; EvBl 1958/11 uva).
Ebensowenig ist der Revisionsgrund nach dem § 503 Abs 1 Z 3 ZPO gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).Ebensowenig ist der Revisionsgrund nach dem Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im Rahmen der Rechtsrüge versucht die klagende Partei neuerlich
darzutun, sie habe darauf vertraut, das Geschäft mit der "M***
Ges.m.b.H. Import - Export" und nicht mit der "Orientteppiche M***
Gesellschaft mbH" geschlossen zu haben. Sie geht selbst davon aus,
daß die Frage nach der Zurechnung einer rechtsgeschäftlichen
Erklärung nach der Vertrauenstheorie zu beantworten ist, also
danach, wie die Erklärung von einem redlichen und verständigen
Erklärungsempfänger aufzufassen war (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 1 zu
§ 871; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 73; WBl. 1987, 277 uva). Nun hat
der Beklagte nicht nur dem Handlungsbevollmächtigten der M***
Selbstbedienungs-Großhandel Gesellschaft mbH, der dann das
Kaufinteresse an die zuständigen Leute der klagenden Partei
bekanntgab, sogleich durch Übergabe der Geschäftskarte mit der
Kurzbezeichnung "M*** Ges.m.b.H." und dem Hinweis auf deren
Orientteppich-Importgeschäft klargestellt, daß er für diese
Gesellschaft mbH als deren Geschäftsführer kaufen wolle, sondern die
klagende Partei hat auch eine Auskunftei eingeschaltet und aus deren
Bericht ersehen, daß die "Orientteppiche M*** Gesellschaft mbH"
mit der Geschätsanschrift in Steyr im Handelsregister eingetragen ist. Bei der von der klagenden Partei als Handelsgesellschaft (§ 61 Abs 3 GmbHG) zu fordernden Aufmerksamkeit bei der Abwicklung von Geschäften durfte sie nicht annehmen, daß der Beklagte zugleich für eine andere Gesellschaft mbH auftrete, deren Unterscheidungskraft nach § 30 Abs 1 HGB zumindest zweifelhaft war, denn dem bloß auf der phonetischen Umsetzung des einen Vokals des fremden Vornamens "Masoud" = "Masud" aus der Persischen Sprache beruhenden Unterschied kommt wohl schon wegen der gleichen Aussprache des Wortes keine die Verwechselbarkeit ausschließende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei überhaupt nur um einen zur Unterscheidung nach § 18 Abs 2 Satz 2 HGB zulässigen kennzeichnungskräftigen Zusatz zu der im Sinne des § 5 GmbHG dem Gegenstand des Unternehmens entlehnten Firma "Orientteppiche Gesellschaft m.b.H.", weil darin der Familien-Name eines der Gesellschafter nicht enthalten ist. Dem Offenlegungsgrundsatz hat der Beklagte entsprochen und eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er als Organ der juristischen Person und nicht im eigenen Namen rechtsgeschäftlich handeln will. Es hätte genügt, daß der klagenden Partei ohne weiteres aus den Umständen erkennbar war, daß der Beklagte nicht im eigenen Namen abschließen will (SZ 51/102; SZ 53/138; SZ 57/198 ua). Die Rechtswirkungen treten dann bei der Kapitalgesellschaft ein, deren Organ der Handelnde ist, wenn der Abschluß für das Unternehmen offenkundig war (Hügel, Probleme des Offenlegungsgrundsatzes bei Rechtsgeschäften im Unternehmensbereich, JBl 1983, 525 f; SZ 57/198). Der Beklagte trat der klagenden Partei gegenüber nie im eigenen Namen auf, sondern als einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der im Geschäftsverkehr (Briefkopf, Geschäftskarte, Stampiglie) die Kurzbezeichnung "M*** Ges.m.b.H." führenden "Orientteppiche M*** Gesellschaft m.b.H.". Die klagende Partei wußte beim Zustandekommen des Vertrages um die Person des Vertragspartners als Kapitalhandelsgesellschaft. Die vom Beklagten vertretene Gesellschaft hat nie in Abrede gestellt, tatsächlich das Geschäft getätigt zu haben. Bei dem zur Beurteilung vorliegenden Sachverhalt kommt eine persönliche Haftung des Beklagten weder nach § 2 Abs 1 Satz 2 GmbHG noch als Scheinvertreter (vgl. Koziol-Welser I8 167), aber auch nicht eine Rechtsscheinhaftung oder eine Schadenersatzpflicht wegen einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Betracht. Der Beklagte hat schon die einleitende Vertragsanbahnung unter Offenlegung seiner tatsächlichen organmäßigen Vertretung für die "Orientteppiche M*** Gesellschaft m.b.H.", wenn auch mit deren Kurzbezeichnung vorgenommen und nie einen Zweifel gelassen, daß der Vertrag mit der bestehenden Gesellschaft zustandekommen solle. Bedenken, daß der klagenden Partei die Person ihres Vertragspartners verborgen blieb, und ein Bedürfnis nach ihrem Schutz nach Rechtsscheingrundsätzen (Hügel, Anm. zu JBl 1985, 616) bestehen daher nicht. Der klagenden Partei mußte vielmehr in jeder Phase klar sein, daß sie mit jener Gesellschaft in Kaufvertragsverhandlungen trat und den Kauf abgeschlossen hat, deren Geschäftsführer der Beklagte war, und sie hat sich mit ihrer Rücktrittserklärung in dieser zutreffenden Einsicht auch an ihren Vertragspartner gewandt. Es besteht daher kein Anspruch, vom Beklagten persönlich Schadenersatz zu erlangen.mit der Geschätsanschrift in Steyr im Handelsregister eingetragen ist. Bei der von der klagenden Partei als Handelsgesellschaft (Paragraph 61, Absatz 3, GmbHG) zu fordernden Aufmerksamkeit bei der Abwicklung von Geschäften durfte sie nicht annehmen, daß der Beklagte zugleich für eine andere Gesellschaft mbH auftrete, deren Unterscheidungskraft nach Paragraph 30, Absatz eins, HGB zumindest zweifelhaft war, denn dem bloß auf der phonetischen Umsetzung des einen Vokals des fremden Vornamens "Masoud" = "Masud" aus der Persischen Sprache beruhenden Unterschied kommt wohl schon wegen der gleichen Aussprache des Wortes keine die Verwechselbarkeit ausschließende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei überhaupt nur um einen zur Unterscheidung nach Paragraph 18, Absatz 2, Satz 2 HGB zulässigen kennzeichnungskräftigen Zusatz zu der im Sinne des Paragraph 5, GmbHG dem Gegenstand des Unternehmens entlehnten Firma "Orientteppiche Gesellschaft m.b.H.", weil darin der Familien-Name eines der Gesellschafter nicht enthalten ist. Dem Offenlegungsgrundsatz hat der Beklagte entsprochen und eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er als Organ der juristischen Person und nicht im eigenen Namen rechtsgeschäftlich handeln will. Es hätte genügt, daß der klagenden Partei ohne weiteres aus den Umständen erkennbar war, daß der Beklagte nicht im eigenen Namen abschließen will (SZ 51/102; SZ 53/138; SZ 57/198 ua). Die Rechtswirkungen treten dann bei der Kapitalgesellschaft ein, deren Organ der Handelnde ist, wenn der Abschluß für das Unternehmen offenkundig war (Hügel, Probleme des Offenlegungsgrundsatzes bei Rechtsgeschäften im Unternehmensbereich, JBl 1983, 525 f; SZ 57/198). Der Beklagte trat der klagenden Partei gegenüber nie im eigenen Namen auf, sondern als einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der im Geschäftsverkehr (Briefkopf, Geschäftskarte, Stampiglie) die Kurzbezeichnung "M*** Ges.m.b.H." führenden "Orientteppiche M*** Gesellschaft m.b.H.". Die klagende Partei wußte beim Zustandekommen des Vertrages um die Person des Vertragspartners als Kapitalhandelsgesellschaft. Die vom Beklagten vertretene Gesellschaft hat nie in Abrede gestellt, tatsächlich das Geschäft getätigt zu haben. Bei dem zur Beurteilung vorliegenden Sachverhalt kommt eine persönliche Haftung des Beklagten weder nach Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 GmbHG noch als Scheinvertreter vergleiche Koziol-Welser I8 167), aber auch nicht eine Rechtsscheinhaftung oder eine Schadenersatzpflicht wegen einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Betracht. Der Beklagte hat schon die einleitende Vertragsanbahnung unter Offenlegung seiner tatsächlichen organmäßigen Vertretung für die "Orientteppiche M*** Gesellschaft m.b.H.", wenn auch mit deren Kurzbezeichnung vorgenommen und nie einen Zweifel gelassen, daß der Vertrag mit der bestehenden Gesellschaft zustandekommen solle. Bedenken, daß der klagenden Partei die Person ihres Vertragspartners verborgen blieb, und ein Bedürfnis nach ihrem Schutz nach Rechtsscheingrundsätzen (Hügel, Anmerkung zu JBl 1985, 616) bestehen daher nicht. Der klagenden Partei mußte vielmehr in jeder Phase klar sein, daß sie mit jener Gesellschaft in Kaufvertragsverhandlungen trat und den Kauf abgeschlossen hat, deren Geschäftsführer der Beklagte war, und sie hat sich mit ihrer Rücktrittserklärung in dieser zutreffenden Einsicht auch an ihren Vertragspartner gewandt. Es besteht daher kein Anspruch, vom Beklagten persönlich Schadenersatz zu erlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.