Die Revision ist zulässig und im Sinn einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch berechtigt.
Es ist zwar richtig, daß der Hälfteeigentümer zur Aufkündigung von Mietverträgen nicht legitimiert ist, weil hiezu die Mehrheit der Miteigentümer oder zumindest der Nachweis deren Einverständnisses durch den Minderheits- oder Hälfteeigentümer erforderlich ist (MietSlg 37.039; SZ 43/157 ua). Das Gericht zweiter Instanz läßt jedoch die Feststellung des Erstgerichtes außer acht, daß der Klägerin am 30.11.1994 eine Amtsbestätigung erteilt wurde, daß sie als Eigentümerin der Liegenschaft einverleibt werden könne, und es übergeht das zumindest sinngemäß erstattete Vorbringen der Klägerin, sie sei aufgrund der Ergebnisse der beim Bezirksgericht für ZRS Graz geführten Verlassenschaftsverfahren Alleineigentümerin der Liegenschaft geworden und damit zur Aufkündigung legitimiert.
Im Hinblick auf dieses Vorbringen ist zunächst auf den Widerspruch der Beilage C zu den Beilagen B und D hinzuweisen. Während sich aus der Einantwortungsurkunde vom 6.7.1990, 14 A 431/79 (Beilage B) ergibt, daß der Nachlaß nach Paula Maria K***** zur Hälfte dem Nachlaß nach Norbert O***** eingeantwortet wurde, ordnet die Einantwortungsurkunde vom 6.11.1984, 18 A 689/79 (Beilage C) an, daß der Nachlaß nach Norbert Josef O***** der Klägerin zur Gänze eingeantwortet werde und zugleich im Grundbuch einzutragen sei, daß das Eigentumsrecht an der Liegenschaft EZ 803 KG L***** (ohne Beschränkung auf die Hälfte!) für die Klägerin vorzunehmen sei. Es ist nach dem Akteninhalt nicht nachzuvollziehen, ob letztere Einantwortungsurkunde (Beilage C) in Rechtskraft erwuchs. Es ist dies eher nicht anzunehmen, weil ansonsten die Amtsbestätigung vom 30.11.1994, 14 A 431/79 (Beilage D), überflüssig wäre. Diese Amtsbestätigung läßt darauf schließen, daß die andere Hälfte, die der Klägerin offenbar nach ihrem verstorbenen Ehemann nicht zukam, der Klägerin aufgrund eines Vermächtnisses der Paula Maria K***** oder aufgrund einer während der Abhandlung nach Paula Maria K***** an sie erfolgten Veräußerung (im Rahmen eines Erbenübereinkommens) zugekommen ist (vgl. § 178 AußStrG).Im Hinblick auf dieses Vorbringen ist zunächst auf den Widerspruch der Beilage C zu den Beilagen B und D hinzuweisen. Während sich aus der Einantwortungsurkunde vom 6.7.1990, 14 A 431/79 (Beilage B) ergibt, daß der Nachlaß nach Paula Maria K***** zur Hälfte dem Nachlaß nach Norbert O***** eingeantwortet wurde, ordnet die Einantwortungsurkunde vom 6.11.1984, 18 A 689/79 (Beilage C) an, daß der Nachlaß nach Norbert Josef O***** der Klägerin zur Gänze eingeantwortet werde und zugleich im Grundbuch einzutragen sei, daß das Eigentumsrecht an der Liegenschaft EZ 803 KG L***** (ohne Beschränkung auf die Hälfte!) für die Klägerin vorzunehmen sei. Es ist nach dem Akteninhalt nicht nachzuvollziehen, ob letztere Einantwortungsurkunde (Beilage C) in Rechtskraft erwuchs. Es ist dies eher nicht anzunehmen, weil ansonsten die Amtsbestätigung vom 30.11.1994, 14 A 431/79 (Beilage D), überflüssig wäre. Diese Amtsbestätigung läßt darauf schließen, daß die andere Hälfte, die der Klägerin offenbar nach ihrem verstorbenen Ehemann nicht zukam, der Klägerin aufgrund eines Vermächtnisses der Paula Maria K***** oder aufgrund einer während der Abhandlung nach Paula Maria K***** an sie erfolgten Veräußerung (im Rahmen eines Erbenübereinkommens) zugekommen ist vergleiche Paragraph 178, AußStrG).
Zur Frage, ob der außerbücherliche Erwerber einer Liegenschaft zur Aufkündigung legitimiert ist, hat der Oberste Gerichtshof jüngst wieder in seiner Entscheidung 3 Ob 507/95 Stellung genommen und hierin ausgeführt:
"Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, daß auch Gestaltungsrechte, sofern sie nicht höchstpersönliche Rechte sind, Gegenstand einer Zession sein können (vgl SZ 61/238 = JBl 1991, 241; EvBl 1980/140; P. Bydlinski, Übertragung von Gestaltungsrechten [1986] 25; Ertl in Rummel2 Rz 5 zu § 1393; Koziol/Welser I9 291). Ob eine Einschränkung zu machen ist, wenn das Gestaltungsrecht selbständig, also unabhängig von dem Recht, auf das es Bezug hat, abgetreten werden soll (vgl SZ 61/238 = JBl 1989, 241, P. Bydlinski aaO 32 ff; Ertl aaO), ist hier nicht zu entscheiden, weil dieser Fall nicht vorliegt. Vom (redlichen) Besitzer ist mangels einer gegenteiligen Vereinbarung anzunehmen, daß er Anspruch auf die Früchte der Sache hat (vgl § 330 ABGB). Wird im Zusammenhang mit der Veräußerung einer verbücherten Liegenschaft, die in Bestand gegeben wurde oder auf der sich in Bestand gegebene Objekte befinden, dem Erwerber der Besitz an der Liegenschaft schon vor der Eintragung im Grundbuch übertragen, so ist daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aufgrund der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarung davon auszugehen, daß der Veräußerer dem Erwerber seine Forderung auf Bezahlung des Bestandzinses abgetreten hat (vgl auch ecolex 1994, 226 und JUS Z 1994/1615). Da in dem dargestellten Verhalten des Veräußerers aber auch zum Ausdruck kommt, daß er an der Geltendmachung von Rechten, die ihm aufgrund seiner Stellung als Vermieter zustehen, und damit auch an der Geltendmachung von Gestaltungsrechten kein Interesse mehr hat, kann es bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nur dahin verstanden werden, daß er schlüssig seine gesamten Rechte als Vermieter an den Erwerber abgetreten hat. Dies bedeutet noch keine Vertragübernahme, für die nach der zutreffenden herrschenden Ansicht (JBl 1984, 439 uva; Apathy in Schwimann, ABGB Rz 5 zu § 859; P. Bydlinksi aaO 181; Koziol/Welser I9 304; Rummel, Würth und Ertl in Rummel2 Rz 34 zu § 859, Rz 14 zu § 1098 und Rz 2 zu § 1406) die Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners notwendig wäre. Sie läge nämlich nur und erst vor, wenn der Erwerber vollständig in die Rechtsstellung des Veräußerers und damit auch in die diesen treffenden Pflichten eintreten sollte. Nur hiefür kann daher die Zustimmung des Bestandnehmers gefordert werden. Da für die Abtretung von Rechten hingegen die Zustimmung des Schuldners nicht notwendig ist (ÖBA 1990, 55; RZ 1965, 126; Ertl aaO Rz 1 zu § 1395; Honsell in Schwimann Rz 1 zu § 1395; Koziol/Welser aaO 293), gilt dies nicht, wenn der Vermieter die ihm aus dem Bestandverhältnis zustehenden Rechte ausdrücklich oder schlüssig dem Erwerber der Liegenschaft abtritt. Diese Abtretung ist unabhängig davon wirksam, ob der Bestandnehmer ihr zugestimmt hat. Zu diesem Ergebnis ist der Oberste Gerichtshof schon in Entscheidungen Miet"Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, daß auch Gestaltungsrechte, sofern sie nicht höchstpersönliche Rechte sind, Gegenstand einer Zession sein können vergleiche SZ 61/238 = JBl 1991, 241; EvBl 1980/140; P. Bydlinski, Übertragung von Gestaltungsrechten [1986] 25; Ertl in Rummel2 Rz 5 zu Paragraph 1393,; Koziol/Welser I9 291). Ob eine Einschränkung zu machen ist, wenn das Gestaltungsrecht selbständig, also unabhängig von dem Recht, auf das es Bezug hat, abgetreten werden soll vergleiche SZ 61/238 = JBl 1989, 241, P. Bydlinski aaO 32 ff; Ertl aaO), ist hier nicht zu entscheiden, weil dieser Fall nicht vorliegt. Vom (redlichen) Besitzer ist mangels einer gegenteiligen Vereinbarung anzunehmen, daß er Anspruch auf die Früchte der Sache hat vergleiche Paragraph 330, ABGB). Wird im Zusammenhang mit der Veräußerung einer verbücherten Liegenschaft, die in Bestand gegeben wurde oder auf der sich in Bestand gegebene Objekte befinden, dem Erwerber der Besitz an der Liegenschaft schon vor der Eintragung im Grundbuch übertragen, so ist daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aufgrund der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarung davon auszugehen, daß der Veräußerer dem Erwerber seine Forderung auf Bezahlung des Bestandzinses abgetreten hat vergleiche auch ecolex 1994, 226 und JUS Ziffer 1994 /, 1615,). Da in dem dargestellten Verhalten des Veräußerers aber auch zum Ausdruck kommt, daß er an der Geltendmachung von Rechten, die ihm aufgrund seiner Stellung als Vermieter zustehen, und damit auch an der Geltendmachung von Gestaltungsrechten kein Interesse mehr hat, kann es bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nur dahin verstanden werden, daß er schlüssig seine gesamten Rechte als Vermieter an den Erwerber abgetreten hat. Dies bedeutet noch keine Vertragübernahme, für die nach der zutreffenden herrschenden Ansicht (JBl 1984, 439 uva; Apathy in Schwimann, ABGB Rz 5 zu Paragraph 859,; P. Bydlinksi aaO 181; Koziol/Welser I9 304; Rummel, Würth und Ertl in Rummel2 Rz 34 zu Paragraph 859,, Rz 14 zu Paragraph 1098 und Rz 2 zu Paragraph 1406,) die Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners notwendig wäre. Sie läge nämlich nur und erst vor, wenn der Erwerber vollständig in die Rechtsstellung des Veräußerers und damit auch in die diesen treffenden Pflichten eintreten sollte. Nur hiefür kann daher die Zustimmung des Bestandnehmers gefordert werden. Da für die Abtretung von Rechten hingegen die Zustimmung des Schuldners nicht notwendig ist (ÖBA 1990, 55; RZ 1965, 126; Ertl aaO Rz 1 zu Paragraph 1395,; Honsell in Schwimann Rz 1 zu Paragraph 1395,; Koziol/Welser aaO 293), gilt dies nicht, wenn der Vermieter die ihm aus dem Bestandverhältnis zustehenden Rechte ausdrücklich oder schlüssig dem Erwerber der Liegenschaft abtritt. Diese Abtretung ist unabhängig davon wirksam, ob der Bestandnehmer ihr zugestimmt hat. Zu diesem Ergebnis ist der Oberste Gerichtshof schon in Entscheidungen Miet
38.218 und 5 Ob 82/92 gekommen. Soweit nach den Entscheidungen Miet 37.194, 35.238, 30.237, 24.180 die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers oder sonst die Zustimmung des Bestandnehmers verlangt wird, kann ihnen für den Fall nicht gefolgt werden, daß aufgrund der zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber getroffenen Vereinbarung eine Abtretung der dem Vermieter aus dem Bestandvertrag zustehenden Rechte anzunehmen ist."
Aus diesen Ausführungen, denen sich der erkennende Senat anschließt, ergibt sich, daß für die Sachlegitimation der Klägerin entscheidend ist, ob und wann (vgl. SZ 43/157) ihr (sei es als Legatarin oder aufgrund eines Erbenübereinkommens) der Besitz an der Liegenschaft und allenfalls auch die Nutzung übertragen wurde. Dies läßt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die aufgezeigten Fragen mit den Parteien zu erörtern und hiezu entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Da die hievon zu trennende Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß der geltend gemachte Kündigungsgrund des § 30 Abs.2 Z 5 MRG mangels eines dringenden Wohnbedürfnisses des Beklagten schon im Zeitpunkt des Todes seiner Großmutter und auch des Todes seines Vaters und seiner Mutter gegeben sei, nicht bekämpft wurde, war auf diese Frage nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanzen werden sich im fortgesetzten Verfahren auf die Prüfung der Sachlegitimation der Klägerin im aufgezeigten Sinn zu beschränken haben.Aus diesen Ausführungen, denen sich der erkennende Senat anschließt, ergibt sich, daß für die Sachlegitimation der Klägerin entscheidend ist, ob und wann vergleiche SZ 43/157) ihr (sei es als Legatarin oder aufgrund eines Erbenübereinkommens) der Besitz an der Liegenschaft und allenfalls auch die Nutzung übertragen wurde. Dies läßt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die aufgezeigten Fragen mit den Parteien zu erörtern und hiezu entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Da die hievon zu trennende Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß der geltend gemachte Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG mangels eines dringenden Wohnbedürfnisses des Beklagten schon im Zeitpunkt des Todes seiner Großmutter und auch des Todes seines Vaters und seiner Mutter gegeben sei, nicht bekämpft wurde, war auf diese Frage nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanzen werden sich im fortgesetzten Verfahren auf die Prüfung der Sachlegitimation der Klägerin im aufgezeigten Sinn zu beschränken haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.