Vorweg ist festzuhalten, daß die Antragstellerin in ihrem Grundbuchsgesuch im Sinne des Inhaltes des Dienstbarkeitsvertrages vom 7.6.1990 und des darin
bezogenen - (dem Grundbuchsgesuch zu TZ 1524/90 des Erstgerichtes beigelegten), dem gegenständlichen Grundbuchsgesuch jedoch nicht in Abschrift beigeschlossenen (§ 87 Abs 2 GBG) - Superädifikatsvertrages samt Mietvereinbarung vom 27.7.1989 mit Nachtrag vom selben Tag und II. Nachtrag vom heutigen Tag (das ist der 7.6.1990) von der Rechtsstellung Dris.S***** als Eigentümer von Baulichkeiten ausgeht, die dieser vereinbarungsgemäß auf verschiedenen in Bestand genommenen "Flächen an Grund und Baulichkeiten" eines zur Liegenschaft der Antragstellerin gehörigen Grundstückes in der Form von Superädifikaten errichten sollte; da dieser Vertrag samt seinen Nachträgen - wie dem Vertragswerk zu entnehmen ist - zum Zwecke des Betriebes einer ophthalmologischen klinischen Praxis und Operationseinheit "in den Superädifikatsräumlichkeiten" des Dienstbarkeitsnehmers durch diesen abgeschlossen wurde und die Dienstbarkeitsvereinbarung Zugang und Zufahrt zu den "Ordinations- und Praxisräumlichkeiten" des Dienstbarkeitsnehmers sicherstellen sollte, sollten die Berechtigten aus der Dienstbarkeitsvereinbarung nach dem im Vertrag zum Ausdruck kommenden Parteiwillen Dr.S***** und seine Rechtsnachfolger in seiner Eigenschaft als Eigentümer der Superädifikate sein. Der zusätzlichen Anführung der Eigenschaft Dris.S***** als "Bestandnehmer" in dem Superädifikatsvertrag und der Mietvereinbarung samt den Nachträgen kommt keine selbständige Bedeutung zu; sie erfolgte im Rahmen des Gesamtvertragswerkes offensichtlich nur als eine der Grundlagen dafür, daß die von Dr.S***** zu errichtenden Bauwerke rechtlich selbständige (bewegliche) Sachen, also Superädifikate bleiben sollten. Das Bestehen eines zeitlich beschränkten Grundbenützungsrechtes ist nämlich Indiz für den bloß zeitlich beschränkten Zweck der Bauten (vgl Spielbüchler in Rummel, ABGB I2, Rz 4 zu § 297; JBl 1985, 741), auf dessen Grundlage Dr.S***** vertragsgemäß die Bauwerke als Superädifikate errichten sollte.bezogenen - (dem Grundbuchsgesuch zu TZ 1524/90 des Erstgerichtes beigelegten), dem gegenständlichen Grundbuchsgesuch jedoch nicht in Abschrift beigeschlossenen (Paragraph 87, Absatz 2, GBG) - Superädifikatsvertrages samt Mietvereinbarung vom 27.7.1989 mit Nachtrag vom selben Tag und römisch zwei. Nachtrag vom heutigen Tag (das ist der 7.6.1990) von der Rechtsstellung Dris.S***** als Eigentümer von Baulichkeiten ausgeht, die dieser vereinbarungsgemäß auf verschiedenen in Bestand genommenen "Flächen an Grund und Baulichkeiten" eines zur Liegenschaft der Antragstellerin gehörigen Grundstückes in der Form von Superädifikaten errichten sollte; da dieser Vertrag samt seinen Nachträgen - wie dem Vertragswerk zu entnehmen ist - zum Zwecke des Betriebes einer ophthalmologischen klinischen Praxis und Operationseinheit "in den Superädifikatsräumlichkeiten" des Dienstbarkeitsnehmers durch diesen abgeschlossen wurde und die Dienstbarkeitsvereinbarung Zugang und Zufahrt zu den "Ordinations- und Praxisräumlichkeiten" des Dienstbarkeitsnehmers sicherstellen sollte, sollten die Berechtigten aus der Dienstbarkeitsvereinbarung nach dem im Vertrag zum Ausdruck kommenden Parteiwillen Dr.S***** und seine Rechtsnachfolger in seiner Eigenschaft als Eigentümer der Superädifikate sein. Der zusätzlichen Anführung der Eigenschaft Dris.S***** als "Bestandnehmer" in dem Superädifikatsvertrag und der Mietvereinbarung samt den Nachträgen kommt keine selbständige Bedeutung zu; sie erfolgte im Rahmen des Gesamtvertragswerkes offensichtlich nur als eine der Grundlagen dafür, daß die von Dr.S***** zu errichtenden Bauwerke rechtlich selbständige (bewegliche) Sachen, also Superädifikate bleiben sollten. Das Bestehen eines zeitlich beschränkten Grundbenützungsrechtes ist nämlich Indiz für den bloß zeitlich beschränkten Zweck der Bauten vergleiche Spielbüchler in Rummel, ABGB I2, Rz 4 zu Paragraph 297,; JBl 1985, 741), auf dessen Grundlage Dr.S***** vertragsgemäß die Bauwerke als Superädifikate errichten sollte.
Die Berechtigung des Grundbuchsgesuches hängt somit von der Frage ab, ob die begehrte Dienstbarkeit zugunsten Dris.S***** als Eigentümers der nach dem Gesamtvertragswerk zu errichtenden Bauwerke begründet werden kann.
Aus dem Superädifikatsvertrag und der Mietvereinbarung vom 27.7.1989 folgt zweifelsfrei, daß die Errichtung des "Bauwerkes" erst erfolgen soll. Da der ursprüngliche Erwerb des Superädifikates erst durch dessen Errichtung eintritt (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 435), kann nach der Aktenlage noch nicht davon ausgegangen werden, daß Dr.S***** bereits als Eigentümer des Superädifikates anzusehen ist. Die von Dr.S***** zu errichtenden "Bauten" haben überdies - wie dem Vertrag und den einen Teil des Vertrages bildenden Plänen selbst (vgl TZ 1524/90 des Erstgerichtes) zu entnehmen ist - die Aufstockung eines bestehenden Gebäudes und Verbindungsbauten zu bereits vorhandenen Gebäuden zum Gegenstand. Handelt es sich aber bei dem Bauwerk nicht um ein selbständiges Gebäude, sondern bloß um Gebäudeteile (Spielbüchler, aaO, Rz 4 zu § 297;Aus dem Superädifikatsvertrag und der Mietvereinbarung vom 27.7.1989 folgt zweifelsfrei, daß die Errichtung des "Bauwerkes" erst erfolgen soll. Da der ursprüngliche Erwerb des Superädifikates erst durch dessen Errichtung eintritt (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 435,), kann nach der Aktenlage noch nicht davon ausgegangen werden, daß Dr.S***** bereits als Eigentümer des Superädifikates anzusehen ist. Die von Dr.S***** zu errichtenden "Bauten" haben überdies - wie dem Vertrag und den einen Teil des Vertrages bildenden Plänen selbst vergleiche TZ 1524/90 des Erstgerichtes) zu entnehmen ist - die Aufstockung eines bestehenden Gebäudes und Verbindungsbauten zu bereits vorhandenen Gebäuden zum Gegenstand. Handelt es sich aber bei dem Bauwerk nicht um ein selbständiges Gebäude, sondern bloß um Gebäudeteile (Spielbüchler, aaO, Rz 4 zu Paragraph 297,;
MietSlg 35.044), so kann schon begrifflich von einem nicht Zugehör der Liegenschaft werdenden Superädifikat, an dem besonderes Eigentum erworben werden könnte, keine Rede sein. Aus all diesen Gründen mußte auch den im Verfahren TZ 1524/90 des Erstgerichtes gestellten Begehren ein Erfolg versagt bleiben. In diesem Zusammenhang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung 5 Ob 116/91 verwiesen.
Der Versuch der Revisionsrekurswerberin, die Zulässigkeit der Anwendung der Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten auf Superädifikate darzutun, geht somit mangels Vorliegens eines bereits vorhandenen oder erst zu errichtenden Superädifikates ins Leere. Ist aber auch für den Fall der Errichtung des Bauwerkes entsprechend der aus den Urkunden selbst erkennbaren Parteienabsicht die Schaffung eines Superädifikates wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 435 ABGB rechtlich unmöglich, so braucht auf die Frage, ob zugunsten eines Superädifikates eine Grunddienstbarkeit begründet werden kann, nicht eingegangen werden, weil die Wiederholung des Grundbuchsgesuches aufgrund der vorliegenden Urkunden nicht in Betracht kommt (vgl MGA GBG3 § 95 GBG E 13.).Der Versuch der Revisionsrekurswerberin, die Zulässigkeit der Anwendung der Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten auf Superädifikate darzutun, geht somit mangels Vorliegens eines bereits vorhandenen oder erst zu errichtenden Superädifikates ins Leere. Ist aber auch für den Fall der Errichtung des Bauwerkes entsprechend der aus den Urkunden selbst erkennbaren Parteienabsicht die Schaffung eines Superädifikates wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 435, ABGB rechtlich unmöglich, so braucht auf die Frage, ob zugunsten eines Superädifikates eine Grunddienstbarkeit begründet werden kann, nicht eingegangen werden, weil die Wiederholung des Grundbuchsgesuches aufgrund der vorliegenden Urkunden nicht in Betracht kommt vergleiche MGA GBG3 Paragraph 95, GBG E 13.).
Schließlich meint die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs noch, die Gerichte hätten zumindest der "Einverleibung zugunsten Dr.med.Gerald S*****" Folge geben müssen, wenn die Dienstbarkeit schon nicht entsprechend einer Grunddienstbarkeit verbüchert werden könne, weil die Personaldienstbarkeit gegenüber einer Grunddienstbarkeit als "minus" im Sinne des § 96 GBG anzusehen sei. Auch hier kann der Rechtsmittelwerberin nicht gefolgt werden.Schließlich meint die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs noch, die Gerichte hätten zumindest der "Einverleibung zugunsten Dr.med.Gerald S*****" Folge geben müssen, wenn die Dienstbarkeit schon nicht entsprechend einer Grunddienstbarkeit verbüchert werden könne, weil die Personaldienstbarkeit gegenüber einer Grunddienstbarkeit als "minus" im Sinne des Paragraph 96, GBG anzusehen sei. Auch hier kann der Rechtsmittelwerberin nicht gefolgt werden.
Lehre und Rechtsprechung lassen wohl - neben den gesetzlich erwähnten Personalservituten (§ 478 ABGB) - ausnahmsweise die Begründung von Dienstbarkeiten zu, die ihrem Inhalt nach Realservituten sind, aber bloß einer bestimmten Person eingeräumt werden (§ 479 ABGB). Voraussetzung dafür ist allerdings, daß diese Dienstbarkeit nur einem bestimmten Berechtigten (SZ 31/112), also einer bestimmten Person, und im Rahmen des § 529 ABGB deren Rechtsnachfolger (vgl Petrasch in Rummel, ABGB I2, Rz 1 zu § 479) eingeräumt wird. Unregelmäßige Servituten können auch ins Grundbuch eingetragen werden (SZ 43/117 ua); der ihnen zugrundeliegenden Grundbuchsurkunde muß allerdings in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise als Zweck der Dienstbarkeit zu entnehmen sein, daß bloß persönliche Vorteile bestimmter Berechtigten verschafft werden sollen (vgl SZ 31/112). Im vorliegenden Fall soll die Dienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Superädifikates bestellt werden, das Recht somit nicht bloß bestimmten Personen schlechthin zustehen, es soll vielmehr mit der sachenrechtlichen Beziehung einer Person zu einer Sache gekoppelt sein. Unter diesen Umständen kann aber nicht gesagt werden, daß der Dienstbarkeitsvertrag nach der vom Grundbuchsgericht aufgrund der Urkunden allein vorzunehmenden Vertragsauslegung bloß persönliche Vorteile bestimmter Berechtigter, losgelöst von dem Recht zur Benützung der Superädifikate, bezwecken sollte. Die dem Eintragungsbegehren zugrundeliegende Grundbuchsurkunde läßt daher schon deshalb auch die Eintragung der begehrten Dienstbarkeit als sogenannte unregelmäßige Dienstbarkeit - wie im Revisionsrekurs hilfsweise beantragt - lediglich zugunsten Dris.S***** nicht zu. Das Rekursgericht hat überdies zutreffend erkannt, daß die unregelmäßige Dienstbarkeit gegenüber einer Grunddienstbarkeit kein "minus", sondern ein "aliud" darstellt (Petrasch, aaO, Rz 1 zu § 479; 5 Ob 54/58, 6 Ob 125/70). Im Hinblick auf den grundsätzlichen Unterschied, ob die Dienstbarkeit Dr.S***** persönlich oder bloß als Eigentümer der Superädifikate bzw darüber hinaus den jeweiligen Eigentümern der Superädifikate zustehen sollte, besteht auch kein Grund, im vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung abzugehen.Lehre und Rechtsprechung lassen wohl - neben den gesetzlich erwähnten Personalservituten (Paragraph 478, ABGB) - ausnahmsweise die Begründung von Dienstbarkeiten zu, die ihrem Inhalt nach Realservituten sind, aber bloß einer bestimmten Person eingeräumt werden (Paragraph 479, ABGB). Voraussetzung dafür ist allerdings, daß diese Dienstbarkeit nur einem bestimmten Berechtigten (SZ 31/112), also einer bestimmten Person, und im Rahmen des Paragraph 529, ABGB deren Rechtsnachfolger vergleiche Petrasch in Rummel, ABGB I2, Rz 1 zu Paragraph 479,) eingeräumt wird. Unregelmäßige Servituten können auch ins Grundbuch eingetragen werden (SZ 43/117 ua); der ihnen zugrundeliegenden Grundbuchsurkunde muß allerdings in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise als Zweck der Dienstbarkeit zu entnehmen sein, daß bloß persönliche Vorteile bestimmter Berechtigten verschafft werden sollen vergleiche SZ 31/112). Im vorliegenden Fall soll die Dienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Superädifikates bestellt werden, das Recht somit nicht bloß bestimmten Personen schlechthin zustehen, es soll vielmehr mit der sachenrechtlichen Beziehung einer Person zu einer Sache gekoppelt sein. Unter diesen Umständen kann aber nicht gesagt werden, daß der Dienstbarkeitsvertrag nach der vom Grundbuchsgericht aufgrund der Urkunden allein vorzunehmenden Vertragsauslegung bloß persönliche Vorteile bestimmter Berechtigter, losgelöst von dem Recht zur Benützung der Superädifikate, bezwecken sollte. Die dem Eintragungsbegehren zugrundeliegende Grundbuchsurkunde läßt daher schon deshalb auch die Eintragung der begehrten Dienstbarkeit als sogenannte unregelmäßige Dienstbarkeit - wie im Revisionsrekurs hilfsweise beantragt - lediglich zugunsten Dris.S***** nicht zu. Das Rekursgericht hat überdies zutreffend erkannt, daß die unregelmäßige Dienstbarkeit gegenüber einer Grunddienstbarkeit kein "minus", sondern ein "aliud" darstellt (Petrasch, aaO, Rz 1 zu Paragraph 479,; 5 Ob 54/58, 6 Ob 125/70). Im Hinblick auf den grundsätzlichen Unterschied, ob die Dienstbarkeit Dr.S***** persönlich oder bloß als Eigentümer der Superädifikate bzw darüber hinaus den jeweiligen Eigentümern der Superädifikate zustehen sollte, besteht auch kein Grund, im vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Ist aber die Einverleibung der Dienstbarkeit rechtlich nicht möglich, so kommt auch das bloß der Ersichtlichmachung der Dienstbarkeit - gleichsam am herrschenden Objekt - dienende Einreihungsbegehren begrifflich nicht in Frage.
Dem Revisionsrekurs konnte somit kein Erfolg beschieden sein.