Der als "Revision" bezeichnete Rekurs der Klägerin ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß auch nach der für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (1977) anzuwendenden Rechtslage ein Minderheitseigentümer einen ihm durch Benützungsregelung überlassenen Teil der gemeinschaftlichen Sache an Dritte vermieten kann und diese Verfügung materiellrechtlich als Vertreter der übrigen Miteigentümer (bzw Wohnungseigentümer im Falle gemischten Miteigentums, siehe Meinhart, Das WEG 1975, 118; vgl JBl 1989, 526 zur insoweit unveränderten Rechtslage nach Inkrafttreten des MRG) vornimmt (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 12 zu § 833; MietSlg 25.053 XXVII/9; 27.089; 30.091, 30.092, 31.075, XXXIX/45). Der zum Gebrauch bestimmter Räumlichkeiten der gemeinsamen Liegenschaft berechtigte Miteigentümer ist somit zum Abschluß eines Bestandvertrages im Namen aller Miteigentümer gleich einem Verwalter legitimiert. Er handelt, auch wenn er dies nicht zum Ausdruck bringt, im Zweifel als Vertreter sämtlicher Miteigentümer (JBl 1989, 526) und begründet durch Vermietung des ihm zur Benützung zugewiesenen Objektes ein Mietverhältnis mit allen Miteigentümern, wobei es nicht darauf ankommt, ob mit diesen Anteilen der übrigen Miteigentümer Wohnungseigentum verbunden ist (Würth in Rummel ABGB2 Rz 9 zu §§ 1092 bis 1094; SZ 42/126, MietSlg 32.091; 5 Ob 37/92; 4 Ob 2024/96t, teilweise veröffentlicht RdW 1996, 406).Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß auch nach der für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (1977) anzuwendenden Rechtslage ein Minderheitseigentümer einen ihm durch Benützungsregelung überlassenen Teil der gemeinschaftlichen Sache an Dritte vermieten kann und diese Verfügung materiellrechtlich als Vertreter der übrigen Miteigentümer (bzw Wohnungseigentümer im Falle gemischten Miteigentums, siehe Meinhart, Das WEG 1975, 118; vergleiche JBl 1989, 526 zur insoweit unveränderten Rechtslage nach Inkrafttreten des MRG) vornimmt (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 12 zu Paragraph 833,; MietSlg 25.053 XXVII/9; 27.089; 30.091, 30.092, 31.075, XXXIX/45). Der zum Gebrauch bestimmter Räumlichkeiten der gemeinsamen Liegenschaft berechtigte Miteigentümer ist somit zum Abschluß eines Bestandvertrages im Namen aller Miteigentümer gleich einem Verwalter legitimiert. Er handelt, auch wenn er dies nicht zum Ausdruck bringt, im Zweifel als Vertreter sämtlicher Miteigentümer (JBl 1989, 526) und begründet durch Vermietung des ihm zur Benützung zugewiesenen Objektes ein Mietverhältnis mit allen Miteigentümern, wobei es nicht darauf ankommt, ob mit diesen Anteilen der übrigen Miteigentümer Wohnungseigentum verbunden ist (Würth in Rummel ABGB2 Rz 9 zu Paragraphen 1092 bis 1094; SZ 42/126, MietSlg 32.091; 5 Ob 37/92; 4 Ob 2024/96t, teilweise veröffentlicht RdW 1996, 406).
Vertragspartner des im Jahr 1977 abgeschlossenen Mietvertrages ist somit auf Vermieterseite die - insoweit vom Minderheitseigentümer gleich einem Verwalter vertretene - Miteigentumsgemeinschaft des Hauses.
Zur Kündigung ist auf Bestandgeberseite der jeweilige Bestandgeber aktiv legitimiert (Würth aaO Rz 15 zu § 1116). Ein Miteigentümer kann grundsätzlich nur dann alleine kündigen, wenn weitere Miteigentümer, die mit ihm zusammen eine Mehrheit bilden, mit der Kündigung einverstanden sind. Wurde einem Miteigentümer jedoch der physische Besitz eines Teiles der Liegenschaft durch Benützungsregelung allein überlassen, liegt darin auch eine Verwaltungsvollmacht zur Vermietung dieses Teiles, die ihn auch berechtigt, das von ihm eingegangene Mietverhältnis ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer aufzukündigen (Gamerith aaO Rz 12 zu § 833).Zur Kündigung ist auf Bestandgeberseite der jeweilige Bestandgeber aktiv legitimiert (Würth aaO Rz 15 zu Paragraph 1116,). Ein Miteigentümer kann grundsätzlich nur dann alleine kündigen, wenn weitere Miteigentümer, die mit ihm zusammen eine Mehrheit bilden, mit der Kündigung einverstanden sind. Wurde einem Miteigentümer jedoch der physische Besitz eines Teiles der Liegenschaft durch Benützungsregelung allein überlassen, liegt darin auch eine Verwaltungsvollmacht zur Vermietung dieses Teiles, die ihn auch berechtigt, das von ihm eingegangene Mietverhältnis ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer aufzukündigen (Gamerith aaO Rz 12 zu Paragraph 833,).
Die Berechtigung des Minderheitseigentümers als Benützungsberechtigtem, das Bestandverhältnis allein, das heißt ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer aufzukündigen (Würth aaO Rz 16 zu § 1116), ändert aber nichts daran, daß als Partei des Kündigungsstreites nicht der Minderheitseigentümer allein, sondern alle Miteigentümer als Bestandgeber anzusehen sind, als deren Vertreter bzw Verwalter der Nutzungsberechtigte auftritt. Die rechtsgestaltende Wirkung der Aufkündigung erstreckt sich auch auf sie als einheitliche Streitpartei (vgl Fasching, Lehrbuch2 Rz 375; ders ZPO II, 194). Aus diesen Erwägungen ergibt sich die Notwendigkeit einer Richtigstellung der Bezeichnung der klagenden Partei.Die Berechtigung des Minderheitseigentümers als Benützungsberechtigtem, das Bestandverhältnis allein, das heißt ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer aufzukündigen (Würth aaO Rz 16 zu Paragraph 1116,), ändert aber nichts daran, daß als Partei des Kündigungsstreites nicht der Minderheitseigentümer allein, sondern alle Miteigentümer als Bestandgeber anzusehen sind, als deren Vertreter bzw Verwalter der Nutzungsberechtigte auftritt. Die rechtsgestaltende Wirkung der Aufkündigung erstreckt sich auch auf sie als einheitliche Streitpartei vergleiche Fasching, Lehrbuch2 Rz 375; ders ZPO römisch zwei, 194). Aus diesen Erwägungen ergibt sich die Notwendigkeit einer Richtigstellung der Bezeichnung der klagenden Partei.
Wurde - wie im gegenständlichen Fall - hinsichtlich einzelner Miteigentümer Wohnungseigentum begründet, ist Partei des Kündigungsstreites auf Aktivseite materiellrechtlich die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 13c WEG in der auf die gegenständliche, nach 1.1.1994 eingebrachte Kündigung anzuwendenden Fassung des 3.WÄG). Die Bezeichnung der Klägerin ist - wie das Berufungsgericht zu Recht erkannte - in diesem Sinn richtigzustellen.Wurde - wie im gegenständlichen Fall - hinsichtlich einzelner Miteigentümer Wohnungseigentum begründet, ist Partei des Kündigungsstreites auf Aktivseite materiellrechtlich die Wohnungseigentümergemeinschaft (Paragraph 13 c, WEG in der auf die gegenständliche, nach 1.1.1994 eingebrachte Kündigung anzuwendenden Fassung des 3.WÄG). Die Bezeichnung der Klägerin ist - wie das Berufungsgericht zu Recht erkannte - in diesem Sinn richtigzustellen.
Einer amtswegigen Richtigstellung steht - anders als in dem jüngst entschiedenen Fall 5 Ob 9/95 - der Umstand entgegen, daß sich die Klägerin auch noch in ihrem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß ausdrücklich darauf beruft, zur Kündigung im eigenen Namen (und nicht als Vertreterin auch der übrigen Mit- bzw Wohnungseigentümer gleich einem Verwalter) berechtigt zu sein. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht eine Erörterung angeordnet.
Eine Aufhebung der Kündigung und Abweisung des Räumungsbegehrens käme allerdings nur dann in Betracht, wenn die Klägerin eine Richtigstellung der Parteibezeichnung trotz Erörterung nicht vornimmt und auch weiterhin zum Ausdruck bringt, nur im eigenen Namen aufzutreten und keine Erklärungen für die übrigen Mit- (und Wohnungs)eigentümer abgeben zu wollen (vgl jüngst 5 Ob 44/97z).Eine Aufhebung der Kündigung und Abweisung des Räumungsbegehrens käme allerdings nur dann in Betracht, wenn die Klägerin eine Richtigstellung der Parteibezeichnung trotz Erörterung nicht vornimmt und auch weiterhin zum Ausdruck bringt, nur im eigenen Namen aufzutreten und keine Erklärungen für die übrigen Mit- (und Wohnungs)eigentümer abgeben zu wollen vergleiche jüngst 5 Ob 44/97z).
Hinsichtlich des weiteren, den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG betreffenden Aufhebungsgrundes hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß der bisher festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung nicht ausreicht.Hinsichtlich des weiteren, den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG betreffenden Aufhebungsgrundes hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß der bisher festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung nicht ausreicht.
Voraussetzung für das Vorliegen dieses Kündigungsgrundes ist nach ständiger Rechtsprechung einerseits das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken, andererseits der Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen (MietSlg 46.379, 46.380, WoBl 1993, 139; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 31 zu § 30 MRG). Beweispflichtig für das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung ist der Vermieter (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 39 zu § 30 MRG).Voraussetzung für das Vorliegen dieses Kündigungsgrundes ist nach ständiger Rechtsprechung einerseits das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken, andererseits der Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen (MietSlg 46.379, 46.380, WoBl 1993, 139; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 31 zu Paragraph 30, MRG). Beweispflichtig für das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung ist der Vermieter (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 39 zu Paragraph 30, MRG).
Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt die Benützung zweier Wohnungen an sich noch nicht den genannten Kündigungsgrund, wenn der Mieter - oder eintrittsberechtigte Personen - die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder mehrere Tage in der Woche (MietSlg 40.458, 46.379; Würth aaO Rz 32 zu § 30 MRG) als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt ausnützen (MietSlg 34.468, 38.464, 40.459, 46.380 ua; Würth/Zingher aaO Rz 41 zu § 30 MRG; WoBl 1993, 139). Die Wohnung darf nur nicht als gelegentliches Absteigquartier verwendet werden (MietSlg 46.379; WoBl 1993, 139 mwH), das Interesse an der Wohnung muß über das der bloßen Bequemlichkeit hinausgehen (MietSlg 34.468, WoBl 1993, 139). Auch reichen gelegentliche einzelne Verrichtungen, wie Baden, Wäschewaschen oder ähnliches nicht aus, um eine Benützung für Wohnzwecke anzunehmen (WoBl 1993, 139), wohl aber genügt es für die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, daß die aufgekündigte Wohnung zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist (MietSlg 40.459, 46.379 ua).Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt die Benützung zweier Wohnungen an sich noch nicht den genannten Kündigungsgrund, wenn der Mieter - oder eintrittsberechtigte Personen - die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder mehrere Tage in der Woche (MietSlg 40.458, 46.379; Würth aaO Rz 32 zu Paragraph 30, MRG) als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt ausnützen (MietSlg 34.468, 38.464, 40.459, 46.380 ua; Würth/Zingher aaO Rz 41 zu Paragraph 30, MRG; WoBl 1993, 139). Die Wohnung darf nur nicht als gelegentliches Absteigquartier verwendet werden (MietSlg 46.379; WoBl 1993, 139 mwH), das Interesse an der Wohnung muß über das der bloßen Bequemlichkeit hinausgehen (MietSlg 34.468, WoBl 1993, 139). Auch reichen gelegentliche einzelne Verrichtungen, wie Baden, Wäschewaschen oder ähnliches nicht aus, um eine Benützung für Wohnzwecke anzunehmen (WoBl 1993, 139), wohl aber genügt es für die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, daß die aufgekündigte Wohnung zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist (MietSlg 40.459, 46.379 ua).
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden, so daß sich die vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung als erforderlich erweist.
Sollte der dann festgestellte Sachverhalt ergeben, daß der Beklagte die Wohnung seit 1988 nicht mehr regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet (und schon damals an seinen Bruder weitergegeben hat), wäre zu klären, ob in den Jahren vor Weitergabe des Mietgegenstandes ein gemeinsamer Haushalt mit dem Bruder als einer allenfalls eintrittsberechtigten Person im Sinn des § 14 Abs 3 MRG bestanden hat.Sollte der dann festgestellte Sachverhalt ergeben, daß der Beklagte die Wohnung seit 1988 nicht mehr regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet (und schon damals an seinen Bruder weitergegeben hat), wäre zu klären, ob in den Jahren vor Weitergabe des Mietgegenstandes ein gemeinsamer Haushalt mit dem Bruder als einer allenfalls eintrittsberechtigten Person im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, MRG bestanden hat.
Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist daher insgesamt nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 und 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, Satz 2 ZPO.