Begründung:
Erich E***** ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 133 GB *****, zu dessen Gutsbestand das Grundstück 1390/3 gehört.
Die Antragsteller sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 343 GB *****. Zu TZ 732/2005 wurde vom Eigentümer der Liegenschaft EZ 133 GB ***** eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung erwirkt. Am 10. 2. 2005 stellten Erich E***** und die Antragsteller in einer „Vorbemerkung" zu einem „Tauschvertrag" übereinstimmend fest, dass zwischen ihnen bzw ihren Rechtsvorgängern bereits vor Jahren ein Tauschvertrag abgeschlossen worden sei, womit Erich E***** das Grundstück 1390/3 der EZ 133 GB ***** gegen einen Teil des Grundstückes 1389 der EZ 343 GB *****, das im Eigentum der Antragsteller stand getauscht hat. Die Eigentumsübertragung am näher beschriebenen und in einer Anlage dargestellten Teilfläche des Grundstücks 1389 sei bereits durchgeführt worden, wohingegen die Übertragung des Grundstücks 1390/3 auf die Antragsteller unterblieben sei.Die Antragsteller sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 343 GB *****. Zu TZ 732 aus 2005, wurde vom Eigentümer der Liegenschaft EZ 133 GB ***** eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung erwirkt. Am 10. 2. 2005 stellten Erich E***** und die Antragsteller in einer „Vorbemerkung" zu einem „Tauschvertrag" übereinstimmend fest, dass zwischen ihnen bzw ihren Rechtsvorgängern bereits vor Jahren ein Tauschvertrag abgeschlossen worden sei, womit Erich E***** das Grundstück 1390/3 der EZ 133 GB ***** gegen einen Teil des Grundstückes 1389 der EZ 343 GB *****, das im Eigentum der Antragsteller stand getauscht hat. Die Eigentumsübertragung am näher beschriebenen und in einer Anlage dargestellten Teilfläche des Grundstücks 1389 sei bereits durchgeführt worden, wohingegen die Übertragung des Grundstücks 1390/3 auf die Antragsteller unterblieben sei.
In dem als „Tauschvertrag" bezeichneten Vertrag erklärten die Antragsteller und Erich E***** weiters Folgendes:
Herr Erich E***** ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 133 GB *****, zu deren Gutsbestand unter anderem das Grundstück 1390/3 landwirtschaftlich genutzt KG ***** mit 50 m² gehört. Das vorgeschriebene Grundstück bildet das Tauschobjekt. Herr Erich E***** überlässt hiermit und übergibt das beschriebene Tauschobjekt samt allem rechtlichen und faktischen Zubehör sowie mit allen Rechte und Pflichten, wie er selbst das Tauschobjekt besessen und benützt hat oder hiezu berechtigt gewesen ist, je zur Hälfte an Frau Maria K***** und Herrn Arnold K***** und diese übernehmen das angeführte Tauschobjekt mit allen Rechten und Pflichten je zur Hälfte in ihr Miteigentum.
Die mit der Liegenschaft EZ 133 GB ***** realrechtlich verbundenen Miteigentumsrechte werden durch diesen Vertrag nicht berührt und verbleiben ungeteilt bei der Stammsitzliegenschaft.
Tauschobjekt
Frau Maria K***** und Herr Arnold K***** sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ 343 GB *****, die ursprünglich aus dem Grundstück 1389 bestand. Wie bereits einleitend erwähnt, wurde aus dem Grundstück 1389 eine Grundfläche herausgeteilt, die bereits im Tauschweg übertragen wurde.
Werte
Die Werte der tauschgegenständlichen Grundflächen betragen je EUR
1.000
Es liegt daher Wertgleichheit vor und hat kein Vertragsteil dem
anderen eine Ausgleichszahlung zu leisten.
..."
Die Vertragsteile gaben im Vertrag auch entsprechende
Einverleibungsbewilligungen ab.
Dem Vertrag ist eine Mappendarstellung des DI Rudolf Missoni angefügt, in der die Tauschfläche aus dem ursprünglichen Grundstück 1389 bildlich dargestellt ist.
Die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung wurde bis 11. 2. 2006 bewilligt.
Am 20. Dezember 2005 beantragten die Antragsteller die Ab- und Zuschreibung des Grundstücks 1390/3 der Liegenschaft EZ 133 von dieser und die Zuschreibung zur Liegenschaft 343 der Antragsteller. Begehrt wurde die lastenfreie Abschreibung im Rang der zu TZ 732/2005 erwirkten Anmerkung.Am 20. Dezember 2005 beantragten die Antragsteller die Ab- und Zuschreibung des Grundstücks 1390/3 der Liegenschaft EZ 133 von dieser und die Zuschreibung zur Liegenschaft 343 der Antragsteller. Begehrt wurde die lastenfreie Abschreibung im Rang der zu TZ 732 aus 2005, erwirkten Anmerkung.
Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch ab.
Die Antragsteller hätten zwar in einer „Vorbemerkung" des Tauschvertrags die Behauptung aufgestellt, vor Jahren einen mittlerweile bereits teilweise durchgeführten Tauschvertrag abgeschlossen zu haben, diesen seinerzeitigen Tauschvertrag dem Grundbuchsgesuch jedoch nicht angeschlossen. Urkunden, auf die zum Nachweis eines Rechtsgrundes verwiese werde, seien aber dem Gericht vorzulegen. Aufgrund der Textierung des vorgelegten Tauschvertrages erhielten lediglich die Antragsteller ein Grundstück ohne Gegenleistung. Es fehle daher dem Rechtsgeschäft insoweit an dem eindeutigen Merkmal eines Tauschvertrags gemäß § 1045 ABGB. Insoweit liege also kein gültiger Rechtsgrund vor.Die Antragsteller hätten zwar in einer „Vorbemerkung" des Tauschvertrags die Behauptung aufgestellt, vor Jahren einen mittlerweile bereits teilweise durchgeführten Tauschvertrag abgeschlossen zu haben, diesen seinerzeitigen Tauschvertrag dem Grundbuchsgesuch jedoch nicht angeschlossen. Urkunden, auf die zum Nachweis eines Rechtsgrundes verwiese werde, seien aber dem Gericht vorzulegen. Aufgrund der Textierung des vorgelegten Tauschvertrages erhielten lediglich die Antragsteller ein Grundstück ohne Gegenleistung. Es fehle daher dem Rechtsgeschäft insoweit an dem eindeutigen Merkmal eines Tauschvertrags gemäß Paragraph 1045, ABGB. Insoweit liege also kein gültiger Rechtsgrund vor.
Einem dagegen von den Antragstellern erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Gemäß § 1045 ABGB sei der Tausch ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen werde. Die wirkliche Übergabe sei nicht zur Errichtung, sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrags und zum Erwerb des Eigentums notwendig. Ein Tausch sei somit ein zweiseitig verbindlicher, entgeltlicher und in der Regel formfreier Konsensualvertrag. Beriefen sich Parteien auf einen Konsensualvertrag als gültigen Rechtsgrund, so bedürfe es, um die bücherliche Übertragung zu erwirken, gemäß § 26 GBG einer Urkunde über das Rechtsgeschäft, die von beiden Parteien unterfertigt sei. Der vorgelegte „Tauschvertrag" vom 10. 2. 2005 baue in seiner Vorbemerkung auf einen bereits Jahre zuvor abgeschlossenen Tauschvertrag auf, der allerdings dem Grundbuchsgesuch nicht beigelegt worden sei. Nur im Zusammenhang zwischen dem vorgelegten Vertrag vom 10. 2. 2005 und dem früheren Tauschvertrag ließen sich die konstitutiven Eintragungsvoraussetzungen bejahen. Es handle sich insoweit um „zusammenhängende Urkunden", als die eine integrierender Bestandteil der anderen sei und nur beide zusammen, jedoch keine für sich allein das konkrete Eintragungsbegehren rechtfertige. Überdies bleibe unklar, wer im früheren Tauschvertrag Vertragspartner des Erich E***** gewesen sei, ob dies die nunmehrigen Antragsteller bzw „deren Rechtsvorgänger" gewesen seien. Ebenso sei nicht ausgeführt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Vertrag abgeschlossen oder grundbücherlich durchgeführt worden sei. Selbst wenn der seinerzeitige Tauschvertrag nur mündlich abgeschlossen worden sein sollte, hätte es zu seiner grundbücherlichen Durchführung einer entsprechenden Urkunde bedurft.Gemäß Paragraph 1045, ABGB sei der Tausch ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen werde. Die wirkliche Übergabe sei nicht zur Errichtung, sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrags und zum Erwerb des Eigentums notwendig. Ein Tausch sei somit ein zweiseitig verbindlicher, entgeltlicher und in der Regel formfreier Konsensualvertrag. Beriefen sich Parteien auf einen Konsensualvertrag als gültigen Rechtsgrund, so bedürfe es, um die bücherliche Übertragung zu erwirken, gemäß Paragraph 26, GBG einer Urkunde über das Rechtsgeschäft, die von beiden Parteien unterfertigt sei. Der vorgelegte „Tauschvertrag" vom 10. 2. 2005 baue in seiner Vorbemerkung auf einen bereits Jahre zuvor abgeschlossenen Tauschvertrag auf, der allerdings dem Grundbuchsgesuch nicht beigelegt worden sei. Nur im Zusammenhang zwischen dem vorgelegten Vertrag vom 10. 2. 2005 und dem früheren Tauschvertrag ließen sich die konstitutiven Eintragungsvoraussetzungen bejahen. Es handle sich insoweit um „zusammenhängende Urkunden", als die eine integrierender Bestandteil der anderen sei und nur beide zusammen, jedoch keine für sich allein das konkrete Eintragungsbegehren rechtfertige. Überdies bleibe unklar, wer im früheren Tauschvertrag Vertragspartner des Erich E***** gewesen sei, ob dies die nunmehrigen Antragsteller bzw „deren Rechtsvorgänger" gewesen seien. Ebenso sei nicht ausgeführt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Vertrag abgeschlossen oder grundbücherlich durchgeführt worden sei. Selbst wenn der seinerzeitige Tauschvertrag nur mündlich abgeschlossen worden sein sollte, hätte es zu seiner grundbücherlichen Durchführung einer entsprechenden Urkunde bedurft.
Dass überhaupt eine solche grundbücherliche Durchführung des Tauschvertrags stattgefunden habe, lasse sich dem offenen Grundbuch nicht entnehmen. Es ergäben sich zumindest Zweifel, ob dieses erste Geschäft überhaupt stattgefunden habe.
Soweit sich die Parteien ausdrücklich auf einen Tauschvertrags als Rechtsgrund bezögen, sei eine einseitige Übertragung nicht ausreichend. Im Sinn des § 94 Abs 1 Z 3 GBG sei daher das Grundbuchsgesuch zu Recht abgewiesen worden.Soweit sich die Parteien ausdrücklich auf einen Tauschvertrags als Rechtsgrund bezögen, sei eine einseitige Übertragung nicht ausreichend. Im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG sei daher das Grundbuchsgesuch zu Recht abgewiesen worden.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und über nachträglichen Antrag der Antragsteller, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei, weil auch die Rechtsansicht vertreten werden könne, die Bestätigung eines Vertragspartners, die ihm zukommende Leistung bereits erhalten zu haben, sei zur Verbücherung eines Tauschvertrags ausreichend.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Stattgebung des Grundbuchsgesuchs.