Rechtssatz RS0061072
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061072
Entscheidungsdatum
04.07.2024
Rechtssatz
Sind alle wesentlichen Eintragungsgrundlagen für einen bestimmten Verbücherungsakt in einer Urkunde enthalten, die auch kein Bedenken gegen ihre Vollständigkeit erweckt, so bedarf es nur der Vorlage dieser Urkunde im Original. Ist allerdings ein vollständiges Bild über den Inhalt des zu verbüchernden Vertrages nur aus mehreren Urkunden zusammen zu gewinnen, dann sind alle einzelnen von ihnen Urkunden, auf Grund deren im Sinne des § 87 Abs 1 GBG die betreffende Eintragung erfolgen soll.Sind alle wesentlichen Eintragungsgrundlagen für einen bestimmten Verbücherungsakt in einer Urkunde enthalten, die auch kein Bedenken gegen ihre Vollständigkeit erweckt, so bedarf es nur der Vorlage dieser Urkunde im Original. Ist allerdings ein vollständiges Bild über den Inhalt des zu verbüchernden Vertrages nur aus mehreren Urkunden zusammen zu gewinnen, dann sind alle einzelnen von ihnen Urkunden, auf Grund deren im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, GBG die betreffende Eintragung erfolgen soll.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 76/94
Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 76/94
- 5 Ob 197/05i
Entscheidungstext OGH 20.09.2005 5 Ob 197/05i
Beisatz: Im konkreten Fall ist die im Original vorgelegte Urkunde danach zu prüfen, ob die enthaltenen Erklärungen der vertragsschließenden Teile ausreichen, um die begehrte Vormerkung zu bewilligen. (T1); Beisatz: Hier: Bei Verlust der Kaufvertragsurkunde muss es ausreichen, dass beide Parteien des Vertrages einvernehmlich und in beglaubigter Form den Inhalt des früher abgeschlossenen Vertrages bekräftigen und bestätigen. (T2)
- 5 Ob 40/06b
Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 40/06b
Beisatz: Wird in einem dem Grundbuchsgesuch beigelegten Ergänzungsvertrag ausdrücklich auf Bestimmungen der der ursprünglichen Eintragung zugrunde liegenden Urkunde Bezug genommen, ist die Vorlage auch dieser Grundbuchsurkunde im Original oder der ausdrückliche Hinweis auf das Erliegen der Originalurkunde beim Grundbuchsgericht Voraussetzung der Bewilligung. (T3)
- 5 Ob 110/06x
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 110/06x
Beisatz wie T1; Beisatz ähnlich wie T2
Beisatz: Hier: Tauschvertrag in dem der Inhalt eines früher abgeschlossenen Vertrages bekräftigt und bestätigt wird. (T4)
- 5 Ob 59/20t
Entscheidungstext OGH 04.05.2020 5 Ob 59/20t
- 5 Ob 166/22f
Entscheidungstext OGH 31.01.2023 5 Ob 166/22f
- 5 Ob 232/22m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.03.2023 5 Ob 232/22m
- 5 Ob 80/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.07.2024 5 Ob 80/24m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061072
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19941108_OGH0002_0050OB00076_9400000_004