Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist entgegen dem nicht bindenden ( RIS-Justiz RS 0107859; vgl. RS0042392) Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist entgegen dem nicht bindenden ( RIS-Justiz RS 0107859; vergleiche RS0042392) Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.
§ 87 Abs 1 GBG schreibt vor, dass Urkunden, aufgrund derer eine Eintragung erfolgen soll, im Original beizulegen sind. Die Vorlage einer Abschrift verbunden mit der Angabe, wo sich das Original befindet, genügt nach Abs 2 leg. cit., wenn die Originalurkunde bereits bei Gericht, insbesondere in der Urkundensammlung oder bei einem unerledigten Grundbuchsgesuch erliegt (RIS-Justiz RS0107163; RS0104316; Marent/Preisl Grundbuchsrecht³ § 87 Rz 4; Feil GBG³ § 87 Rz 2). Da der dem Grundbuchsgesuch beigelegte Ergänzungsvertrag ausdrücklich auf Bestimmungen der der ursprünglichen Eintragung zugrunde liegenden Urkunde Bezug nimmt, wäre entweder die Vorlage auch dieser Grundbuchsurkunde im Original oder der ausdrückliche Hinweis auf das Erliegen der Originalurkunde beim Grundbuchsgericht Voraussetzung der Bewilligung gewesen (RIS-Justiz RS0061072; Marent/Preisl aaO Rz 1; Feil aaO). Weder die eine noch die andere Voraussetzung waren hier erfüllt. Der erstmals im Rekurs erstattete Hinweis, die Originalurkunde erliege beim Grundbuchsgericht, verstößt gegen das Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG, der als Spezialregelung des Grundbuchsverfahrens durch das Außerstreitgesetz 2005 nicht geändert wurde.Paragraph 87, Absatz eins, GBG schreibt vor, dass Urkunden, aufgrund derer eine Eintragung erfolgen soll, im Original beizulegen sind. Die Vorlage einer Abschrift verbunden mit der Angabe, wo sich das Original befindet, genügt nach Absatz 2, leg. cit., wenn die Originalurkunde bereits bei Gericht, insbesondere in der Urkundensammlung oder bei einem unerledigten Grundbuchsgesuch erliegt (RIS-Justiz RS0107163; RS0104316; Marent/Preisl Grundbuchsrecht³ Paragraph 87, Rz 4; Feil GBG³ Paragraph 87, Rz 2). Da der dem Grundbuchsgesuch beigelegte Ergänzungsvertrag ausdrücklich auf Bestimmungen der der ursprünglichen Eintragung zugrunde liegenden Urkunde Bezug nimmt, wäre entweder die Vorlage auch dieser Grundbuchsurkunde im Original oder der ausdrückliche Hinweis auf das Erliegen der Originalurkunde beim Grundbuchsgericht Voraussetzung der Bewilligung gewesen (RIS-Justiz RS0061072; Marent/Preisl aaO Rz 1; Feil aaO). Weder die eine noch die andere Voraussetzung waren hier erfüllt. Der erstmals im Rekurs erstattete Hinweis, die Originalurkunde erliege beim Grundbuchsgericht, verstößt gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 122, Absatz 2, GBG, der als Spezialregelung des Grundbuchsverfahrens durch das Außerstreitgesetz 2005 nicht geändert wurde.
Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens iSd § 88 Abs 4 GBG durch den Auftrag zur Vorlage der Originalurkunde hätte den zuvor erwähnten Hinweis auf das Erliegen der Originalurkunde bei einer anderen Behörde und die Vorlage einer beglaubigten Abschrift vorausgesetzt. Die Auffassung des Rekursgerichts, die Eintragung müsse bereits an der fehlenden Vorlage einer Grundbuchsurkunde im Original scheitern, entspricht der dargelegten ständigen Rechtsprechung und lässt somit keinesfalls eine Fehlbeurteilung erkennen.Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens iSd Paragraph 88, Absatz 4, GBG durch den Auftrag zur Vorlage der Originalurkunde hätte den zuvor erwähnten Hinweis auf das Erliegen der Originalurkunde bei einer anderen Behörde und die Vorlage einer beglaubigten Abschrift vorausgesetzt. Die Auffassung des Rekursgerichts, die Eintragung müsse bereits an der fehlenden Vorlage einer Grundbuchsurkunde im Original scheitern, entspricht der dargelegten ständigen Rechtsprechung und lässt somit keinesfalls eine Fehlbeurteilung erkennen.
Dasselbe gilt für die Qualifikation des eingeräumten Benutzungsrechtes als Fruchtgenussrecht, dessen Eintragung als Realservitut nur mit einer zeitlichen Beschränkung zulässig wäre, worauf im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rekursentscheidung iSd § 88 Abs 2 GBG noch kurz eingegangen wird.Dasselbe gilt für die Qualifikation des eingeräumten Benutzungsrechtes als Fruchtgenussrecht, dessen Eintragung als Realservitut nur mit einer zeitlichen Beschränkung zulässig wäre, worauf im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rekursentscheidung iSd Paragraph 88, Absatz 2, GBG noch kurz eingegangen wird.
Das eingeräumte Nutzungsrecht mag zwar aufgrund der zweifellos mit einem Seezugang und einer Benützung eines Uferabschnittes als Badeplatz verbundenen Wertsteigerung eine vorteilhaftere Benutzung des Grundstückes der Dritt- und Viertantragsteller bewirken und könnte das Utilitätserfordernis (§ 473 ABGB), an das keine strengen Anforderungen zu stellen sind (6 Ob 255/00v = SZ 74/57; Hofmann in Rummel ABGB³ § 473 Rz 2) erfüllen. Die eingeräumte Berechtigung ist aber nicht auf eine Verpflichtung der jeweiligen Eigentümer des Seegrundstückes beschränkt, dessen teilweise Nutzung in einer bestimmten Art zu dulden; sie umfasst vielmehr nach der mit dem Rekurs vorgelegten Abschrift des Servitutsbestellungsvertrages vom 17. 12. 1998/7. 1. 1999 das Recht, jeden anderen von der Benutzung auszuschließen, was im Hinblick auf Unterlassungsansprüche (Eigentumsfreiheitsklage des § 523 ABGB) eine eigentümerähnliche Position anklingen lässt (vgl Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB³ II § 509 Rz 1; vgl. Hofmann aaO §§ 509, 510 Rz 3; vgl 5 Ob 2250/96k). Grundsätzlich können auch persönliche Dienstbarkeiten wie das Fruchtgenussrecht (§ 478 ABGB) zugunsten des Eigentümers eines herrschenden Grundstückes in Form sogenannter unregelmäßiger Dienstbarkeiten eingetragen werden (Kiendl-Wendner aaO § 479 Rz 1 f; Das eingeräumte Nutzungsrecht mag zwar aufgrund der zweifellos mit einem Seezugang und einer Benützung eines Uferabschnittes als Badeplatz verbundenen Wertsteigerung eine vorteilhaftere Benutzung des Grundstückes der Dritt- und Viertantragsteller bewirken und könnte das Utilitätserfordernis (Paragraph 473, ABGB), an das keine strengen Anforderungen zu stellen sind (6 Ob 255/00v = SZ 74/57; Hofmann in Rummel ABGB³ Paragraph 473, Rz 2) erfüllen. Die eingeräumte Berechtigung ist aber nicht auf eine Verpflichtung der jeweiligen Eigentümer des Seegrundstückes beschränkt, dessen teilweise Nutzung in einer bestimmten Art zu dulden; sie umfasst vielmehr nach der mit dem Rekurs vorgelegten Abschrift des Servitutsbestellungsvertrages vom 17. 12. 1998/7. 1. 1999 das Recht, jeden anderen von der Benutzung auszuschließen, was im Hinblick auf Unterlassungsansprüche (Eigentumsfreiheitsklage des Paragraph 523, ABGB) eine eigentümerähnliche Position anklingen lässt vergleiche Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB³ römisch zwei Paragraph 509, Rz 1; vergleiche Hofmann aaO Paragraphen 509, 510, Rz 3; vergleiche 5 Ob 2250/96k). Grundsätzlich können auch persönliche Dienstbarkeiten wie das Fruchtgenussrecht (Paragraph 478, ABGB) zugunsten des Eigentümers eines herrschenden Grundstückes in Form sogenannter unregelmäßiger Dienstbarkeiten eingetragen werden (Kiendl-Wendner aaO Paragraph 479, Rz 1 f;
NZ 1993, 237 [Hofmeister, 242]; RIS-Justiz RS0011621). In diesem Fall ist eine Verbücherung aber nur mit einer zeitlichen Beschränkung möglich (1 Ob 125/01s = SZ 74/95; Hofmeister in NZ 1993, 242;
Kindl-Wendner aaO Rz 2; Hofmann aaO § 479 Rz 1a). Da diese in der Lehre (Hofmeister aaO) geforderte Einschränkung der Verbücherungsfähigkeit einer persönlichen Servitut als Grunddienstbarkeit bereits vom Obersten Gerichtshof bejaht wurde, bedarf es einer weiteren Rechtsfortbildung auf diesem Gebiet nicht. Aus diesen Erwägungen war der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen.Kindl-Wendner aaO Rz 2; Hofmann aaO Paragraph 479, Rz 1a). Da diese in der Lehre (Hofmeister aaO) geforderte Einschränkung der Verbücherungsfähigkeit einer persönlichen Servitut als Grunddienstbarkeit bereits vom Obersten Gerichtshof bejaht wurde, bedarf es einer weiteren Rechtsfortbildung auf diesem Gebiet nicht. Aus diesen Erwägungen war der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen.