Begründung:
Im Zeitpunkt der Einleitung dieses Grundbuchsverfahrens war Johanna T***** als grundbücherliche Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ ***** einverleibt. Johanna T*****, geboren am 7. 10. 1915, ist am 25. 3. 2004 verstorben. Das Verlassenschaftsverfahren ist zu 1 A 100/04a beim Bezirksgericht Landeck anhängig.
Am 24. 10. 2002 stellten Johanna T***** und die nunmehrige Antragstellerin übereinstimmend den Inhalt eines zwischen ihnen am 16. 10. 1972 abgeschlossenen Kaufvertrages fest. Sie bekräftigten und bestätigten sowohl inhaltlich den im vollen Wortlaut wiedergegebenen Kaufvertrag als auch die Tatsache seines Abschlusses.
Dazu heißt es in der „Bekräftigung des Kaufvertrages" unter Punkt II wie folgt: „Da der Kaufvertrag vom 16. 10. 1972 derzeit nicht im Original verfügbar ist, bekräftigen und bestätigen Johanna T***** und Brigitte E***** hiemit, dass am 16. 10. 1972 von ihnen ein Kaufvertrag mit dem im Folgenden wiedergegebenen Inhalt, beglaubigt vor dem Legalisator Ludwig Nigg (Legalisierungsregister Nr 149/1972) eigenhändig unterschrieben und abgeschlossen wurde. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass mit dieser Vereinbarung kein neuer Kaufvertrag abgeschlossen wird, sondern lediglich der Inhalt des derzeit nicht verfügbaren Originalkaufvertrages vom 16. 10. 1972 für Zwecke einer allfälligen grundbücherlichen Durchführung bekräftigt und bestätigt wird." Dem folgt der Inhalt des zwischen der Antragstellerin und Johanna T***** über den der Johanna T***** gehörenden Hälfteanteil der Liegenschaft EZ ***** KG ***** seinerzeit abgeschlossenen Kaufvertrags." Diese „Bekräftigung des Abschlusses eines Kaufvertrages" ist von Johanna T***** und Brigitte E***** eigenhändig am 24. 10. 2002 unterfertigt worden, die Unterschriften wurden ordnungsgemäß legalisiert (Legalisierungsregister Zl 146/02). Diese Urkunde ist dem Gericht im Original vorgelegt worden.Dazu heißt es in der „Bekräftigung des Kaufvertrages" unter Punkt römisch zwei wie folgt: „Da der Kaufvertrag vom 16. 10. 1972 derzeit nicht im Original verfügbar ist, bekräftigen und bestätigen Johanna T***** und Brigitte E***** hiemit, dass am 16. 10. 1972 von ihnen ein Kaufvertrag mit dem im Folgenden wiedergegebenen Inhalt, beglaubigt vor dem Legalisator Ludwig Nigg (Legalisierungsregister Nr 149 aus 1972,) eigenhändig unterschrieben und abgeschlossen wurde. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass mit dieser Vereinbarung kein neuer Kaufvertrag abgeschlossen wird, sondern lediglich der Inhalt des derzeit nicht verfügbaren Originalkaufvertrages vom 16. 10. 1972 für Zwecke einer allfälligen grundbücherlichen Durchführung bekräftigt und bestätigt wird." Dem folgt der Inhalt des zwischen der Antragstellerin und Johanna T***** über den der Johanna T***** gehörenden Hälfteanteil der Liegenschaft EZ ***** KG ***** seinerzeit abgeschlossenen Kaufvertrags." Diese „Bekräftigung des Abschlusses eines Kaufvertrages" ist von Johanna T***** und Brigitte E***** eigenhändig am 24. 10. 2002 unterfertigt worden, die Unterschriften wurden ordnungsgemäß legalisiert (Legalisierungsregister Zl 146/02). Diese Urkunde ist dem Gericht im Original vorgelegt worden.
Im Kaufvertrag vom 16. 10. 1972, der damit bekräftigt wurde, ist unter anderem festgehalten, dass die Liegenschaftshälfte der Verkäuferin mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot für Emil T*****, dem Ehegatten der Johanna T*****, belastet ist.
Unter Punkt VI des in die Bestätigungsurkunde aufgenommenen Kaufvertrages verzichtet Emil T***** für dieses Rechtsgeschäft auf die Ausübung des ihm zustehenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes, wobei die Käuferin einwilligt, dass dieses Veräußerungs- und Belastungsverbot zu Gunsten des Berechtigten wieder eingetragen wird, und nimmt der Berechtigte diese Rechtseinräumung an.Unter Punkt römisch sechs des in die Bestätigungsurkunde aufgenommenen Kaufvertrages verzichtet Emil T***** für dieses Rechtsgeschäft auf die Ausübung des ihm zustehenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes, wobei die Käuferin einwilligt, dass dieses Veräußerungs- und Belastungsverbot zu Gunsten des Berechtigten wieder eingetragen wird, und nimmt der Berechtigte diese Rechtseinräumung an.
Auch diesen Teil des Vertrages haben Johanna T***** und Brigitte E***** in der Bekräftigungsurkunde bestätigt. Von Emil T***** hingegen liegt keine Bekräftigung oder neuerliche Unterfertigung vor.
Unter Punkt VII des bekräftigten und seinem Inhalt nach festgestellten Kaufvertrags erklärt Johanna T***** ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung, dass über Ansuchen eines der Vertragsteile bei der Liegenschaft EZ ***** KG ***** nachstehende Eintragungen vorgenommen werden:Unter Punkt römisch sieben des bekräftigten und seinem Inhalt nach festgestellten Kaufvertrags erklärt Johanna T***** ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung, dass über Ansuchen eines der Vertragsteile bei der Liegenschaft EZ ***** KG ***** nachstehende Eintragungen vorgenommen werden:
1.) Die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Frau Brigitte E***** geborene W***** hinsichtlich des Frau Johanna T***** gehörigen Hälfteanteiles.
2.) Die Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu Gunsten Herrn Emil T***** hinsichtlich des von Frau Brigitte E***** geborene W***** erworbenen Hälfteanteiles.
Unter Vorlage der beschriebenen Urkunden beantragte die Antragstellerin, ihr die Vormerkung des Eigentumsrechtes ob dem der Johanna T***** an der Liegenschaft ***** Grundbuch *****zustehenden Hälfteanteiles.
Das Erstgericht bewilligte diese Vormerkung.
Einem dagegen von dem damals noch als Verbotsberechtigten einverleibten Emil T***** erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss im Sinne einer Abweisung des Antrages ab.
Zu den einzelnen, im Rekurs des Verbotsberechtigten angeführten Eintragungshindernissen nahm das Gericht zweiter Instanz wie folgt Stellung:
Einer neuerlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung sowie einer neuerlichen Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung bedürfe es nicht, weil durch die Neubefestigung des Kaufvertrages aus 1972 kein neues Rechtsgeschäft abgeschlossen worden sei, das einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder einer neuen steuerlichen Behandlung bedürfte.
Aus den Beilagen des Gesuches und dem Grundbuchsinhalt ergebe sich kein ausreichender Anhaltspunkt für das Vorliegen einer im Rekurs behaupteten Schenkungsabsicht. Es müsse sich nämlich das bei einem Schenkungsvertrag unabdingbar notwendige Einverständnis der Vertragspartner über die wenigstens teilweise Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung aus den beigebrachten Urkunden ergeben.
Weder der ursprüngliche Kaufvertrag noch die Neubefestigung dieses Vertrages seien daher notariatsaktspflichtig.
Mangels besonderer Anhaltspunkte sei auch nicht davon auszugehen, dass der Kaufvertrag aus 1972 nach der bescheinigten Bekräftigung vom 24. 10. 2002 seine Wirksamkeit verloren hätte. Nur der Tod des Veräußerers lasse noch keine Bedenken gegen dessen persönliche Fähigkeit zur vorausgegangenen Verfügung über den die Eintragung betreffenden Gegenstand begründen.
Zutreffend sei, dass ein verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot ein vom Grundbuchsgericht von Amts wegen zu beachtendes Verfügungshindernis über die dinglich belastete Sache sei. Ein wie hier auf § 364c ABGB gegründetes Verbot hindere grundsätzlich die Verfügung über die belastete Sache durch ein auf Eigentumsübertragung gerichtetes Rechtsgeschäft. Das gelte nach ständiger Rechtsprechung auch für Vormerkungen des Eigentumsrechtes (SZ 71/170; RIS-Justiz RS0010770; 0110893). Allerdings erlösche ein vertragliches Veräußerungs- und Belastungsverbot durch den Tod des Belasteten, und zwar bereits mit seinem Tod und nicht erst durch Einantwortung (5 Ob 114/02d; NZ 1990, 99/170; RIS-Justiz RS0010719). Eine vertragsmäßige Ausdehnung der Bindung eines auf § 364c ABGB beruhenden Verbotes auf sonstige Rechtsnachfolger des ersten Eigentümers sei unwirksam. Wenn allerdings eine Liegenschaft unter Fortbestand des eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes veräußert werde, liege darin kein Verzicht des Verbotsberechtigten auf sein Recht, sodass die Wirksamkeit des verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbotes nach wie vor bestehe (5 Ob 12/94).Zutreffend sei, dass ein verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot ein vom Grundbuchsgericht von Amts wegen zu beachtendes Verfügungshindernis über die dinglich belastete Sache sei. Ein wie hier auf Paragraph 364 c, ABGB gegründetes Verbot hindere grundsätzlich die Verfügung über die belastete Sache durch ein auf Eigentumsübertragung gerichtetes Rechtsgeschäft. Das gelte nach ständiger Rechtsprechung auch für Vormerkungen des Eigentumsrechtes (SZ 71/170; RIS-Justiz RS0010770; 0110893). Allerdings erlösche ein vertragliches Veräußerungs- und Belastungsverbot durch den Tod des Belasteten, und zwar bereits mit seinem Tod und nicht erst durch Einantwortung (5 Ob 114/02d; NZ 1990, 99/170; RIS-Justiz RS0010719). Eine vertragsmäßige Ausdehnung der Bindung eines auf Paragraph 364 c, ABGB beruhenden Verbotes auf sonstige Rechtsnachfolger des ersten Eigentümers sei unwirksam. Wenn allerdings eine Liegenschaft unter Fortbestand des eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes veräußert werde, liege darin kein Verzicht des Verbotsberechtigten auf sein Recht, sodass die Wirksamkeit des verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbotes nach wie vor bestehe (5 Ob 12/94).
Daher stelle auch die in Punkt 6 des Kaufvertrages verwendete Formulierung, dass der Verbotsberechtigte nur einmal auf die Ausübung seiner Verbotsbefugnis verzichte und sich die Rechtsnachfolgerin der Johanna T*****, die Antragstellerin, zur Fortschreibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu Gunsten des bisher Verbotsberechtigten verpflichte, keine ausreichende Zustimmung des Verbotsberechtigten dar. Unter diesem Aspekt wäre die Vormerkung gemäß § 94 Abs 1 Z 1 GBG unzulässig gewesen.Daher stelle auch die in Punkt 6 des Kaufvertrages verwendete Formulierung, dass der Verbotsberechtigte nur einmal auf die Ausübung seiner Verbotsbefugnis verzichte und sich die Rechtsnachfolgerin der Johanna T*****, die Antragstellerin, zur Fortschreibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu Gunsten des bisher Verbotsberechtigten verpflichte, keine ausreichende Zustimmung des Verbotsberechtigten dar. Unter diesem Aspekt wäre die Vormerkung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG unzulässig gewesen.
Doch sei die verbotsbelastete Johanna T***** mittlerweile verstorben, weshalb das Veräußerungs- und Belastungsverbot, ohne dass es noch auf die Rechtskraft einer Einantwortung ankäme, erloschen sei. Daher sei die Frage, ob der Verbotsberechtigte der Veräußerung zugestimmt habe oder nicht, nicht mehr relevant. Es sei auch unmaßgeblich, ob der Verbotsberechtigte die Bekräftigung des Kaufvertrages unterfertigt habe.
Allerdings liege nach Ansicht des Rekursgerichtes ein Bewilligungshindernis vor. Die Bewilligung einer Grundbuchseintragung könne nämlich gemäß § 87 Abs 1 GBG nur auf Grund von Urkunden erfolgen, die dem Gericht im Original vorlägen. Das gelte auch für die Vormerkung eines dinglichen Rechtes (RdW 1992, 369 u.a.). Selbst im Fall des Verlustes einer Originalurkunde bleibe diese Voraussetzung bestehen (RIS-Justiz RS0107163 [T2]).Allerdings liege nach Ansicht des Rekursgerichtes ein Bewilligungshindernis vor. Die Bewilligung einer Grundbuchseintragung könne nämlich gemäß Paragraph 87, Absatz eins, GBG nur auf Grund von Urkunden erfolgen, die dem Gericht im Original vorlägen. Das gelte auch für die Vormerkung eines dinglichen Rechtes (RdW 1992, 369 u.a.). Selbst im Fall des Verlustes einer Originalurkunde bleibe diese Voraussetzung bestehen (RIS-Justiz RS0107163 [T2]).
Eine „erweiterte" Vorlagepflicht ergebe sich dann, wenn ein vollständiges Bild über den Inhalt des zu verbüchernden Vertrages nicht aus einer einzigen Urkunde, sondern erst aus mehreren Urkunden zusammen zu gewinnen sei. Dann müssten alle Urkunden, auf Grund derer die betreffende Eintragung erfolgen solle und aus denen insgesamt der Inhalt des zu verbücherten Vertrages gewonnen werden könne, im Original vorgelegt werden (5 Ob 219/00t; RIS-Justiz RS0061050; RS0061072). Von Grundbuchsurkunden, die so zusammenhängen, dass die eine integrierender Bestandteil der anderen ist und die daher gemeinsam im Original vorgelegt werden müssten, um der Bestimmung des § 87 Abs 1 GBG zu genügen, könne wohl nur dann gesprochen werden, wenn alle zusammen, keine jedoch für sich allein die für das konkrete Eintragungsbegehren erforderlichen konstitutiven Eintragungsvoraussetzungen enthalte (NZ 1995, 281/335 [Hoyer]).Eine „erweiterte" Vorlagepflicht ergebe sich dann, wenn ein vollständiges Bild über den Inhalt des zu verbüchernden Vertrages nicht aus einer einzigen Urkunde, sondern erst aus mehreren Urkunden zusammen zu gewinnen sei. Dann müssten alle Urkunden, auf Grund derer die betreffende Eintragung erfolgen solle und aus denen insgesamt der Inhalt des zu verbücherten Vertrages gewonnen werden könne, im Original vorgelegt werden (5 Ob 219/00t; RIS-Justiz RS0061050; RS0061072). Von Grundbuchsurkunden, die so zusammenhängen, dass die eine integrierender Bestandteil der anderen ist und die daher gemeinsam im Original vorgelegt werden müssten, um der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, GBG zu genügen, könne wohl nur dann gesprochen werden, wenn alle zusammen, keine jedoch für sich allein die für das konkrete Eintragungsbegehren erforderlichen konstitutiven Eintragungsvoraussetzungen enthalte (NZ 1995, 281/335 [Hoyer]).
Im vorliegenden Fall werde allerdings der Kaufvertrag vom 16. 10. 1972 zwischen Johanna T***** und der Antragstellerin in der Befestigung vom 24. 10.2002 nicht wiederholt. Vielmehr werde in Punkt II, 1 der Bekräftigung auf den mit der Bekräftigung verbundenen Inhalt des ursprünglichen Kaufvertrages vom 16. 10. 1972 verwiesen. Auch die Aufsandungserklärung und die Gefahrenübergangsklausel fänden sich nur im ursprünglichen Vertrag, nicht aber in der Bekräftigung vom 24. 10. 2002. Der Inhalt des gesamten Rechtsgeschäftes könne daher nur aus beiden Urkunden zusammen entnommen werden. Beide Urkunden zusammen enthielten die materiellen Eintragungsvoraussetzungen. Es wären daher beide Urkunden im Original vorzulegen gewesen.Im vorliegenden Fall werde allerdings der Kaufvertrag vom 16. 10. 1972 zwischen Johanna T***** und der Antragstellerin in der Befestigung vom 24. 10.2002 nicht wiederholt. Vielmehr werde in Punkt römisch zwei, 1 der Bekräftigung auf den mit der Bekräftigung verbundenen Inhalt des ursprünglichen Kaufvertrages vom 16. 10. 1972 verwiesen. Auch die Aufsandungserklärung und die Gefahrenübergangsklausel fänden sich nur im ursprünglichen Vertrag, nicht aber in der Bekräftigung vom 24. 10. 2002. Der Inhalt des gesamten Rechtsgeschäftes könne daher nur aus beiden Urkunden zusammen entnommen werden. Beide Urkunden zusammen enthielten die materiellen Eintragungsvoraussetzungen. Es wären daher beide Urkunden im Original vorzulegen gewesen.
Das habe gemäß § 94 Abs 1 Z 4 GBG zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen.Das habe gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, GBG zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil sich das Rekursgericht in allen erheblichen Rechtsfragen auf einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung gestützt habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Bewilligungsbeschlusses. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters wird beantragt, den Verbotsberechtigten zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten.