Der Revisionsrekurs ist zulässig, im Ergebnis jedoch nicht berechtigt.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich daraus, daß der vom Rekursgericht herangezogene Abweisungsgrund keine Deckung in der höchstgerichtlichen Judikatur findet. Daß ein anderes Eintragungshindernis besteht, ändert daran nichts, weil in einem Grundbuchsbeschluß gemäß § 95 Abs 3 GBG alle Gründe anzugeben sind, die der Bewilligung entgegenstehen, und deshalb eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG bei einem von mehreren Abweisungründen auch dann vorliegen kann, wenn das Gesuch wegen anderer Abweisungsgründe, bei denen keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist, abgewiesen werden muß (SZ 63/84 ua).Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich daraus, daß der vom Rekursgericht herangezogene Abweisungsgrund keine Deckung in der höchstgerichtlichen Judikatur findet. Daß ein anderes Eintragungshindernis besteht, ändert daran nichts, weil in einem Grundbuchsbeschluß gemäß Paragraph 95, Absatz 3, GBG alle Gründe anzugeben sind, die der Bewilligung entgegenstehen, und deshalb eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG bei einem von mehreren Abweisungründen auch dann vorliegen kann, wenn das Gesuch wegen anderer Abweisungsgründe, bei denen keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist, abgewiesen werden muß (SZ 63/84 ua).
Bei der Lösung jenes Rechtsproblems, mit dem die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründet wurde, ist von der Bestimmung des § 87 Abs 1 GBG auszugehen, die vorschreibt, daß Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, im Original beizulegen sind. Diese Bestimmung korrespondiert mit § 6 GBG, der anordnet, beglaubigte Abschriften derartiger Urkunden in die Urkundensammlung aufzunehmen, womit vor allem sichergestellt werden soll, daß die Grundlagen einer bestimmten Eintragung jederzeit überprüft werden können. Als Grundbuchsurkunden iSd § 87 Abs 1 GBG, die dem Gericht bei der Entscheidung über ein Eintragungsbegehren im Original vorliegen müssen, lassen sich daher jene Urkunden definieren, die in materieller und formeller Hinsicht die konstitutiven Voraussetzungen der vorzunehmenden Grundbuchshandlung enthalten. Wird beispielsweise auf Grund einer (auch allen sonstigen Anforderungen der §§ 27 und 31 ff GBG entsprechenden) Privaturkunde die Einverleibung eines Rechtes begehrt, muß ihr ein gültiger Rechtsgrund für das einzutragende Recht zu entnehmen sein.Bei der Lösung jenes Rechtsproblems, mit dem die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründet wurde, ist von der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, GBG auszugehen, die vorschreibt, daß Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, im Original beizulegen sind. Diese Bestimmung korrespondiert mit Paragraph 6, GBG, der anordnet, beglaubigte Abschriften derartiger Urkunden in die Urkundensammlung aufzunehmen, womit vor allem sichergestellt werden soll, daß die Grundlagen einer bestimmten Eintragung jederzeit überprüft werden können. Als Grundbuchsurkunden iSd Paragraph 87, Absatz eins, GBG, die dem Gericht bei der Entscheidung über ein Eintragungsbegehren im Original vorliegen müssen, lassen sich daher jene Urkunden definieren, die in materieller und formeller Hinsicht die konstitutiven Voraussetzungen der vorzunehmenden Grundbuchshandlung enthalten. Wird beispielsweise auf Grund einer (auch allen sonstigen Anforderungen der Paragraphen 27 und 31 ff GBG entsprechenden) Privaturkunde die Einverleibung eines Rechtes begehrt, muß ihr ein gültiger Rechtsgrund für das einzutragende Recht zu entnehmen sein.
Sind alle wesentlichen Eintragungsgrundlagen für einen bestimmten Verbücherungsakt in einer Urkunde enthalten, die auch kein Bedenken gegen ihre Vollständigkeit erweckt, so bedarf es nur der Vorlage dieser Urkunde im Original. Ist allerdings ein vollständiges Bild über den Inhalt des zu verbüchernden Vertrages nur aus mehreren Urkunden zusammen zu gewinnen, dann sind alle einzelnen von ihnen Urkunden, auf Grund deren iSd § 87 Abs 1 GBG die betreffende Eintragung erfolgen soll. Bartsch (GBG7, 64) hat hiefür den Begriff "zusammenhängende Urkunden" geprägt. Demnach sind vom Eintragungswerber mehrere Urkunden im Original beizubringen, wenn die Urkunde, auf Grund deren die Eintragung begehrt wird, im Zusammenhang mit einer anderen Urkunde steht und sich im Text auf diese andere Urkunde ausdrücklich bezieht. Diese erweiterte Vorlagepflicht beschränkte der genannte Autor allerdings auf Urkunden, die einen integrierenden Bestandteil der eigentlichen Grundbuchsurkunde bilden und deshalb zur Eintragungsbewilligung unbedingt notwendig sind. Enthält die vorgelegte Urkunde, in der ein anderer Vertrag bezogen wird, alle zur Eintragung erforderlichen Merkmale (wie bereits ausgeführt, in unbedenklicher Weise), sodaß die Eintragung allein schon auf Grund der vorliegenden Urkunde möglich ist, bedarf es der Vorlage der bezogenen Urkunde nicht mehr.Sind alle wesentlichen Eintragungsgrundlagen für einen bestimmten Verbücherungsakt in einer Urkunde enthalten, die auch kein Bedenken gegen ihre Vollständigkeit erweckt, so bedarf es nur der Vorlage dieser Urkunde im Original. Ist allerdings ein vollständiges Bild über den Inhalt des zu verbüchernden Vertrages nur aus mehreren Urkunden zusammen zu gewinnen, dann sind alle einzelnen von ihnen Urkunden, auf Grund deren iSd Paragraph 87, Absatz eins, GBG die betreffende Eintragung erfolgen soll. Bartsch (GBG7, 64) hat hiefür den Begriff "zusammenhängende Urkunden" geprägt. Demnach sind vom Eintragungswerber mehrere Urkunden im Original beizubringen, wenn die Urkunde, auf Grund deren die Eintragung begehrt wird, im Zusammenhang mit einer anderen Urkunde steht und sich im Text auf diese andere Urkunde ausdrücklich bezieht. Diese erweiterte Vorlagepflicht beschränkte der genannte Autor allerdings auf Urkunden, die einen integrierenden Bestandteil der eigentlichen Grundbuchsurkunde bilden und deshalb zur Eintragungsbewilligung unbedingt notwendig sind. Enthält die vorgelegte Urkunde, in der ein anderer Vertrag bezogen wird, alle zur Eintragung erforderlichen Merkmale (wie bereits ausgeführt, in unbedenklicher Weise), sodaß die Eintragung allein schon auf Grund der vorliegenden Urkunde möglich ist, bedarf es der Vorlage der bezogenen Urkunde nicht mehr.
Die auf dieser Lehrmeinung aufbauende Rechtsprechung der Instanzgerichte hat in der Sache zwar zumeist richtig entschieden (vgl RPflSlgG 190, 632, 2101), die Einschränkung der Vorlagepflicht auf bezogene Urkunden, die ansonsten fehlende wesentliche Eintragungsvoraussetzungen enthalten, jedoch nicht erwähnt. Ebenso verkürzend und damit mißverständlich ist der bei Feil, GBG2, Anm 2 zu § 87, zu findende Grundsatz, daß immer dann, wenn im Text einer Grundbuchsurkunde auf eine andere Urkunde Bezug genommen wird, auch diese Urkunde im Original vorzulegen ist. Die Anwendung dieses Grundsatzes durch das Rekursgericht im konkreten Fall hat dazu geführt, der Einschreiterin die Vorlage zusätzlicher Urkunden abzuverlangen, obwohl bereits ein vollständiger, mit allen allgemeinen und besonderen Verbücherungserfordernissen ausgestatteter Kaufvertrag vorliegt. Die Begründung, andere Vereinbarungen, insbesondere der Optionsvertrag vom 19.5.1980, wären durch ihre Erwähnung zu einem integrierendem Bestandteil der "Aufsandungsurkunde" (der Umrahmung des vorhin erwähnten Kaufvertrages) geworden, trägt jedoch dieses allein auf die Bewilligungsvoraussetzung des § 87 Abs 1 GBG abgestellte Ergebnis nicht. Von Grundbuchsurkunden, die so zusammenhängen, daß eine integrierender Bestandteil der anderen ist (und die daher gemeinsam im Original vorgelegt werden müssen), kann nämlich nach der dargestellten Rechtslage nur dann gesprochen werden, wenn alle zusammen, keine jedoch für sich allein die für das konkrete Eintragungsbegehren erforderlichen konstitutiven Eintragungsvoraussetzungen enthalten. Da die Einschreiterin nicht die Verbücherung eines durch Ausübung eines Optionsrechtes zustandegekommenen Kaufvertrages, sondern die Verbücherung eines selbständig abgeschlossenen Kaufvertrages begehrt, hinsichtlich dessen die gültige Ausübung der Option nicht ausdrücklich zur Bedingung gemacht wurde, stellt der in der Aufsandungsurkunde erwähnte Optionsvertrag keinen integrierenden Bestandteil des zu verbüchernden Kaufvertrages dar.Die auf dieser Lehrmeinung aufbauende Rechtsprechung der Instanzgerichte hat in der Sache zwar zumeist richtig entschieden vergleiche RPflSlgG 190, 632, 2101), die Einschränkung der Vorlagepflicht auf bezogene Urkunden, die ansonsten fehlende wesentliche Eintragungsvoraussetzungen enthalten, jedoch nicht erwähnt. Ebenso verkürzend und damit mißverständlich ist der bei Feil, GBG2, Anmerkung 2 zu Paragraph 87,, zu findende Grundsatz, daß immer dann, wenn im Text einer Grundbuchsurkunde auf eine andere Urkunde Bezug genommen wird, auch diese Urkunde im Original vorzulegen ist. Die Anwendung dieses Grundsatzes durch das Rekursgericht im konkreten Fall hat dazu geführt, der Einschreiterin die Vorlage zusätzlicher Urkunden abzuverlangen, obwohl bereits ein vollständiger, mit allen allgemeinen und besonderen Verbücherungserfordernissen ausgestatteter Kaufvertrag vorliegt. Die Begründung, andere Vereinbarungen, insbesondere der Optionsvertrag vom 19.5.1980, wären durch ihre Erwähnung zu einem integrierendem Bestandteil der "Aufsandungsurkunde" (der Umrahmung des vorhin erwähnten Kaufvertrages) geworden, trägt jedoch dieses allein auf die Bewilligungsvoraussetzung des Paragraph 87, Absatz eins, GBG abgestellte Ergebnis nicht. Von Grundbuchsurkunden, die so zusammenhängen, daß eine integrierender Bestandteil der anderen ist (und die daher gemeinsam im Original vorgelegt werden müssen), kann nämlich nach der dargestellten Rechtslage nur dann gesprochen werden, wenn alle zusammen, keine jedoch für sich allein die für das konkrete Eintragungsbegehren erforderlichen konstitutiven Eintragungsvoraussetzungen enthalten. Da die Einschreiterin nicht die Verbücherung eines durch Ausübung eines Optionsrechtes zustandegekommenen Kaufvertrages, sondern die Verbücherung eines selbständig abgeschlossenen Kaufvertrages begehrt, hinsichtlich dessen die gültige Ausübung der Option nicht ausdrücklich zur Bedingung gemacht wurde, stellt der in der Aufsandungsurkunde erwähnte Optionsvertrag keinen integrierenden Bestandteil des zu verbüchernden Kaufvertrages dar.
Dennoch bleibt ein Abweisungsgrund bestehen. Der im vorliegenden Kaufvertrag verbriefte Rechtstitel der Einschreiterin deckt nämlich nur den Eigentumserwerb an einem ca 4239 m2 großen, als Lagerplatz mit der Grundstücksnummer 461 der KG S***** beschriebenen Grundstück. Im Grundbuch ist das Grundstück 461 KG S***** als einziges Zubehör der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** S***** jedoch als landwirtschaftlich genutzt und mit einer Größe von 9258 m2 ausgewiesen. Auch wenn - wie sich aus dem Grundbuch ergibt - die Änderung der Fläche in Vorbereitung ist, fehlt es an einer grundbücherlich wirksamen Abschreibung der Restfläche, sodaß die Stattgebung des Eintragungsbegehrens dazu führen würde, daß die Einschreiterin grundbücherliches Eigentum am Gesamtgrundstück erwirbt. Damit stehen die Bestimmungen des § 94 Abs 1 Z 1 und 3 GBG der begehrten Eintragung entgegen.Dennoch bleibt ein Abweisungsgrund bestehen. Der im vorliegenden Kaufvertrag verbriefte Rechtstitel der Einschreiterin deckt nämlich nur den Eigentumserwerb an einem ca 4239 m2 großen, als Lagerplatz mit der Grundstücksnummer 461 der KG S***** beschriebenen Grundstück. Im Grundbuch ist das Grundstück 461 KG S***** als einziges Zubehör der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** S***** jedoch als landwirtschaftlich genutzt und mit einer Größe von 9258 m2 ausgewiesen. Auch wenn - wie sich aus dem Grundbuch ergibt - die Änderung der Fläche in Vorbereitung ist, fehlt es an einer grundbücherlich wirksamen Abschreibung der Restfläche, sodaß die Stattgebung des Eintragungsbegehrens dazu führen würde, daß die Einschreiterin grundbücherliches Eigentum am Gesamtgrundstück erwirbt. Damit stehen die Bestimmungen des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins und 3 GBG der begehrten Eintragung entgegen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.