Aus den Entscheidungsgründen:
Soweit sich der Revisionswerber dadurch beschwert erachtet, daß die von ihm durchgeführten Bebauungsarbeiten als eigenmächtige Verwaltungshandlungen der gemeinsamen Liegenschaft angesehen wurden, ist ihm zu erwidern:
Die Vornahme von Anbauarbeiten auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, deren Eigentum mehreren Personen ungeteilt zukommt, stellt geradezu typisch eine die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes der gemeinschaftlichen Sache betreffende Handlung dar. Gemäß § 833 ABGB. entscheidet in diesen Angelegenheiten die Mehrheit der Stimmen nach dem Verhältnis der Anteile der Teilnehmer. Diesfalls haben sich nun nach den Feststellungen der Untergerichte die Streitteile als Eigentümer der in Betracht kommenden Liegenschaft gemäß § 836 ABGB. geeinigt, einen Verwalter der gemeinschaftlichen Sache zu bestellen, und wurde mit Zustimmung des Beklagten vom Außerstreitrichter mit Beschluß vom 27. Februar 1968 Johann F. zum Verwalter bestellt. In einem solchen Fall ist aber vom Zeitpunkt der Bestellung des Verwalters an keiner der Miteigentümer berechtigt, selbständig Verwaltungshandlungen vorzunehmen, diese obliegen vielmehr ausschließlich dem gemeinsamen Verwalter (Klang im Komm.[2] III S. 1119 f., SZ. XI 253, 3 Ob 722/32 = JBl. 1932 S. 520, ebenso 1 Ob 764/36 = JBl. 1936 S. 473, mit Bemerkungen Klangs, EvBl. 1965 Nr. 125). Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die nach der Bestellung des Verwalters unbestrittenermaßen vorgenommenen Anbauarbeiten des Beklagten auf der gemeinsamen Liegenschaft der Streitteile als widerrechtlich angesehen werden müssen (dazu vgl. Klang a.a.O. S. 1092 f.), da die Behauptung des Beklagten, der Verwalter habe ihm die Bewirtschaftung der gemeinsamen Liegenschaft überlassen, von den Untergerichten als widerlegt angesehen wurde. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Auffassung der Untergerichte begrundet ist, daß der die Bestellung des Verwalters anordnende Beschluß des Außerstreitrichters im Zeitpunkt der Anbauarbeiten des Beklagten ohne Rücksicht auf seine Rechtskraft jedenfalls rechtswirksam gewesen sei, da auch die Klägerin keinesfalls berechtigt war, seit der Bestellung des Verwalters Verwaltungshandlungen in bezug auf die gemeinsame, unter Verwaltung stehende Liegenschaft zu setzen. Die Geltendmachung des der Klage zugrunde liegenden Unterlassungsanspruches stellt aber eine Verwaltungshandlung dar, zu der nur der Verwalter befugt war. Denn nur er hat "die vom Gesetz in seine Hand gelegten Interessen aller Teilhaber gegen den einzelnen Teilhaber zu vertreten" (SZ. XI 253, dazu vgl. auch 4 Ob 122/31 = Anwaltszeitung 1931 S. 215). Der Klägerin fehlt daher das Klagerecht.Die Vornahme von Anbauarbeiten auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, deren Eigentum mehreren Personen ungeteilt zukommt, stellt geradezu typisch eine die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes der gemeinschaftlichen Sache betreffende Handlung dar. Gemäß Paragraph 833, ABGB. entscheidet in diesen Angelegenheiten die Mehrheit der Stimmen nach dem Verhältnis der Anteile der Teilnehmer. Diesfalls haben sich nun nach den Feststellungen der Untergerichte die Streitteile als Eigentümer der in Betracht kommenden Liegenschaft gemäß Paragraph 836, ABGB. geeinigt, einen Verwalter der gemeinschaftlichen Sache zu bestellen, und wurde mit Zustimmung des Beklagten vom Außerstreitrichter mit Beschluß vom 27. Februar 1968 Johann F. zum Verwalter bestellt. In einem solchen Fall ist aber vom Zeitpunkt der Bestellung des Verwalters an keiner der Miteigentümer berechtigt, selbständig Verwaltungshandlungen vorzunehmen, diese obliegen vielmehr ausschließlich dem gemeinsamen Verwalter (Klang im Komm.[2] römisch drei S. 1119 f., SZ. römisch elf 253, 3 Ob 722/32 = JBl. 1932 S. 520, ebenso 1 Ob 764/36 = JBl. 1936 S. 473, mit Bemerkungen Klangs, EvBl. 1965 Nr. 125). Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die nach der Bestellung des Verwalters unbestrittenermaßen vorgenommenen Anbauarbeiten des Beklagten auf der gemeinsamen Liegenschaft der Streitteile als widerrechtlich angesehen werden müssen (dazu vergleiche Klang a.a.O. S. 1092 f.), da die Behauptung des Beklagten, der Verwalter habe ihm die Bewirtschaftung der gemeinsamen Liegenschaft überlassen, von den Untergerichten als widerlegt angesehen wurde. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Auffassung der Untergerichte begrundet ist, daß der die Bestellung des Verwalters anordnende Beschluß des Außerstreitrichters im Zeitpunkt der Anbauarbeiten des Beklagten ohne Rücksicht auf seine Rechtskraft jedenfalls rechtswirksam gewesen sei, da auch die Klägerin keinesfalls berechtigt war, seit der Bestellung des Verwalters Verwaltungshandlungen in bezug auf die gemeinsame, unter Verwaltung stehende Liegenschaft zu setzen. Die Geltendmachung des der Klage zugrunde liegenden Unterlassungsanspruches stellt aber eine Verwaltungshandlung dar, zu der nur der Verwalter befugt war. Denn nur er hat "die vom Gesetz in seine Hand gelegten Interessen aller Teilhaber gegen den einzelnen Teilhaber zu vertreten" (SZ. römisch elf 253, dazu vergleiche auch 4 Ob 122/31 = Anwaltszeitung 1931 S. 215). Der Klägerin fehlt daher das Klagerecht.