Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn des gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Vorweg ist klarzustellen, dass die Anrufung des Gerichts nach § 40 MRG durch den Drittantragsgegner namens sämtlicher Eigentümer des Hauses S*****straße***** in I***** erfolgte, was durch den Beisatz "für die Hausgemeinschaft M*****" hinreichend verdeutlicht wird. Fristgerecht wurde von Erst- und Zweitantragsgegner die seinerzeitige Bevollmächtigung des Drittantragsgegners zur Einbringung des Antrags nachgewiesen (ON 8).Vorweg ist klarzustellen, dass die Anrufung des Gerichts nach Paragraph 40, MRG durch den Drittantragsgegner namens sämtlicher Eigentümer des Hauses S*****straße***** in I***** erfolgte, was durch den Beisatz "für die Hausgemeinschaft M*****" hinreichend verdeutlicht wird. Fristgerecht wurde von Erst- und Zweitantragsgegner die seinerzeitige Bevollmächtigung des Drittantragsgegners zur Einbringung des Antrags nachgewiesen (ON 8).
In einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses kann dieser immer nur allen Vermietern gegenüber einheitlich festgestellt werden (WoBl 1996, 154/55). In einem solchen Verfahren sind also alle Vermieter einheitliche Streitpartei. Dennoch reicht die Anrufung des Gerichtes durch einen Minderheitseigentümer trotz der Bestimmung des § 14 Satz 2 ZPO nicht aus, weil vorrangig die materielle Wirksamkeit einer solchen Prozesshandlung zu prüfen ist und eine solche Verwaltungshandlung für die Eigentümergemeinschaft gemäß § 833 ABGB nur von der Mehrheit der Teilhaber gesetzt werden kann (vgl EWR I/40/6 ff).In einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses kann dieser immer nur allen Vermietern gegenüber einheitlich festgestellt werden (WoBl 1996, 154/55). In einem solchen Verfahren sind also alle Vermieter einheitliche Streitpartei. Dennoch reicht die Anrufung des Gerichtes durch einen Minderheitseigentümer trotz der Bestimmung des Paragraph 14, Satz 2 ZPO nicht aus, weil vorrangig die materielle Wirksamkeit einer solchen Prozesshandlung zu prüfen ist und eine solche Verwaltungshandlung für die Eigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 833, ABGB nur von der Mehrheit der Teilhaber gesetzt werden kann vergleiche EWR I/40/6 ff).
Dieser Fall liegt entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hier nicht vor, hat doch einer der Miteigentümer namens aller übrigen Miteigentümer rechtzeitig die Entscheidung des Gerichtes nach § 40 MRG begehrt. Zutreffend hat das Rekursgericht in seiner Entscheidung vom 20. 11. 1998, GZ 4 R 521/98s-5 dem Erstgericht, das zunächst den Antrag überhaupt zurückgewiesen hatte, den Auftrag zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Nachweis der Vollmachten erteilt (vgl idS EWR I/40/6).Dieser Fall liegt entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hier nicht vor, hat doch einer der Miteigentümer namens aller übrigen Miteigentümer rechtzeitig die Entscheidung des Gerichtes nach Paragraph 40, MRG begehrt. Zutreffend hat das Rekursgericht in seiner Entscheidung vom 20. 11. 1998, GZ 4 R 521/98s-5 dem Erstgericht, das zunächst den Antrag überhaupt zurückgewiesen hatte, den Auftrag zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Nachweis der Vollmachten erteilt vergleiche idS EWR I/40/6).
Aber auch das Argument des Rekursgerichtes, wenn ein Verwalter bestellt sei, sei nur dieser, nicht aber die Gesamtheit der Miteigentümer zur Anrufung des Gerichtes befugt, trägt nicht.
Nach herrschender Rechtsprechung und einem Teil der Lehre ist, sobald ein Dritter zum Verwalter bestellt wurde, keiner der Miteigentümer - jedenfalls im Innenverhältnis - mehr befugt, selbständige Verwaltungshandlungen vorzunehmen, § 833 ABGB sei diesfalls unanwendbar (vgl die Darstellung von Schauer in WoBl 1999, 384 f [FN 3-33] Verwalterbestellung und konkurrierendes Verwaltungshandeln von Miteigentümern). Ein Mehrheitseigentümer und erst recht die Gesamtheit der Miteigentümer bleiben aber trotz Bestellung eines Hausverwalters grundsätzlich zur Vornahme von Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung weiterhin berechtigt, weil die Bestellung eines Vertreters die Vertretenen nicht hindert, selbst rechtsgeschäftliche Akte zu setzen und sie nicht darauf beschränkt, das Vollmachtsverhältnis (als Ganzes) aufzukündigen (Czermak-Welser, DRdA 1981, 42; SZ 57/60). Aus den Zweck der Fremdverwaltung ergibt sich mangels besonderer Vereinbarung nur die interne Pflicht aller Teilhaber, nicht in die gewöhnliche, alle Maßnahme der ordentlichen Verwaltung umfassende Tätigkeit des Verwalters durch Setzung eigener rechtsgeschäftlicher Akte einzugreifen. Der Fähigkeit begibt sich jedoch die Mehrheit im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse nicht (vgl Gamerith in Rummel Rz 7 zu § 837 ABGB; WoBl 1991/95, 160; noch offen lassend 5 Ob 446/97t = EWR I/40/16 ff). Die Erteilung der Vollmacht lässt die Fähigkeit des Vollmachtgebers zu eigenen Handlungen auch innerhalb der dem Bevollmächtigten eingeräumten Handlungsbefugnis unberührt.Nach herrschender Rechtsprechung und einem Teil der Lehre ist, sobald ein Dritter zum Verwalter bestellt wurde, keiner der Miteigentümer - jedenfalls im Innenverhältnis - mehr befugt, selbständige Verwaltungshandlungen vorzunehmen, Paragraph 833, ABGB sei diesfalls unanwendbar vergleiche die Darstellung von Schauer in WoBl 1999, 384 f [FN 3-33] Verwalterbestellung und konkurrierendes Verwaltungshandeln von Miteigentümern). Ein Mehrheitseigentümer und erst recht die Gesamtheit der Miteigentümer bleiben aber trotz Bestellung eines Hausverwalters grundsätzlich zur Vornahme von Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung weiterhin berechtigt, weil die Bestellung eines Vertreters die Vertretenen nicht hindert, selbst rechtsgeschäftliche Akte zu setzen und sie nicht darauf beschränkt, das Vollmachtsverhältnis (als Ganzes) aufzukündigen (Czermak-Welser, DRdA 1981, 42; SZ 57/60). Aus den Zweck der Fremdverwaltung ergibt sich mangels besonderer Vereinbarung nur die interne Pflicht aller Teilhaber, nicht in die gewöhnliche, alle Maßnahme der ordentlichen Verwaltung umfassende Tätigkeit des Verwalters durch Setzung eigener rechtsgeschäftlicher Akte einzugreifen. Der Fähigkeit begibt sich jedoch die Mehrheit im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse nicht vergleiche Gamerith in Rummel Rz 7 zu Paragraph 837, ABGB; WoBl 1991/95, 160; noch offen lassend 5 Ob 446/97t = EWR I/40/16 ff). Die Erteilung der Vollmacht lässt die Fähigkeit des Vollmachtgebers zu eigenen Handlungen auch innerhalb der dem Bevollmächtigten eingeräumten Handlungsbefugnis unberührt.
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Verwalter und den Gemeinschaftern unterliegt den Vorschriften über Auftrag und Vollmacht gemäß §§ 1002 ff ABGB. Weil die Gemeinschaft der Miteigentümer keine Rechtspersönlichkeit besitzt, ist der Verwalter weder Organ der Gemeinschaft der Miteigentümer noch ihrer Teilhaber (vgl Schauer, aaO [390, 394]).Das Rechtsverhältnis zwischen dem Verwalter und den Gemeinschaftern unterliegt den Vorschriften über Auftrag und Vollmacht gemäß Paragraphen 1002, ff ABGB. Weil die Gemeinschaft der Miteigentümer keine Rechtspersönlichkeit besitzt, ist der Verwalter weder Organ der Gemeinschaft der Miteigentümer noch ihrer Teilhaber vergleiche Schauer, aaO [390, 394]).
Es geht daher durch eine Verwalterbestellung die Prozessführungsbefugnis der Miteigentümer auch in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung nicht verloren, sodass jedenfalls die Gesamtheit der Miteigentümer gegen eine Entscheidung der Schlichtungsstelle gemäß § 40 MRG wirksam das Gericht anrufen kann.Es geht daher durch eine Verwalterbestellung die Prozessführungsbefugnis der Miteigentümer auch in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung nicht verloren, sodass jedenfalls die Gesamtheit der Miteigentümer gegen eine Entscheidung der Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 40, MRG wirksam das Gericht anrufen kann.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren den wirksam zu Gericht abgezogenen Antrag der Antragstellerin zu behandeln und darüber inhaltlich zu entscheiden haben.
Der Revisionsrekurs war berechtigt.