Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei Eintritt der Streitanhängigkeit Eigentümer der aus den Seeufergrundstücken 244/10, 244/11 und 244/13 bestehenden Liegenschaft EZ 206, KG Gschwand. Die Beklagten sind zu je einem Hälfteanteil Eigentümer der aus dem Seeufergrundstück 244/3 bestehenden Liegenschaft EZ 190, KG Gschwand. Zwischen dem Gutsbestand dieser beiden Liegenschaften liegt das Seeufergrundstück 244/5. Alle genannten Grundstücke gehörten vor ihrer Abtrennung zum Gutsbestand der bäuerlichen Liegenschaft EZ 26. Zum derzeitigen Gutsbestand dieser Bauerngutliegenschaft gehören unter anderem die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke 244/1, das rund 1 ha große Grundstück 244/20 und das ca. 3,5 ha große Grundstück 200.
Das zum Gutsbestand der Liegenschaft des Klägers gehörende, entlang dem Ufer längsgestreckte Grundstück 204/11 hat mit dem Grundstück 244/20 eine mehr als 200 m lange, geradlinige gemeinsame Grenze. Der Kläger hat dieses an seine Grundstücke angrenzende Grundstück 244/20 und das daran angrenzende Grundstück 200 im Jahre 1968 von den Eigentümern der Bauerngutliegenschaft EZ 26 für die Zeit bis 31.Dezember 2057 - allerdings seinerseits zum Ende jedes Kalenderjahres kündbar - gepachtet und dabei mit den Verpächtern vereinbart:
"Der Pächter hat das Recht, den bestehenden Weg innerhalb der Pachtfläche auf seine Kosten zu verlegen, wobei auf Benützungsrechte Dritter Bedacht zu nehmen ist."
Diese in den Pachtvertrag aufgenommene Regelung bezieht sich auf einen Privatweg, der von einem Weggrundstück zunächst seewärts etwa im rechten Winkel zur Grenzlinie zwischen den Grundstücken 244/11 und 244/20 über den letztgenannten Grund verläuft (und dabei auch einen Zwickel des Grundstückes 200 überquert), auf dem Grundstück des Klägers 244/11 in einem weiten Bogen in die Längsrichtung des Grundstückes einschwenkt und dieses nach einer Strecke von rund 180 m an der Grenze zu dem zwischen den Grundstücken der Streitteile gelegenen Grundstück 244/5 in Richtung zum Grundstück der Beklagten 244/3 verläßt. An dieser Wegverbindung stand bereits zur Zeit des Grunderwerbes des Klägers dem Erstbeklagten als dem damaligen Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 190 mit dem Grundstück 244/3 (ebenso wie der Eigentümerin des Grundstückes 244/5) die grundbücherlich einverleibte Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes zu. Diese Dienstbarkeitsbelastung wurde im Zuge der Zuschreibung des Grundstückes 244/11 zur Liegenschaft des Klägers in diese mitübertragen.
Die Wegtrasse war zwischen 1957 und 1964 jeweils mit Zustimmung aller Dienstbarkeitsberechtigten und des Verpflichteten mehrmals, und zwar auch auf dem über das Grundstück des Klägers 244/11 führenden Teil (und dort insbesondere auf der Strecke, die von dem erwähnten Bogen zum Gutsbestand der Bauerngutliegenschaft führt) räumlich verlegt worden, zuletzt in der oben beschriebenen, geringfügig auch das Grundstück 200 überquerenden Weise. 1986 ließ der Kläger im Zusammenhang mit einer Kanalverlegung einen neuen, auf dem von ihm gepachteten Grundstück 244/20 entlang der Grundgrenze zu seinem Grundstück 244/11 gelegenen Grundstreifen verlaufenden Weg anlegen, der erst in der Nähe zu dem zwischen den Grundstücken der Streitteile gelegenen Grundstück 244/5 auf das Grundstück des Klägers 244/11 einschwenkt und dieses kurz darauf zum Grundstück 244/5 wieder verläßt.
Die neue Trasse verläuft weiter vom Seeufer und damit auch vom Haus des Klägers entfernt und benützt das Grundstück des Klägers nur noch auf einer Strecke im Ausmaß von etwa einem Siebentel des bis 1986 unwidersprochen von den Beklagten zur Ausübung ihrer Dienstbarkeit benützten Weges.
Im Gegensatz zur Eigentümerin des zwischen den Grundstücken der Streitteile gelegenen Seeufergrundstückes 244/5 haben die Beklagten einer Verlegung des Dienstbarkeitsweges auf die vom Kläger neu geschaffene Trasse auf dem Gutsbestand der Bauerngutliegenschaft nicht zugestimmt.
Nach den vom Prozeßgericht erster Instanz eingeholten Grundbuchsauszügen lastet derzeit (in Ansehung eines an die 180 m langen, über den Grund des Klägers führenden Wegstückes) auf der dem Kläger zugeschriebenen Liegenschaft EZ 206, zu dessen Gutsbestand unter anderem das Grundstück 244/11 gehört, unter COZ 1 die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Grundstück 244/11 gemäß Punkt XI des Kaufvertrages vom 5.8.1954 zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstückes 244/3 (derzeit im Eigentum der Beklagten). Diese Dienstbarkeit war im Zusammenhang mit der Abschreibung des Grundstückes 244/11 von der Bauerngutliegenschaft EZ 26 mitübertragen worden. Dort ist die Dienstbarkeit zugunsten der derzeit im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft mit dem Grundstück 244/3 (in Ansehung des Wegstückes über dessen Gutsbestand mit der inzwischen unzutreffend gewordenen Benennung des Grundstückes 244/1) nach wie vor unter COZ 6 einverleibt, wobei dieser Belastung nur Dienstbarkeitsrechte und eine Reallast im Range vorangehen, während sich unter den nachfolgenden grundbücherlichen Belastungen auch eine Reihe von Pfandrechten (COZ 16, 23, 24, 26, 33 und 38) befindet.Nach den vom Prozeßgericht erster Instanz eingeholten Grundbuchsauszügen lastet derzeit (in Ansehung eines an die 180 m langen, über den Grund des Klägers führenden Wegstückes) auf der dem Kläger zugeschriebenen Liegenschaft EZ 206, zu dessen Gutsbestand unter anderem das Grundstück 244/11 gehört, unter COZ 1 die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Grundstück 244/11 gemäß Punkt römisch elf des Kaufvertrages vom 5.8.1954 zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstückes 244/3 (derzeit im Eigentum der Beklagten). Diese Dienstbarkeit war im Zusammenhang mit der Abschreibung des Grundstückes 244/11 von der Bauerngutliegenschaft EZ 26 mitübertragen worden. Dort ist die Dienstbarkeit zugunsten der derzeit im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft mit dem Grundstück 244/3 (in Ansehung des Wegstückes über dessen Gutsbestand mit der inzwischen unzutreffend gewordenen Benennung des Grundstückes 244/1) nach wie vor unter COZ 6 einverleibt, wobei dieser Belastung nur Dienstbarkeitsrechte und eine Reallast im Range vorangehen, während sich unter den nachfolgenden grundbücherlichen Belastungen auch eine Reihe von Pfandrechten (COZ 16, 23, 24, 26, 33 und 38) befindet.
Der Kläger als Eigentümer des mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstückes vertritt den Standpunkt, daß sich die Beklagten als Dienstbarkeitsberechtigte die Verlegung der Wegtrasse von seinem Grundstück auf das Grundstück der Bauerngutliegenschaft im Sinne des § 484 ABGB gefallen lassen müßten, weil mit einer solchen Verlegung für sie keinerlei Erschwernisse, für ihn aber eine wesentliche Erleichterung (der Hausbenützung) verbunden wäre.Der Kläger als Eigentümer des mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstückes vertritt den Standpunkt, daß sich die Beklagten als Dienstbarkeitsberechtigte die Verlegung der Wegtrasse von seinem Grundstück auf das Grundstück der Bauerngutliegenschaft im Sinne des Paragraph 484, ABGB gefallen lassen müßten, weil mit einer solchen Verlegung für sie keinerlei Erschwernisse, für ihn aber eine wesentliche Erleichterung (der Hausbenützung) verbunden wäre.
Darauf gründete er sein zweiteiliges Klagebegehren auf Feststellung, daß sich das Geh- und Fahrtrecht der Beklagten auf die näher beschriebene neue Wegtrasse beziehe, sowie auf Unterlassung der Befahrung des bisher als Servitutsweg benützten näher beschriebenen Wegteiles.
Die Beklagten beriefen sich dagegen auf die grundsätzliche Unabtrennbarkeit der Dienstbarkeit vom belasteten Grundstück gemäß § 485 ABGB und bestritten darüber hinaus die technische Gleichwertigkeit der ihnen vom Kläger aufgedrängten neuen Wegtrasse (angeblich unzureichender Unterbau, erhebliche Erschwerung der Befahrbarkeit wegen dreier Kurven mit engem Radius, Behinderung der Befahrbarkeit der neuen Strecke wegen der am Wegrand stehenden Sträucher und Bäume).Die Beklagten beriefen sich dagegen auf die grundsätzliche Unabtrennbarkeit der Dienstbarkeit vom belasteten Grundstück gemäß Paragraph 485, ABGB und bestritten darüber hinaus die technische Gleichwertigkeit der ihnen vom Kläger aufgedrängten neuen Wegtrasse (angeblich unzureichender Unterbau, erhebliche Erschwerung der Befahrbarkeit wegen dreier Kurven mit engem Radius, Behinderung der Befahrbarkeit der neuen Strecke wegen der am Wegrand stehenden Sträucher und Bäume).
Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zwar 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliege.Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zwar 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliege.
Das Prozeßgericht erster Instanz hatte in rechtlicher Beurteilung gefolgert, die vom Kläger angestrebte Verlegung des Dienstbarkeitsweges zum großen Teil auf ein anderes Grundstück ändere den Inhalt der Dienstbarkeit (vernichte die Identität des Servitutsweges) und bedeutete deshalb "für die Beklagten die Aufgabe eines günstigeren Rechtsstandpunktes". Die eingewendeten Umstände einer konkreten technischen Erschwerung einer Dienstbarkeitsausübung auf der neuen Trasse und die sonstigen für eine Interessenabwägung erheblichen Umstände blieben daher unerörtert.
Das Berufungsgericht ging in seiner rechtlichen Würdigung zwar von dem in Lehre und Rechtsprechung aus § 484 ABGB abgeleiteten Grundsatz aus, daß ein Dienstbarkeitsberechtigter Maßnahmen des Belasteten hinnehmen müßte, die die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschwerten oder gefährdeten, Wegeberechtigte daher auch unter dieser Voraussetzung einer räumlichen Verlegung des Weges zustimmen müßten, nicht aber der Verlegung des Weges auf ein anderes als das belastete Grundstück.Das Berufungsgericht ging in seiner rechtlichen Würdigung zwar von dem in Lehre und Rechtsprechung aus Paragraph 484, ABGB abgeleiteten Grundsatz aus, daß ein Dienstbarkeitsberechtigter Maßnahmen des Belasteten hinnehmen müßte, die die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschwerten oder gefährdeten, Wegeberechtigte daher auch unter dieser Voraussetzung einer räumlichen Verlegung des Weges zustimmen müßten, nicht aber der Verlegung des Weges auf ein anderes als das belastete Grundstück.
Zu der besonderen Fallgestaltung, daß die vom Kläger angestrebte Verlegung von seinem auf ein anderes, ebenfalls mit der Wegedienstbarkeit belastete Grundstück eines anderen Eigentümers erfolgen solle, folgerte das Berufungsgericht: Die Identität der Wegedienstbarkeit werde entgegen der erstrichterlichen Betrachtungsweise nicht schon dadurch berührt, daß innerhalb einer bestimmten Strecke die nachfolgend über zwei Grundstücke führende Wegverbindung derart neu angelegt werde, daß sie im umgekehrten Verhältnis zur bisherigen Lage nun zum Großteil auf dem anderen Grund verlaufe. Sowohl der "alte" als auch der "neue" Weg führe über beide (belasteten) Grundstücke. Daran schloß das Berufungsgericht aber folgende, im Zusammenhang mit § 12 GBG getroffene Erwägungen. Das Grundbuch verweise auf den 1954 geschlossenen Vertrag, dieser auf eine Planskizze. Daraus sei ersichtlich, daß der "alte" Weg zum Großteil auf dem Grundstück 244/11 des Klägers verlaufe. Dies gelte für den "neuen" Weg nicht mehr. Ein gutgläubiger Erwerber des Grundstückes aus der Bauerngutliegenschaft müßte die Dienstbarkeit nur auf dem (aus den Grundbuchsurkunden ersichtlichen) geringeren Streckenausmaß gegen sich gelten lassen. Deshalb sei nicht auszuschließen, daß die Dienstbarkeitsberechtigten durch die angestrebte Wegverlegung in ihren dinglichen Rechten beeinträchtigt werden könnten. Das aber dürfe nicht eintreten.Zu der besonderen Fallgestaltung, daß die vom Kläger angestrebte Verlegung von seinem auf ein anderes, ebenfalls mit der Wegedienstbarkeit belastete Grundstück eines anderen Eigentümers erfolgen solle, folgerte das Berufungsgericht: Die Identität der Wegedienstbarkeit werde entgegen der erstrichterlichen Betrachtungsweise nicht schon dadurch berührt, daß innerhalb einer bestimmten Strecke die nachfolgend über zwei Grundstücke führende Wegverbindung derart neu angelegt werde, daß sie im umgekehrten Verhältnis zur bisherigen Lage nun zum Großteil auf dem anderen Grund verlaufe. Sowohl der "alte" als auch der "neue" Weg führe über beide (belasteten) Grundstücke. Daran schloß das Berufungsgericht aber folgende, im Zusammenhang mit Paragraph 12, GBG getroffene Erwägungen. Das Grundbuch verweise auf den 1954 geschlossenen Vertrag, dieser auf eine Planskizze. Daraus sei ersichtlich, daß der "alte" Weg zum Großteil auf dem Grundstück 244/11 des Klägers verlaufe. Dies gelte für den "neuen" Weg nicht mehr. Ein gutgläubiger Erwerber des Grundstückes aus der Bauerngutliegenschaft müßte die Dienstbarkeit nur auf dem (aus den Grundbuchsurkunden ersichtlichen) geringeren Streckenausmaß gegen sich gelten lassen. Deshalb sei nicht auszuschließen, daß die Dienstbarkeitsberechtigten durch die angestrebte Wegverlegung in ihren dinglichen Rechten beeinträchtigt werden könnten. Das aber dürfe nicht eintreten.
Der Kläger ficht das bestätigende BerufungsurteiL aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 2 ZPO wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgebung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Der Kläger ficht das bestätigende BerufungsurteiL aus dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgebung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Beklagten erachten mit Rücksicht auf eine einheitliche, durch die Lehre gestützte Rechtsprechung im Sinne der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansichten die Revision als unzulässig und beantragen deren Zurückweisung. Hilfsweise streben sie die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.