Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass sich der in § 10 normierte besondere Investitionsersatzanspruch des Mieters gegen denjenigen richtet, der im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses sein Vermieter ist (Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 8 zu § 10 MRG; MietSlg 43.169). Bei einer Mehrheit von Vermietern sind diese wie im vergleichbaren Fall eines Anspruchs nach § 1097 ABGB anteilig zum Aufwandersatz verpflichtet (JBl 1991, 379 = MietSlg 42.106).Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass sich der in Paragraph 10, normierte besondere Investitionsersatzanspruch des Mieters gegen denjenigen richtet, der im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses sein Vermieter ist (Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 8 zu Paragraph 10, MRG; MietSlg 43.169). Bei einer Mehrheit von Vermietern sind diese wie im vergleichbaren Fall eines Anspruchs nach Paragraph 1097, ABGB anteilig zum Aufwandersatz verpflichtet (JBl 1991, 379 = MietSlg 42.106).
Durch die Begründung von Wohnungseigentum an einem bereits vermieteten Objekt wird das bestehende Mietverhältnis - sieht man vom gesetzlichen Eintritt neuer Eigentümer ab - grundsätzlich nicht verändert (§ 1120 ABGB; § 2 Abs 1 MRG). Sofern keine Ausnahmeregelung greift, sind daher alle Miteigentümer der Liegenschaft in der Rechtsposition des Vermieters (WoBl 1999, 270/137; WoBl 2000, 89/40 ua).Durch die Begründung von Wohnungseigentum an einem bereits vermieteten Objekt wird das bestehende Mietverhältnis - sieht man vom gesetzlichen Eintritt neuer Eigentümer ab - grundsätzlich nicht verändert (Paragraph 1120, ABGB; Paragraph 2, Absatz eins, MRG). Sofern keine Ausnahmeregelung greift, sind daher alle Miteigentümer der Liegenschaft in der Rechtsposition des Vermieters (WoBl 1999, 270/137; WoBl 2000, 89/40 ua).
Eine solche Ausnahmeregelung glaubt die Rechtsmittelwerberin darin gefunden zu haben, dass nur die Antragsgegner (als seinerzeitige Mehrheitseigentümer) das Mietverhältnis aufgekündigt haben. Sie hätten deshalb nach den Grundsätzen der Treuhandschaft die Aufwandersatzpflicht jener Miteigentümer zu tragen, die sie vertreten haben. Dem ist jedoch schon das Rekursgericht zu Recht mit dem Argument entgegengetreten, dass von einer Übertragung aller Rechte und Pflichten, wie sie dem Institut einer Treuhand entsprechen würde, keine Rede sein kann. Die Antragsgegner haben lediglich von der ihnen zukommenden Verwaltungsmacht Gebrauch gemacht, das Mietverhältnis mit Wirkung für alle Miteigentümer der Liegenschaft zu kündigen. Ein Eintritt in die Rechtsstellung der übrigen Miteigentümer war damit nicht verbunden.
Der Rechtsmittelwerberin ist aber auch darin nicht zu folgen, dass die im Rahmen der Wohnungseigentumsbegründung erfolgte Einräumung des ausschließlichen Nutzungs- bzw alleinigen Verfügungsrechts am verfahrensgegenständlichen Mietobjekt an den Drittantragsgegner zu dessen alleiniger Aufwandersatzpflicht nach § 10 MRG geführt habe. Dieser Umstand rechtfertigt zwar regelmäßig die Annahme, dass dem Wohnungseigentümer von den übrigen Miteigentümern der Liegenschaft alle mit dem alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrecht am überlassenen Objekt korrespondierenden Rechte aus einem bestehenden Mietvertrag abgetreten wurden (WoBl 1998, 179/122; SZ 71/46; WoBl 1998, 287/184; immolex 1999, 9/7; WoBl 1999, 270/137; 5 Ob 40/99v), doch wird das zwischen Vermieter und Mieter bestehende Rechtsverhältnis durch die Wohnungseigentumsbegründung grundsätzlich nicht umgestaltet (vgl 5 Ob 259/98v = immolex 1999, 301/169 = EWr II/13c/71 = WoBl 2000, 89/40). Ein die Rechtsposition des Mieters verschlechternder Eingriff in das Mietverhältnis scheidet aus. In diesem Sinn wurde bereits judiziert, dass Ersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter nach § 8 Abs 3 MRG oder Ansprüche auf Rückzahlung unzulässig eingehobener Hauptmietzinse durch die Begründung von Wohnungseigentum nicht verändert werden. Es ist an der Passivlegitimation aller Miteigentümer bzw Mitvermieter festzuhalten, um den Haftungsfonds des Mieters nicht zu schmälern (vgl WoBl 1998, 179/122; WoBl 2000, 89/40; WoBl 1999, 270/137). Diese Erwägungen gelten auch hier. Sie führen dazu, dass der Altmieter einer Wohnung, an der nachträglich Wohnungseigentum begründet wurde, seinen Aufwandersatzanspruch nach § 10 MRG bei Vorhandensein mehrerer Vermieter nur anteilig gegen alle Vermieter geltend machen kann.Der Rechtsmittelwerberin ist aber auch darin nicht zu folgen, dass die im Rahmen der Wohnungseigentumsbegründung erfolgte Einräumung des ausschließlichen Nutzungs- bzw alleinigen Verfügungsrechts am verfahrensgegenständlichen Mietobjekt an den Drittantragsgegner zu dessen alleiniger Aufwandersatzpflicht nach Paragraph 10, MRG geführt habe. Dieser Umstand rechtfertigt zwar regelmäßig die Annahme, dass dem Wohnungseigentümer von den übrigen Miteigentümern der Liegenschaft alle mit dem alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrecht am überlassenen Objekt korrespondierenden Rechte aus einem bestehenden Mietvertrag abgetreten wurden (WoBl 1998, 179/122; SZ 71/46; WoBl 1998, 287/184; immolex 1999, 9/7; WoBl 1999, 270/137; 5 Ob 40/99v), doch wird das zwischen Vermieter und Mieter bestehende Rechtsverhältnis durch die Wohnungseigentumsbegründung grundsätzlich nicht umgestaltet vergleiche 5 Ob 259/98v = immolex 1999, 301/169 = EWr II/13c/71 = WoBl 2000, 89/40). Ein die Rechtsposition des Mieters verschlechternder Eingriff in das Mietverhältnis scheidet aus. In diesem Sinn wurde bereits judiziert, dass Ersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG oder Ansprüche auf Rückzahlung unzulässig eingehobener Hauptmietzinse durch die Begründung von Wohnungseigentum nicht verändert werden. Es ist an der Passivlegitimation aller Miteigentümer bzw Mitvermieter festzuhalten, um den Haftungsfonds des Mieters nicht zu schmälern vergleiche WoBl 1998, 179/122; WoBl 2000, 89/40; WoBl 1999, 270/137). Diese Erwägungen gelten auch hier. Sie führen dazu, dass der Altmieter einer Wohnung, an der nachträglich Wohnungseigentum begründet wurde, seinen Aufwandersatzanspruch nach Paragraph 10, MRG bei Vorhandensein mehrerer Vermieter nur anteilig gegen alle Vermieter geltend machen kann.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 37 Abs 3 Z 19 erster Halbsatz MRG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, erster Halbsatz MRG.