Die Revision ist berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 500 Abs 4 Satz 1 ZPO, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen (vgl. MGA ZPO13 § 500/3), an die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht gebunden. Der gemäß § 10 Z 2 RATG für die Entlohnung des Rechtsanwalts maßgebende Betrag ist für die angeführte Bewertung ohne Bedeutung.Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 500, Absatz 4, Satz 1 ZPO, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen vergleiche MGA ZPO13 Paragraph 500 /, 3,), an die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht gebunden. Der gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, RATG für die Entlohnung des Rechtsanwalts maßgebende Betrag ist für die angeführte Bewertung ohne Bedeutung.
In der Revision wird der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt; die entsprechenden Ausführungen richten sich gegen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht und sind daher der Rechtsrüge zuzuordnen.
Die Kläger wenden sich mit Recht gegen die Annahme der Vorinstanzen, daß sie auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes, auf den sie ihre Kündigung stützten, schlüssig verzichtet hätten. Die Vorinstanzen haben nämlich dem Umstand nicht Rechnung getragen, daß sich die Benützungsverhältnisse in der Wohnung seit dem im Jahr 1968 abgesandten Schreiben, aus dem sie den schlüssigen Verzicht ableiteten, wesentlich geändert haben. Zu jener Zeit wurde die Wohnung nämlich noch zu Geschäftszwecken benützt. Dies wäre aber wahrscheinlich einer erfolgreichen Aufkündigung des Bestandverhältnisses entgegengestanden. In der Rechtsprechung (vgl. etwa MietSlg 20/43) wurde das Vorliegen des damals in Betracht kommenden Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 2 Z 13 MRG verneint, wenn eine Wohnung teilweise noch für Geschäftszwecke verwendet wurde, auch wenn sie nicht mehr Wohnzwecken diente.Die Kläger wenden sich mit Recht gegen die Annahme der Vorinstanzen, daß sie auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes, auf den sie ihre Kündigung stützten, schlüssig verzichtet hätten. Die Vorinstanzen haben nämlich dem Umstand nicht Rechnung getragen, daß sich die Benützungsverhältnisse in der Wohnung seit dem im Jahr 1968 abgesandten Schreiben, aus dem sie den schlüssigen Verzicht ableiteten, wesentlich geändert haben. Zu jener Zeit wurde die Wohnung nämlich noch zu Geschäftszwecken benützt. Dies wäre aber wahrscheinlich einer erfolgreichen Aufkündigung des Bestandverhältnisses entgegengestanden. In der Rechtsprechung vergleiche etwa MietSlg 20/43) wurde das Vorliegen des damals in Betracht kommenden Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MRG verneint, wenn eine Wohnung teilweise noch für Geschäftszwecke verwendet wurde, auch wenn sie nicht mehr Wohnzwecken diente.
Daran ändert es nichts, daß das Bestandobjekt hier ausdrücklich nur zu Wohnzwecken vermietet war (vgl. die angeführte Entscheidung). Ob die Vermieter den Mietvertrag wegen eines allfälligen vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten hätten kündigen können (vgl. hiezu MietSlg 31.347 ua), muß hier nicht geprüft werden, weil die vorliegende Aufkündigung nicht darauf gestützt wird. Es entsprach jedenfalls der Sach- und Rechtslage, daß die Vermieter den Mietvertrag damals nicht aus dem Grund des § 19 Abs 2 Z 13 MG kündigen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes mußten die Kläger im Verfahren erster Instanz hiezu keine Behauptungen aufstellen, weil es Sache des Beklagten war, den schlüssigen Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes, auf den die Kündigung nunmehr gestützt wird, zu beweisen. Aus den vom Erstgericht auf Grund seines Vorbringens getroffenen Feststellungen ergibt sich aber, daß eine Kündigung bis zur Beendigung der Geschäftstätigkeit nur geringe Erfolgsaussichten gehabt hätte. Der Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf den nunmehr geltend gemachten Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG, der jenem des § 19 Abs 2 Z 13 MG entspricht, steht daher entgegen, daß sich die Benützungsverhältnisse des Bestandgegenstandes seit dem Jahr 1968 in einem wesentlichen Ausmaß geändert haben. Daß die Kläger nach dieser Änderung auf die Aufkündigung verzichtet hätten, wurde nicht einmal behauptet.Daran ändert es nichts, daß das Bestandobjekt hier ausdrücklich nur zu Wohnzwecken vermietet war vergleiche die angeführte Entscheidung). Ob die Vermieter den Mietvertrag wegen eines allfälligen vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten hätten kündigen können vergleiche hiezu MietSlg 31.347 ua), muß hier nicht geprüft werden, weil die vorliegende Aufkündigung nicht darauf gestützt wird. Es entsprach jedenfalls der Sach- und Rechtslage, daß die Vermieter den Mietvertrag damals nicht aus dem Grund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG kündigen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes mußten die Kläger im Verfahren erster Instanz hiezu keine Behauptungen aufstellen, weil es Sache des Beklagten war, den schlüssigen Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes, auf den die Kündigung nunmehr gestützt wird, zu beweisen. Aus den vom Erstgericht auf Grund seines Vorbringens getroffenen Feststellungen ergibt sich aber, daß eine Kündigung bis zur Beendigung der Geschäftstätigkeit nur geringe Erfolgsaussichten gehabt hätte. Der Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf den nunmehr geltend gemachten Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG, der jenem des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG entspricht, steht daher entgegen, daß sich die Benützungsverhältnisse des Bestandgegenstandes seit dem Jahr 1968 in einem wesentlichen Ausmaß geändert haben. Daß die Kläger nach dieser Änderung auf die Aufkündigung verzichtet hätten, wurde nicht einmal behauptet.
Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen, nachdem es die in der Berufungsbeantwortung des Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes vorgetragenen Bedenken geprüft hat. Diese Feststellungen sind daher der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zugrundezulegen. Auf ihrer Grundlage ist aber anzunehmen, daß die Wohnung zur Zeit der Aufkündigung nicht regelmäßig benützt wurde. Der Beklagte hielt sich bis zur Zustellung der Aufkündigung im Sommer fast nie in der Wohnung auf; dasselbe gilt für den Winter 1985/86. Daß er den Winter 1986/87 in der Wohnung verbrachte, ist ohne Bedeutung, weil dieser Zeitraum nach dem Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung liegt. Dieser Zeitpunkt ist aber dafür maßgebend, ob die Aufkündigung wirksam ist (MietSlg 35.388 ua). Aus einer - wegen der verschiedenen Zeiträume allerdings nur grob
möglichen - Gegenüberstellung ergibt sich, daß der Stromverbrauch im Jahr vor der Zustellung der Aufkündigung in der Wohnung nur etwa 14 % des Stromverbrauchs im Haus des Beklagten betrug und daß für die Benützung des Telefons in der Wohnung für diesen Zeitraum nur etwa 28 % der im Haus aufgelaufenden Gebühreneinheiten verrechnet wurden. Überdies war in diesem Zeitraum der Verbrauch an Gas in der Wohnung gering. Dies macht im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen des Erstgerichtes deutlich, daß der wirtschaftliche und familiäre Mittelpunkt des Beklagten im Haus lag und daß der Beklagte daher die Wohnung nicht mehr regelmäßig zu Wohnzwecken verwendete.
Schon die Vorinstanzen haben mit Recht den Einwand des Beklagten, den Klägern fehle wegen des auf einem der Anteile des Zweitklägers haftenden Fruchtgenußrechtes die Legitimation zur Kündigung des Mietvertrages, als unberechtigt angesehen. Da die beiden Kläger gemeinsam Eigentümer von nicht belasteten Anteilen im Ausmaß von 3/4 sind, verfügen sie unabhängig von dem belasteten Anteil des Zweitklägers gemäß § 833 ABGB über die Mehrheit der Stimmen und sind deshalb zur Kündigung unabhängig vom Recht des Fruchtgenießers berechtigt (vgl. SZ 43/157 ua).Schon die Vorinstanzen haben mit Recht den Einwand des Beklagten, den Klägern fehle wegen des auf einem der Anteile des Zweitklägers haftenden Fruchtgenußrechtes die Legitimation zur Kündigung des Mietvertrages, als unberechtigt angesehen. Da die beiden Kläger gemeinsam Eigentümer von nicht belasteten Anteilen im Ausmaß von 3/4 sind, verfügen sie unabhängig von dem belasteten Anteil des Zweitklägers gemäß Paragraph 833, ABGB über die Mehrheit der Stimmen und sind deshalb zur Kündigung unabhängig vom Recht des Fruchtgenießers berechtigt vergleiche SZ 43/157 ua).
Die Vorinstanzen haben richtig auch erkannt, daß es hier nicht darauf ankommt, ob die Kündigung dem Beklagten noch vor dem Ablauf der Kündigungsfrist zugestellt wurde (vgl. § 564 Abs 2 ZPO). Es ist ständige Rechtsprechung, daß die verspätete Zustellung nur über ausdrückliche Einwendung beachtet werden darf (SZ 37/26; MietSlg 19.552; SZ 59/171 ua). Diese Einwendung hat der Beklagte jedoch nicht erhoben.Die Vorinstanzen haben richtig auch erkannt, daß es hier nicht darauf ankommt, ob die Kündigung dem Beklagten noch vor dem Ablauf der Kündigungsfrist zugestellt wurde vergleiche Paragraph 564, Absatz 2, ZPO). Es ist ständige Rechtsprechung, daß die verspätete Zustellung nur über ausdrückliche Einwendung beachtet werden darf (SZ 37/26; MietSlg 19.552; SZ 59/171 ua). Diese Einwendung hat der Beklagte jedoch nicht erhoben.
Dennoch kann über die Aufkündigung noch nicht entschieden werden. Auch wenn der Mieter die Wohnung nicht regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet, berechtigt dies den Vermieter nämlich dann nicht zur Kündigung des Mietvertrages, wenn der Mieter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages hat (MietSlg 33.383 uva). Diese Voraussetzung ist allerdings nur erfüllt, wenn feststeht, daß der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird. Auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. MietSlg 30.426, 33.383, 35.563 f ua).Dennoch kann über die Aufkündigung noch nicht entschieden werden. Auch wenn der Mieter die Wohnung nicht regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet, berechtigt dies den Vermieter nämlich dann nicht zur Kündigung des Mietvertrages, wenn der Mieter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages hat (MietSlg 33.383 uva). Diese Voraussetzung ist allerdings nur erfüllt, wenn feststeht, daß der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird. Auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten ist nicht Bedacht zu nehmen vergleiche MietSlg 30.426, 33.383, 35.563 f ua).
Der Beklagte brachte hiezu vor, daß das schutzwürdige Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages wegen seines Alters, des Gesundheitszustandes seiner Frau und der Beschwerlichkeit der Benützung des Hauses gegeben sei. Dieses Vorbringen ist entgegen der Ansicht des Erstgerichtes hinreichend bestimmt, zumal der Beklagte und seine Ehefrau den Winter 1986/1987 in der Wohnung verbrachten und er daher nicht mehr behaupten mußte, daß er in naher Zukunft dorthin übersiedeln werde. Zur Beurteilung des Mangels eines schutzwürdigen Interesses ist auch die Sachlage heranzuziehen, wie sie sich bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergeben hat, sofern diese Entwicklung Rückschlüsse darauf zuläßt, ob der Kündigungsgrund schon im Zeitpunkt der Aufkündigung gegeben war (Würth in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 33 MRG mwN; MietSlg 19.369; 1 Ob 566/87).Der Beklagte brachte hiezu vor, daß das schutzwürdige Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages wegen seines Alters, des Gesundheitszustandes seiner Frau und der Beschwerlichkeit der Benützung des Hauses gegeben sei. Dieses Vorbringen ist entgegen der Ansicht des Erstgerichtes hinreichend bestimmt, zumal der Beklagte und seine Ehefrau den Winter 1986 aus 1987, in der Wohnung verbrachten und er daher nicht mehr behaupten mußte, daß er in naher Zukunft dorthin übersiedeln werde. Zur Beurteilung des Mangels eines schutzwürdigen Interesses ist auch die Sachlage heranzuziehen, wie sie sich bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergeben hat, sofern diese Entwicklung Rückschlüsse darauf zuläßt, ob der Kündigungsgrund schon im Zeitpunkt der Aufkündigung gegeben war (Würth in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 33, MRG mwN; MietSlg 19.369; 1 Ob 566/87).
Daß der Beklagte und seine Frau die Wohnung im Winter 1986/1987 wieder benützten, könnte ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages allerdings nur dann begründen, wenn die Benützung auf Umstände zurückginge, die es unzumutbar erscheinen ließen und lassen, daß sie das Haus bewohnen. Um dies beurteilen zu können, wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren Feststellungen über den Gesundheitszustand des Klägers und seiner Ehefrau und die sich daraus bei der Benützung des - nach den Feststellungen im Winter nur beschwerlich zu bewohnenden - Hauses ergebenden Einschränkungen für die Zeit der Zustellung der Aufkündigung und den Schluß der mündlichen Verhandlung (vgl. hiezu MietSlg 31.424) zu treffen haben.Daß der Beklagte und seine Frau die Wohnung im Winter 1986 aus 1987, wieder benützten, könnte ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages allerdings nur dann begründen, wenn die Benützung auf Umstände zurückginge, die es unzumutbar erscheinen ließen und lassen, daß sie das Haus bewohnen. Um dies beurteilen zu können, wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren Feststellungen über den Gesundheitszustand des Klägers und seiner Ehefrau und die sich daraus bei der Benützung des - nach den Feststellungen im Winter nur beschwerlich zu bewohnenden - Hauses ergebenden Einschränkungen für die Zeit der Zustellung der Aufkündigung und den Schluß der mündlichen Verhandlung vergleiche hiezu MietSlg 31.424) zu treffen haben.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf
§ 52 Abs 1 ZPO.Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.