Rechtssatz RS0061050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061050
Entscheidungsdatum
04.07.2024
Rechtssatz
Von Grundbuchsurkunden, die so zusammenhängen, dass eine integrierender Bestandteil der anderen ist (und die daher gemeinsam im Original vorgelegt werden müssen), kann nur dann gesprochen werden, wenn alle zusammen, keine jedoch für sich allein die für das konkrete Eintragungsbegehren erforderlichen konstitutiven Eintragungsvoraussetzungen enthalten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 76/94
Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 76/94
- 5 Ob 219/00t
Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 219/00t
- 5 Ob 197/05i
Entscheidungstext OGH 20.09.2005 5 Ob 197/05i
Beisatz: Im konkreten Fall ist die im Original vorgelegte Urkunde danach zu prüfen, ob die enthaltenen Erklärungen der vertragsschließenden Teile ausreichen, um die begehrte Vormerkung zu bewilligen. (T1); Beisatz: Hier: Bei Verlust der Kaufvertragsurkunde muss es ausreichen, dass beide Parteien des Vertrages einvernehmlich und in beglaubigter Form den Inhalt des früher abgeschlossenen Vertrages bekräftigen und bestätigen. (T2)
- 5 Ob 110/06x
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 110/06x
Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Tauschvertrag in dem der Inhalt eines früher abgeschlossenen Vertrages bekämpft und bestätigt wird. (T3)
- 5 Ob 269/08g
Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 269/08g
Vgl; Beisatz: Die Aufsandungserkärung ist neben dem Formerfordernis des Bucheintrags materielles Erfordernis der Rechtsänderung, weshalb ihre Vorlage im Original notwendig ist. (T4)
- 9 Ob 85/22y
Entscheidungstext OGH 27.04.2023 9 Ob 85/22y
- 5 Ob 80/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.07.2024 5 Ob 80/24m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061050
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19941108_OGH0002_0050OB00076_9400000_002