Begründung:
Jochen G*****, geboren am 18. 1. 1977, war im Grundbuch ***** Margareten unter B-LNr 28 zu 82/1100 Anteilen als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** einverleibt. In der Folge wurde auf Grund des Kaufvertrages vom 7. 7. 1998 wurde zu B-LNr 28l das Eigentumsrecht für Jürgen G*****, geboren am 18. 9. 1970 und zu B-LNr 25q auf Grund des Kaufvertrages vom 7. 6. 2000 das Eigentumsrecht für Lore G***** geboren am 6. 9. 1951 gegen den vorgemerkten Eigentümer vorgemerkt.
Weiters sind zu C-LNr 146a (TZ 2518/2002), 164a (TZ 8753/2003), 177a (TZ11739/2002), 191a (TZ 3406/2003), Klagen gemäß § 13c WEG 1975 bzw § 27 WEG 2002 gegen den einverleibten Eigentümer zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses angemerkt.Weiters sind zu C-LNr 146a (TZ 2518 aus 2002,), 164a (TZ 8753 aus 2003,), 177a (TZ11739/2002), 191a (TZ 3406 aus 2003,), Klagen gemäß Paragraph 13 c, WEG 1975 bzw Paragraph 27, WEG 2002 gegen den einverleibten Eigentümer zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses angemerkt.
Nach Erwirkung rechtskräftiger und vollstreckbarer Leistungsbefehle betrieb die Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Forderungen in der Folge exekutiv, sodass ob der dem Jochen G***** gehörenden 82/1100 Anteilen (B-LNr 28) der streitgegenständlichen Liegenschaft die Einleitung diverser Zwangsversteigerungsverfahren angemerkt wurde und zwar zu C-LNr 146b (TZ 7060/2002), 146c (TZ 9537/2002), 164c (TZ 191/2003), 168a (TZ 9537/2002), 179a (TZ 191/2003) und 193a (TZ 4362/2003).Nach Erwirkung rechtskräftiger und vollstreckbarer Leistungsbefehle betrieb die Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Forderungen in der Folge exekutiv, sodass ob der dem Jochen G***** gehörenden 82/1100 Anteilen (B-LNr 28) der streitgegenständlichen Liegenschaft die Einleitung diverser Zwangsversteigerungsverfahren angemerkt wurde und zwar zu C-LNr 146b (TZ 7060 aus 2002,), 146c (TZ 9537 aus 2002,), 164c (TZ 191 aus 2003,), 168a (TZ 9537 aus 2002,), 179a (TZ 191 aus 2003,) und 193a (TZ 4362 aus 2003,).
Mit Beschluss vom 6. 8. 2003, TZ 728403 bewilligte das Erstgericht die Anmerkung der Rechtfertigung des zu B-LNr 28 lit l vorgemerkten Eigentumsrechts für Jürgen G*****, geboren 18. 9. 1970 und zu B-LNr 28 lit q die Anmerkung der Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechts für Lore G***** geboren am 6. 9. 1951.Mit Beschluss vom 6. 8. 2003, TZ 728403 bewilligte das Erstgericht die Anmerkung der Rechtfertigung des zu B-LNr 28 Litera l, vorgemerkten Eigentumsrechts für Jürgen G*****, geboren 18. 9. 1970 und zu B-LNr 28 Litera q, die Anmerkung der Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechts für Lore G***** geboren am 6. 9. 1951.
Gemäß § 49 Abs 2 GBG wurde antragsgemäß die Löschung der Eintragungen C-LNr 146, 164, 168, 177, 179, 191 und 193 infolge Rechtfertigung der Vormerkungen B-LNr 28 lit l (TZ 7234/1998) und B-LNr 28 lit q (TZ 6045/2001) bewilligt.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GBG wurde antragsgemäß die Löschung der Eintragungen C-LNr 146, 164, 168, 177, 179, 191 und 193 infolge Rechtfertigung der Vormerkungen B-LNr 28 Litera l, (TZ 7234 aus 1998,) und B-LNr 28 Litera q, (TZ 6045 aus 2001,) bewilligt.
Einem nur gegen die Löschung gemäß § 49 Abs 2 GBG der genannten Eintragungen von der Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.Einem nur gegen die Löschung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GBG der genannten Eintragungen von der Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Unter Orientierung an der zu 5 Ob 13/01z dargelegten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes vertrat das Rekursgericht die Ansicht, dass die Vormerkung nach den §§ 35 ff GBG durch die Rechtfertigung ein davor bedingtes Eigentum ex nunc bewirke und insoweit auch Wirkung auf das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 13c WEG 1975 bzw § 27 WEG 2002 entfalte. Alle seit dem Einlangen des Vormerkungsgesuches gegen den einverleibten Eigentümer erwirkten bücherlichen Eintragungen wie eine Klagsanmerkung nach § 13c Abs 3 WEG seien von Amts wegen zu löschen. Die gegenüber der Ranganmerkung (§ 53 ff GBG) andere juristische Qualität der Vormerkung, nämlich ihr Verfügungscharakter, erkläre das unterschiedliche Ergebnis. Von dieser Rechtsprechung abzugehen bestehe kein Anlass. Zum einen gebiete der Wortlaut des § 49 Abs 2 GBG, dass bei Eintragung der Rechtfertigung vorgemerkten Eigentums zugleich alle Eintragungen von Amts wegen zu löschen seien, die gegen den einverleibten Eigentümer nach dem Einlangen des Vormerkungsgesuches erwirkt wurden. Im vorliegenden Fall handle es sich bei den begehrten Löschungen der Eintragungen im C-Blatt ausschließlich um Eintragungen gegen den einverleibten Eigentümer. Dagegen könnten die von der Wohnungseigentümergemeinschaft herangezogenen Argumente nicht überzeugen. Die unterschiedliche Behandlung von Zwischeneintragungen bei Rechtfertigung einer Vormerkung (§ 49 Abs 2 GBG) im Vergleich zu jenen bei Ausnützung einer Rangordnung (§ 57 Abs 2 GBG) werde nach mittlerweile herrschender Ansicht durch die unterschiedliche Wirkung der Vormerkung im Vergleich zur Ranganmerkung gerechtfertigt. Erstere bewirke nämlich ein durch die Rechtfertigung bedingtes Eigentumsrecht, wobei die Rechtfertigung der Vormerkung ex tunc wirke (vgl etwa SZ 28/170; NZ 1996, 91). Nach § 57 GBG seien die zwischen der Anmerkung er Rangordnung und der Eigentumseinverleibung erfolgten Eintragungen nur dann zu löschen, wenn sie eine neue Verfügung oder Belastung enthielten, nicht aber dann, wenn sie sich auf ein Recht bezögen, dass der Anmerkung im Rang vorgehe (RIS-Justiz RS1951033). Es bestehe aber keine Möglichkeit der Löschung einer nach § 13c Abs 4 WEG erfolgten Klagsanmerkung gemäß § 57 Abs 1 GBG, weil diese Bestimmung nur der Umsetzung des Rangprinzipes diene, das beim gesetzlichen Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 WEG nicht greife (vgl 5 Ob 236/00t). Demgemäß komme aber der Vormerkung eines Eigentumsrechts nicht bloß rangsichernder Charakter, sondern Verfügungscharakter zu, womit die unterschiedliche Behandlung erklärt werde. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass das Vorzugspfandrecht nach § 13c Abs 4 WEG 1975 bzw § 27 WEG 2002 nicht erst mit der Klagsanmerkung entstehe, sondern bloß ausnützbar gemacht werde, das Vorzugsrecht also bedingt durch die gesetzeskonforme Geltendmachung schon vorher bestanden habe (Würth/Zingher Wohnrecht 99 Anm 3 zu § 13c WEG). Auch in der Lehre werde diese Auffassung geteilt. Call (Anmerkungen zum gesetzlichen Vorzugspfandrecht gemäß § 13c Abs 3 bis 5 WEG, WoBl 1999, 358) habe diese Ansicht vertreten, der sich dann in der Folge der Oberste Gerichtshof in 5 Ob 13/01z angeschlossen habe.Unter Orientierung an der zu 5 Ob 13/01z dargelegten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes vertrat das Rekursgericht die Ansicht, dass die Vormerkung nach den Paragraphen 35, ff GBG durch die Rechtfertigung ein davor bedingtes Eigentum ex nunc bewirke und insoweit auch Wirkung auf das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach Paragraph 13 c, WEG 1975 bzw Paragraph 27, WEG 2002 entfalte. Alle seit dem Einlangen des Vormerkungsgesuches gegen den einverleibten Eigentümer erwirkten bücherlichen Eintragungen wie eine Klagsanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG seien von Amts wegen zu löschen. Die gegenüber der Ranganmerkung (Paragraph 53, ff GBG) andere juristische Qualität der Vormerkung, nämlich ihr Verfügungscharakter, erkläre das unterschiedliche Ergebnis. Von dieser Rechtsprechung abzugehen bestehe kein Anlass. Zum einen gebiete der Wortlaut des Paragraph 49, Absatz 2, GBG, dass bei Eintragung der Rechtfertigung vorgemerkten Eigentums zugleich alle Eintragungen von Amts wegen zu löschen seien, die gegen den einverleibten Eigentümer nach dem Einlangen des Vormerkungsgesuches erwirkt wurden. Im vorliegenden Fall handle es sich bei den begehrten Löschungen der Eintragungen im C-Blatt ausschließlich um Eintragungen gegen den einverleibten Eigentümer. Dagegen könnten die von der Wohnungseigentümergemeinschaft herangezogenen Argumente nicht überzeugen. Die unterschiedliche Behandlung von Zwischeneintragungen bei Rechtfertigung einer Vormerkung (Paragraph 49, Absatz 2, GBG) im Vergleich zu jenen bei Ausnützung einer Rangordnung (Paragraph 57, Absatz 2, GBG) werde nach mittlerweile herrschender Ansicht durch die unterschiedliche Wirkung der Vormerkung im Vergleich zur Ranganmerkung gerechtfertigt. Erstere bewirke nämlich ein durch die Rechtfertigung bedingtes Eigentumsrecht, wobei die Rechtfertigung der Vormerkung ex tunc wirke vergleiche etwa SZ 28/170; NZ 1996, 91). Nach Paragraph 57, GBG seien die zwischen der Anmerkung er Rangordnung und der Eigentumseinverleibung erfolgten Eintragungen nur dann zu löschen, wenn sie eine neue Verfügung oder Belastung enthielten, nicht aber dann, wenn sie sich auf ein Recht bezögen, dass der Anmerkung im Rang vorgehe (RIS-Justiz RS1951033). Es bestehe aber keine Möglichkeit der Löschung einer nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG erfolgten Klagsanmerkung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG, weil diese Bestimmung nur der Umsetzung des Rangprinzipes diene, das beim gesetzlichen Vorzugspfandrecht des Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG nicht greife vergleiche 5, Ob 236/00t). Demgemäß komme aber der Vormerkung eines Eigentumsrechts nicht bloß rangsichernder Charakter, sondern Verfügungscharakter zu, womit die unterschiedliche Behandlung erklärt werde. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass das Vorzugspfandrecht nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG 1975 bzw Paragraph 27, WEG 2002 nicht erst mit der Klagsanmerkung entstehe, sondern bloß ausnützbar gemacht werde, das Vorzugsrecht also bedingt durch die gesetzeskonforme Geltendmachung schon vorher bestanden habe (Würth/Zingher Wohnrecht 99 Anmerkung 3, zu Paragraph 13 c, WEG). Auch in der Lehre werde diese Auffassung geteilt. Call (Anmerkungen zum gesetzlichen Vorzugspfandrecht gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3 bis 5 WEG, WoBl 1999, 358) habe diese Ansicht vertreten, der sich dann in der Folge der Oberste Gerichtshof in 5 Ob 13/01z angeschlossen habe.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Frage der Löschung von Vorzugspfandrechten gemäß § 13c Abs 4 WEG 1975 bzw § 27 WEG 2002 nach § 49 Abs 2 GBG liege nämlich bisher nur eine höchstgerichtliche Entscheidung vor. Darüber hinaus fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob das Grundbuchs- oder das Exekutionsgericht im Falle der Rechtfertigung einer Eigentumsvormerkung zur Löschung der exekutionsrechtlichen Eintragungen wie hier der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zuständig sei.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Frage der Löschung von Vorzugspfandrechten gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG 1975 bzw Paragraph 27, WEG 2002 nach Paragraph 49, Absatz 2, GBG liege nämlich bisher nur eine höchstgerichtliche Entscheidung vor. Darüber hinaus fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob das Grundbuchs- oder das Exekutionsgericht im Falle der Rechtfertigung einer Eigentumsvormerkung zur Löschung der exekutionsrechtlichen Eintragungen wie hier der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zuständig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft ***** in *****, mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Abweisung des Begehrens um Löschung der bezeichneten Anmerkungen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig. Er erweist sich auch als berechtigt.
Die Revisionsrekurswerberin hält die Rechtsansicht der Vorinstanzen für unzutreffend, wonach die Rechtfertigung einer Eigentumsvormerkung gemäß § 49 Abs 2 GBG zur Löschung all jener nach § 27 Abs 2 WEG 2002 gegen den früheren Eigentümer erwirkten Klagsanmerkungen zu führen habe, die sich gegenüber der Vormerkung in einem schlechteren Rang befinden. Sie begründet diese Meinung im Wesentlichen damit, dass nach der einschlägigen Judikatur ihr Vorzugspfandrecht immer schon bestanden habe, insbesondere vor Vormerkung bzw Rechtfertigung des neuen Eigentümers, dass dieses Vorrang vor allen anderen bücherlichen Belastungen bzw Rechtsänderungen habe und den Eintragungsgrundsatz lückenlos durchbreche. Folgerichtig dürfe die das Vorzugspfandrecht für Forderungen gegen den früheren Eigentümer aktualisierende Klagsanmerkung nicht gelöscht werden, wenn der neue Eigentümer eine Rechtfertigung seiner zeitlich älteren Eigentumsvormerkung erwirke. Wie bei der Anmerkung der Rangordnung gelte hier der Grundsatz, dass nur neu entstandene bücherliche Rechte zu löschen seien. Zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke müsste sonst neben dem einverleibten Eigentümer immer auch der vorgemerkte Eigentümer wegen rückständiger Beiträge zu den Liegenschaftsaufwendungen geklagt und für eine entsprechende Klagsanmerkung gegen beide gesorgt werden. Das könne nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein.Die Revisionsrekurswerberin hält die Rechtsansicht der Vorinstanzen für unzutreffend, wonach die Rechtfertigung einer Eigentumsvormerkung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GBG zur Löschung all jener nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 gegen den früheren Eigentümer erwirkten Klagsanmerkungen zu führen habe, die sich gegenüber der Vormerkung in einem schlechteren Rang befinden. Sie begründet diese Meinung im Wesentlichen damit, dass nach der einschlägigen Judikatur ihr Vorzugspfandrecht immer schon bestanden habe, insbesondere vor Vormerkung bzw Rechtfertigung des neuen Eigentümers, dass dieses Vorrang vor allen anderen bücherlichen Belastungen bzw Rechtsänderungen habe und den Eintragungsgrundsatz lückenlos durchbreche. Folgerichtig dürfe die das Vorzugspfandrecht für Forderungen gegen den früheren Eigentümer aktualisierende Klagsanmerkung nicht gelöscht werden, wenn der neue Eigentümer eine Rechtfertigung seiner zeitlich älteren Eigentumsvormerkung erwirke. Wie bei der Anmerkung der Rangordnung gelte hier der Grundsatz, dass nur neu entstandene bücherliche Rechte zu löschen seien. Zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke müsste sonst neben dem einverleibten Eigentümer immer auch der vorgemerkte Eigentümer wegen rückständiger Beiträge zu den Liegenschaftsaufwendungen geklagt und für eine entsprechende Klagsanmerkung gegen beide gesorgt werden. Das könne nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein.