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Rechtssatz RS0011724

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011724

Geschäftszahl

8Ob508/80; 6Ob603/89; 1Ob622/95

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Rechtssatz

Der Berechtigte braucht sich eine Verlegung der Dienstbarkeit auf ein anderes als das belastete Grundstück nicht gefallen lassen, selbst wenn dieses mit dem belsteten eine wirtschaftliche Einheit bildet.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 508/80
    Entscheidungstext OGH 10.04.1980 8 Ob 508/80
  • 6 Ob 603/89
    Entscheidungstext OGH 15.06.1989 6 Ob 603/89
  • 1 Ob 622/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 622/95
    Beisatz: Wenn der Eigentümer des dienenden Guts die Benutzung des neuen Wegs über andere Grundstücke duldet und damit dem Servitutsberechtigten zu erkennen gegeben haben sollte, daß er auf diese Weise das Fahrrecht verlegen wollte, kann er sich nicht darauf berufen, daß dem Servitutsberechtigten nur deswegen nun überhaupt keine Servitut mehr zustehe. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011724

Dokumentnummer

JJR_19800410_OGH0002_0080OB00508_8000000_002