Begründung:
Die Antragsteller sind je zur Hälfte Eigentümer der EZ 559, Stefan K***** ist Alleineigentümer der EZ 4, beide Grundbuch *****.
Mit den vorliegenden Grundbuchsgesuch begehren die Antragsteller die Bewilligung folgender Grundbuchshandlungen:
ob der EZ 4 Grundbuch *****
1. die Teilung des Grundstücks 4557/1 landwirtschaftlich genutzt in selbst und das Trennstück 1
2. die Abschreibung des Trennstücks 1 aus dem Grundstück Nr 4557/1 unter Mitübertragung der Dienstbarkeiten C-LNr 2a, 3a, 4a, 5a, 17a sowie 18a und Zuschreibung zur EZ 559, Grundbuch *****, unter gleichzeitiger Einbeziehung in das Grundstück 4545/2,
sowie
ob der EZ 559 Grundbuch *****
3. die Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenuss- und Benützungsrechtes gemäß Punkt V des Kaufvertrages vom 15. 5. 1997 ob der EZ 559, Grundbuch *****, Grundstück Nr 4545/2, als dem dienenden Gut zugunsten3. die Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenuss- und Benützungsrechtes gemäß Punkt römisch fünf des Kaufvertrages vom 15. 5. 1997 ob der EZ 559, Grundbuch *****, Grundstück Nr 4545/2, als dem dienenden Gut zugunsten
Stefan K*****, geboren 27. März 1973,
als Eigentümer des Grundstücks 4557/1 unter gleichzeitiger Ersichtlichmachung dieser Dienstbarkeit ob der EZ 4, Grundbuch *****, Grundstück Nr 4557/1, als dem herrschenden Gut.
Diese Grundbuchshandlungen werden hinsichtlich der im Alleineigentum des Stefan K***** stehenden EZ 4 sowie hinsichtlich der im jeweiligen Hälfteeigentum der Ehegatten Gertrud und Josef H***** stehenden EZ 559, beide Grundbuch ***** begehrt.
Das Begehren gründet sich auf die Vermessungsurkunde vom 3. 9. 1996, den Bescheid vom 2. 10. 1996, den Kaufvertrag vom 15. 5. 1997, die Negativbestätigung vom 26. 6. 1997, die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 4. 7. 1997, die Freilassungs- und Zustimmungserklärung vom 11. 8. 1997, die Freilassungserklärung vom 13. 8. 1997, den Bescheid vom 11. 6. 1999 sowie die Freilassungs- und Zustimmungserklärung vom 6. 9. 1999 (Beilagen ./A bis ./I).
Bei den mitzuübertragenden Dienstbarkeiten handelt es sich um folgende: Verpflichtung zur Herstellung und Herhaltung der Wasserleitungsstücke und Hauptleitungsröhren sowie zur Herstellung und Herhaltung der Leistungsröhre zum Haus Nr 5 (C-LNr 2a), Dienstbarkeit des Wasserbezuges (C-LNr 3a und 4a), Dienstbarkeit der Wasserleitung (C-LNr 5a), Dienstbarkeit des Wasserbezugs (C-LNr 17a) und Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens (C-LNr 18a).
Jene Einlage, der das Trennstück 1 zugeschrieben werden soll, ist unter C-LNr 1 bis 4 mit Pfandrechten zugunsten der R***** GmbH der R***** registrierte Genossenschaft mbH und des Landes Oberösterreich belastet. Unter C-LNr 5a ist ein Veräußerungsverbot für das Land Oberösterreich einverleibt.
Im Kaufvertrag vom 15. Mai 1997, abgeschlossen zwischen den Antragstellern und Stefan K***** ist unter Punkt V folgendes vereinbart:Im Kaufvertrag vom 15. Mai 1997, abgeschlossen zwischen den Antragstellern und Stefan K***** ist unter Punkt römisch fünf folgendes vereinbart:
Hinsichtlich des kaufgegenständlichen Grundstücksteils wird (das oben beschriebene Trennstück 1) zwischen den Vertragsteilen vereinbart, dass dieser vom Verkäufer bzw allfälligen verwandtschaftlichen Rechtsnachfolgern einschließlich Ehegattin des Verkäufers, nicht jedoch von fremden Rechtsnachfolgern, somit solange, als erstere grundbücherliche Eigentümer der EZ 4 Grundbuch ***** sind, so wie bisher benützt und bewirtschaftet werden kann und sind sie dementsprechend auch berechtigt, die Früchte aus dieser Bewirtschaftung zu ziehen.
....
Die Vertragsteile vereinbaren die grundbücherliche Sicherstellung dieses Fruchtgenuss- und Benützungsrechts ...
Unter Punkt X dieses Vertrages erteilen die vertragschließenden Teile die Zustimmung zur Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenuss- und Benützungsrechts gemäß Punkt V dieses Vertrages ob der EZ 559 Grundbuch *****, Grundstück Nr 4545/2 als dem dienenden Gut zugunsten Stefan K*****, geboren 27. 3. 1973 als Eigentümer des Grundstücks 4557/1 unter gleichzeitiger Ersichtlichmachung dieser Dienstbarkeit ob der EZ 4 Grundbuch *****, Grundstück Nr 4557/1 als dem herrschenden Gut.Unter Punkt römisch zehn dieses Vertrages erteilen die vertragschließenden Teile die Zustimmung zur Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenuss- und Benützungsrechts gemäß Punkt römisch fünf dieses Vertrages ob der EZ 559 Grundbuch *****, Grundstück Nr 4545/2 als dem dienenden Gut zugunsten Stefan K*****, geboren 27. 3. 1973 als Eigentümer des Grundstücks 4557/1 unter gleichzeitiger Ersichtlichmachung dieser Dienstbarkeit ob der EZ 4 Grundbuch *****, Grundstück Nr 4557/1 als dem herrschenden Gut.
Hinsichtlich des ab- und zuzuschreibenden Trennstücks 1 (aus Grundstück 4557/1 der EZ 4) liegen Freilassungserklärungen bzw eine Zustimmungserklärung hinsichtlich der Belastungen C-LNr 12a, 13a, 21a, 22a und 23a vor.
Beide Vorinstanzen wiesen das gesamte Grundbuchsgesuch ab.
Gemäß § 3 Abs 1 LiegTeilG sei zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundstücks die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen seien, nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet werde und die Rechte der Buchberechtigten in diese eingetragen würden. Werde aber, was grundsätzlich zulässig sei, ein abgeschriebenes Trennstück einer anderen Einlage zugeschrieben, so sei die Voraussetzung dafür, dass diese nur eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung enthalte wie jene Einlage, aus der das Grundstück abgeschrieben werde (bei Mitübertragung des Rechts dinglich Berechtigter in eine anders belastete Liegenschaft sei eine rangmäßige Verschlechterung dieses Rechts zu vermeiden). Während die Dienstbarkeiten C-LNr 2a, 3a, 4a, 5a, 17a und 18a, die auf der EZ 4 einverleibt seien, dort einverleibten Pfandrechten im Rang vorgingen (dem Pfandrecht C-LNr 12a gehen jedenfalls die Belastungen C-LNr 2a, 3a, 4a und 5a vor, dem Pfandrecht C-LNr 23a gehen sämtliche mitzuübertragenden Dienstbarkeiten vor), sei jene Einlage, der das Trennstück zugeschrieben werden solle, unter C-LNr 1 bis 4 mit diversen Pfandrechten belastet. Bei Mitübertragung der Dienstbarkeiten würden diese daher rangmäßig schlechter gestellt, als in jener Einlage, von der das Trennstück abgeschrieben werden solle. Im Zwangsversteigerungsfall sei es von entscheidender Bedeutung, ob einer Dienstbarkeit ein Recht im Rang vorgehe, in dessen Verfolgung die Zwangsversteigerung betrieben werde oder nicht. Im zweiteren Fall müsse die Dienstbarkeit vom Ersteher jedenfalls (ohne Anrechnung auf das Meistbot), im ersten Fall aber nur nach Maßgabe der Deckung im Meistbotsrest übernommen werden (6 Ob 603/89: Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens). Das bedeute, dass eine benachrangte Dienstbarkeit vom Ersteher nur so weit zu übernehmen sei, als sie nach der ihr zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finde (§ 150 EO). Dienstbarkeiten, für welche aus der Verteilungsmasse nicht mehr die volle Deckung vorhanden sei, seien aufzuheben (§ 227 EO).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, LiegTeilG sei zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundstücks die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen seien, nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet werde und die Rechte der Buchberechtigten in diese eingetragen würden. Werde aber, was grundsätzlich zulässig sei, ein abgeschriebenes Trennstück einer anderen Einlage zugeschrieben, so sei die Voraussetzung dafür, dass diese nur eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung enthalte wie jene Einlage, aus der das Grundstück abgeschrieben werde (bei Mitübertragung des Rechts dinglich Berechtigter in eine anders belastete Liegenschaft sei eine rangmäßige Verschlechterung dieses Rechts zu vermeiden). Während die Dienstbarkeiten C-LNr 2a, 3a, 4a, 5a, 17a und 18a, die auf der EZ 4 einverleibt seien, dort einverleibten Pfandrechten im Rang vorgingen (dem Pfandrecht C-LNr 12a gehen jedenfalls die Belastungen C-LNr 2a, 3a, 4a und 5a vor, dem Pfandrecht C-LNr 23a gehen sämtliche mitzuübertragenden Dienstbarkeiten vor), sei jene Einlage, der das Trennstück zugeschrieben werden solle, unter C-LNr 1 bis 4 mit diversen Pfandrechten belastet. Bei Mitübertragung der Dienstbarkeiten würden diese daher rangmäßig schlechter gestellt, als in jener Einlage, von der das Trennstück abgeschrieben werden solle. Im Zwangsversteigerungsfall sei es von entscheidender Bedeutung, ob einer Dienstbarkeit ein Recht im Rang vorgehe, in dessen Verfolgung die Zwangsversteigerung betrieben werde oder nicht. Im zweiteren Fall müsse die Dienstbarkeit vom Ersteher jedenfalls (ohne Anrechnung auf das Meistbot), im ersten Fall aber nur nach Maßgabe der Deckung im Meistbotsrest übernommen werden (6 Ob 603/89: Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens). Das bedeute, dass eine benachrangte Dienstbarkeit vom Ersteher nur so weit zu übernehmen sei, als sie nach der ihr zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finde (Paragraph 150, EO). Dienstbarkeiten, für welche aus der Verteilungsmasse nicht mehr die volle Deckung vorhanden sei, seien aufzuheben (Paragraph 227, EO).
Im Ergebnis komme daher ohne Zustimmung der Dienstbarkeitsberechtigten die begehrte Zu- und Abschreibung nicht in Betracht.
Aber auch die begehrte Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenuss- und Benützungsrechtes gemäß Punkt V des Kaufvertrages vom 15. 5. 1997 ob dem Grundstück 4545/2 als dem dienenden Gut zugunsten Stefan K***** als Eigentümer des Grundstücks 4557/1 unter gleichzeitiger Ersichtlichmachung dieser Dienstbarkeit ob der EZ 4, Grundstück Nr 4557/1 als dem herrschenden Gut, sei nicht zulässig. Bei diesem Begehren würde nämlich unzulässigerweise zu Lasten einer eindeutigen Bezeichnung des dinglich Berechtigten Real- und Personalservituten miteinander vermengt. Ein Fruchtgenussrecht könne zwar als Grunddienstbarkeit in Form einer unregelmäßigen Servitut zugunsten der jeweiligen Eigentümer des herrschenden Guts eingeräumt werden, nicht jedoch einer bestimmten Person als derzeitigem Eigentümer des herrschenden Guts. Aus der dem Antrag zugrundeliegenden Vertragsurkunde gehe eindeutig hervor, dass die Antragsteller eine Beschränkung der Nutzungsrechte insoweit anstrebten, als diese nur dem derzeitigen Eigentümer Stefan K***** und dessen verwandtschaftlichen Rechtsnachfolgern einschließlich Ehegattin zustehen sollten. Eine solche Möglichkeit der zeitlichen Beschränkung einer Grunddienstbarkeit sei gesetzlich nicht vorgesehen und würde allenfalls dem Vorschlag Hofmeisters (in NZ 1993, 242) entsprechen, wonach § 1095 zweiter Halbsatz ABGB hier analog zur Anwendung zu bringen sei, womit "irreguläre" Grunddienstbarkeiten nur auf bestimmte Zeit verbüchert werden könnten.Aber auch die begehrte Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenuss- und Benützungsrechtes gemäß Punkt römisch fünf des Kaufvertrages vom 15. 5. 1997 ob dem Grundstück 4545/2 als dem dienenden Gut zugunsten Stefan K***** als Eigentümer des Grundstücks 4557/1 unter gleichzeitiger Ersichtlichmachung dieser Dienstbarkeit ob der EZ 4, Grundstück Nr 4557/1 als dem herrschenden Gut, sei nicht zulässig. Bei diesem Begehren würde nämlich unzulässigerweise zu Lasten einer eindeutigen Bezeichnung des dinglich Berechtigten Real- und Personalservituten miteinander vermengt. Ein Fruchtgenussrecht könne zwar als Grunddienstbarkeit in Form einer unregelmäßigen Servitut zugunsten der jeweiligen Eigentümer des herrschenden Guts eingeräumt werden, nicht jedoch einer bestimmten Person als derzeitigem Eigentümer des herrschenden Guts. Aus der dem Antrag zugrundeliegenden Vertragsurkunde gehe eindeutig hervor, dass die Antragsteller eine Beschränkung der Nutzungsrechte insoweit anstrebten, als diese nur dem derzeitigen Eigentümer Stefan K***** und dessen verwandtschaftlichen Rechtsnachfolgern einschließlich Ehegattin zustehen sollten. Eine solche Möglichkeit der zeitlichen Beschränkung einer Grunddienstbarkeit sei gesetzlich nicht vorgesehen und würde allenfalls dem Vorschlag Hofmeisters (in NZ 1993, 242) entsprechen, wonach Paragraph 1095, zweiter Halbsatz ABGB hier analog zur Anwendung zu bringen sei, womit "irreguläre" Grunddienstbarkeiten nur auf bestimmte Zeit verbüchert werden könnten.
Insgesamt aber stehe der Bewilligung entgegen, dass weder dem Antrag noch der Grundbuchsurkunde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu entnehmen sei, ob die Antragsteller und Vertragspartner die Einräumung einer persönlichen Servitut oder einer Grunddienstbarkeit in Form einer unregelmäßigen Servitut beabsichtigt hätten. Festzuhalten sei noch, dass die unregelmäßige Dienstbarkeit gegenüber der regelmäßigen als aliud im Sinn des § 96 Abs 1 GBG und nicht als minus bewertet werde (5 Ob 117/91), sodass auch keine teilweise Bewilligung in Frage komme.Insgesamt aber stehe der Bewilligung entgegen, dass weder dem Antrag noch der Grundbuchsurkunde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu entnehmen sei, ob die Antragsteller und Vertragspartner die Einräumung einer persönlichen Servitut oder einer Grunddienstbarkeit in Form einer unregelmäßigen Servitut beabsichtigt hätten. Festzuhalten sei noch, dass die unregelmäßige Dienstbarkeit gegenüber der regelmäßigen als aliud im Sinn des Paragraph 96, Absatz eins, GBG und nicht als minus bewertet werde (5 Ob 117/91), sodass auch keine teilweise Bewilligung in Frage komme.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 1 AußStrG für zulässig, weil zur Frage, ob das einem namentlich angeführten Grundeigentümer und dessen verwandtschaftlichen Rechtsnachfolgern eingeräumte Fruchtgenuss- und Benützungsrecht als (zeitlich beschränkte) Grunddienstbarkeit einverleibt werden könne, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG für zulässig, weil zur Frage, ob das einem namentlich angeführten Grundeigentümer und dessen verwandtschaftlichen Rechtsnachfolgern eingeräumte Fruchtgenuss- und Benützungsrecht als (zeitlich beschränkte) Grunddienstbarkeit einverleibt werden könne, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller, der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig ist. Er ist aber nicht berechtigt.