Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
1. Vorauszuschicken ist, dass sich die Vorinstanzen bei der Abweisung des hier noch zu prüfenden Teils des Eintragungsgesuchs (inhaltlich) auf § 94 Abs 1 Z 4 GBG gestützt haben. Begründete Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG haben die Vorinstanzen aus dem (Inhalt des) Handelsregisterauszug(s) nicht abgeleitet und solche sind auch nicht zu erkennen.1. Vorauszuschicken ist, dass sich die Vorinstanzen bei der Abweisung des hier noch zu prüfenden Teils des Eintragungsgesuchs (inhaltlich) auf Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, GBG gestützt haben. Begründete Bedenken im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG haben die Vorinstanzen aus dem (Inhalt des) Handelsregisterauszug(s) nicht abgeleitet und solche sind auch nicht zu erkennen.
2. Auszugehen ist von § 87 Abs 1 GBG, welcher vorschreibt, dass Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, im Original beizulegen sind. Eben diese Urkunden sind wegen ihrer besonderen Bedeutung einerseits im Eintragungsbeschluss anzuführen und von diesen ist andererseits gemäß § 6 Abs 1 GBG eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten und in die Urkundensammlung aufzunehmen (5 Ob 19/91 = RdW 1991, 290); durch die Aufnahme in die Urkundensammlung soll vor allem sichergestellt werden, dass die Grundlagen einer bestimmten Eintragung jederzeit überprüft werden können. Als Grundbuchsurkunden im Sinn des § 87 Abs 1 GBG, die dem Gericht bei der Entscheidung über ein Eintragungsbegehren im Original vorliegen müssen, lassen sich jene Urkunden definieren, die in materieller und formeller Hinsicht die konstitutiven Voraussetzungen der vorzunehmenden Grundbuchshandlung enthalten (5 Ob 197/05i; 5 Ob 76/94 = NZ 1995/335, 281, Hoyer). Urkunden im Sinn des § 87 Abs 1 GBG sind etwa der schuldrechtliche Vertrag, der grundbücherlich umgesetzt werden soll (vgl 5 Ob 197/05i), oder auch die Verfügungsvollmacht (5 Ob 199/05h = immolex 2006/41, 87; 5 Ob 22/03a); dagegen reichen etwa zum Nachweis des für ein verbücherungsfähiges Belastungs- und Veräußerungsverbot geforderten besonderen Naheverhältnisses zwischen Verbotsbelastetem und Verbotsberechtigtem in beglaubigter Abschrift vorgelegte Standesurkunden (5 Ob 2109/96z = NZ 1997/391, 258).2. Auszugehen ist von Paragraph 87, Absatz eins, GBG, welcher vorschreibt, dass Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, im Original beizulegen sind. Eben diese Urkunden sind wegen ihrer besonderen Bedeutung einerseits im Eintragungsbeschluss anzuführen und von diesen ist andererseits gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GBG eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten und in die Urkundensammlung aufzunehmen (5 Ob 19/91 = RdW 1991, 290); durch die Aufnahme in die Urkundensammlung soll vor allem sichergestellt werden, dass die Grundlagen einer bestimmten Eintragung jederzeit überprüft werden können. Als Grundbuchsurkunden im Sinn des Paragraph 87, Absatz eins, GBG, die dem Gericht bei der Entscheidung über ein Eintragungsbegehren im Original vorliegen müssen, lassen sich jene Urkunden definieren, die in materieller und formeller Hinsicht die konstitutiven Voraussetzungen der vorzunehmenden Grundbuchshandlung enthalten (5 Ob 197/05i; 5 Ob 76/94 = NZ 1995/335, 281, Hoyer). Urkunden im Sinn des Paragraph 87, Absatz eins, GBG sind etwa der schuldrechtliche Vertrag, der grundbücherlich umgesetzt werden soll vergleiche 5 Ob 197/05i), oder auch die Verfügungsvollmacht (5 Ob 199/05h = immolex 2006/41, 87; 5 Ob 22/03a); dagegen reichen etwa zum Nachweis des für ein verbücherungsfähiges Belastungs- und Veräußerungsverbot geforderten besonderen Naheverhältnisses zwischen Verbotsbelastetem und Verbotsberechtigtem in beglaubigter Abschrift vorgelegte Standesurkunden (5 Ob 2109/96z = NZ 1997/391, 258).
3. Im vorliegenden Fall bildet der von den Antragstellern abgeschlossene und im Original vorliegende Kaufvertrag vom 26. 5. /9.
6. 2004 über das Grundstück Nr 465/7 die konstitutive Urkunde für die begehrte Grundbuchshandlung. Aus dem Handelsregisterauszug des Handelsregisteramts des Kantons Zug vom 9. 2. 2005 folgt dagegen (nur) die Zeichnungsbefugnis des für die Zweitantragstellerin einschreitenden Organs sowie der Existenz- und Identitätsnachweis für die Zweitantragstellerin. Dieser Handelsregisterauszug stellt somit eine (zwar) für die Bewilligung erforderliche, aber nicht eine Eintragungsgrundlage im Sinn des § 87 Abs 1 GBG bildende Urkunde dar, weshalb die amtlich beglaubigte Fotokopie für die Gesuchsbewilligung ausreicht.6. 2004 über das Grundstück Nr 465/7 die konstitutive Urkunde für die begehrte Grundbuchshandlung. Aus dem Handelsregisterauszug des Handelsregisteramts des Kantons Zug vom 9. 2. 2005 folgt dagegen (nur) die Zeichnungsbefugnis des für die Zweitantragstellerin einschreitenden Organs sowie der Existenz- und Identitätsnachweis für die Zweitantragstellerin. Dieser Handelsregisterauszug stellt somit eine (zwar) für die Bewilligung erforderliche, aber nicht eine Eintragungsgrundlage im Sinn des Paragraph 87, Absatz eins, GBG bildende Urkunde dar, weshalb die amtlich beglaubigte Fotokopie für die Gesuchsbewilligung ausreicht.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher das Eintragungsgesuch der Antragsteller auch im hier noch zu beurteilenden Umfang zu bewilligen und überdies (von Amts wegen) ob der EZ ***** hinsichtlich der Dienstbarkeit C-LNR 26 a die dadurch gegenstandlos gewordene Bezeichnung des Grundstücks Nr 465/7 als dienendes Grundstück zu löschen.