Das Recht des Fahrwegs (via) berechtigt als umfassendste Wegeservitut zur Ausübung des Fahrrechts für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstücks und enthält im gleichen Umfang (Zweck) auch das Gehrecht (SZ 60/205; Petrasch in Rummel2, §§ 491, 492 ABGB Rz 1; Pimmer in Schwimann, § 484 ABGB Rz 19). Grunddienstbarkeiten müssen sich nicht immer auf ganze Grundbuchskörper beziehen, sondern können auch auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein (§ 12 Abs 2 GBG). Hier ist die nun den Beklagten gehörige Liegenschaft nur mit den zu ihrem Gutsbestand gehörenden Grundstücken 56/2, 49/2 (beide hier nicht unmittelbar relevant), 11/5, 14/2 und 11/4, somit einem bestimmten räumlich abgegrenzten Teil eines Grundbuchkörpers belastet. Die Kläger streben mit ihrer Servitutenklage (actio confessoria) nach § 523 ABGB zulässigerweise (SZ 41/86 = JBl 1970, 91 = EvBl 1969/2; Pimmer aaO § 523 ABGB Rz 13) in Durchsetzung ihrer grundbücherlich eingetragenen Wegeservitut des Fahrwegs über die Liegenschaft der Beklagten als absolutes Recht die Beseitigung der ihrer Rechtsausübung entgegenstehenden Hindernisse (Errichtung eines Zauns und Abstellen von Maschinen durch die Beklagten) an zwei Stellen des Weges an. Klagegrund der Servitutenklage ist jede Störung des Servitutsrechts, selbst wenn sie nur geringfügig ist, aber dauernd wirkt, oder wenn Wiederholung droht (Petrasch aaO § 523 ABGB Rz 8; Pimmer aaO § 523 ABGB Rz 1). Neben der hier unbestrittenen Störung oder Bestreitung hat bei der actio negatoria der Kläger den Erwerb der Servitut (Übergabe, Einverleibung bei dem Eintragungszwang unterliegenden Servituten [§ 481 ABGB], beim derivativen Erwerb auch das Recht des Vormanns), bei Grunddienstbarkeiten überdies sein Eigentum am herrschenden Grund darzutun (Petrasch aaO § 523 ABGB Rz 10; Koziol/Welser, Grundriß10 II 169), wozu regelmäßig die Berufung auf den Bucheintrag genügt (Klang in Klang2 II 600). Dieser Beweis wurde bereits erbracht, die Aktivlegitimation der Kläger ist auch nicht in Zweifel gezogen.Das Recht des Fahrwegs (via) berechtigt als umfassendste Wegeservitut zur Ausübung des Fahrrechts für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstücks und enthält im gleichen Umfang (Zweck) auch das Gehrecht (SZ 60/205; Petrasch in Rummel2, Paragraphen 491, 492, ABGB Rz 1; Pimmer in Schwimann, Paragraph 484, ABGB Rz 19). Grunddienstbarkeiten müssen sich nicht immer auf ganze Grundbuchskörper beziehen, sondern können auch auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein (Paragraph 12, Absatz 2, GBG). Hier ist die nun den Beklagten gehörige Liegenschaft nur mit den zu ihrem Gutsbestand gehörenden Grundstücken 56/2, 49/2 (beide hier nicht unmittelbar relevant), 11/5, 14/2 und 11/4, somit einem bestimmten räumlich abgegrenzten Teil eines Grundbuchkörpers belastet. Die Kläger streben mit ihrer Servitutenklage (actio confessoria) nach Paragraph 523, ABGB zulässigerweise (SZ 41/86 = JBl 1970, 91 = EvBl 1969/2; Pimmer aaO Paragraph 523, ABGB Rz 13) in Durchsetzung ihrer grundbücherlich eingetragenen Wegeservitut des Fahrwegs über die Liegenschaft der Beklagten als absolutes Recht die Beseitigung der ihrer Rechtsausübung entgegenstehenden Hindernisse (Errichtung eines Zauns und Abstellen von Maschinen durch die Beklagten) an zwei Stellen des Weges an. Klagegrund der Servitutenklage ist jede Störung des Servitutsrechts, selbst wenn sie nur geringfügig ist, aber dauernd wirkt, oder wenn Wiederholung droht (Petrasch aaO Paragraph 523, ABGB Rz 8; Pimmer aaO Paragraph 523, ABGB Rz 1). Neben der hier unbestrittenen Störung oder Bestreitung hat bei der actio negatoria der Kläger den Erwerb der Servitut (Übergabe, Einverleibung bei dem Eintragungszwang unterliegenden Servituten [§ 481 ABGB], beim derivativen Erwerb auch das Recht des Vormanns), bei Grunddienstbarkeiten überdies sein Eigentum am herrschenden Grund darzutun (Petrasch aaO Paragraph 523, ABGB Rz 10; Koziol/Welser, Grundriß10 römisch zwei 169), wozu regelmäßig die Berufung auf den Bucheintrag genügt (Klang in Klang2 römisch zwei 600). Dieser Beweis wurde bereits erbracht, die Aktivlegitimation der Kläger ist auch nicht in Zweifel gezogen.
Jedenfalls bei vertraglich begründeten, verbücherten Wegeservituten - und nur ein solcher Fall ist hier zu beurteilen - kann der Eigentümer des dienenden Guts und Störer der actio negatoria des Servitutsberechtigten sowohl den Einwand entgegensetzen, die ausgeübte Servitut entspreche nicht den Regelungen des Servitutsbestellungsvertrags, als auch, die Servitut sei erloschen, es bestehe ungeachtet der Verbücherung eine Belastung des dienenden Guts nicht mehr und er müsse deshalb die Servitut nicht mehr beachten. Beide Einwände haben die Beklagten in der Sache erhoben. Sollte sich die einverleibte Wegeservitut nach den Regelungen des Servitutsbestellungsvertrags auf die jetzt durch Benützung der Servitutswege 1 und 2 ausgeübte Servitut gar nicht beziehen oder sollte sie bereits beim Erwerb der Liegenschaften (Liegenschaftsanteile) durch die Kläger erloschen gewesen oder in der Folge erloschen sein, entbehrte die actio negatoria ungeachtet des Buchsstands der materiellrechtlichen Grundlagen und müßte sie der Abweisung verfallen, ohne daß es zuvor einer erfolgreichen Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) des Liegenschaftseigentümers bedürfte.
a) Im vorliegenden Fall stellt sich vorerst die Frage nach der Identität der 1899 vertraglich begründeten Wegeservitut des Fahrrechts mit der nun von den Klägern ausgeübten Wegeservitut des Gehrechts. Die Rechtsprechung hat zur Identität des Rechtsobjekts im Servitutenrecht bisher überwiegend unter dem Gesichtspunkt der Verlegbarkeit von Servitutswegen durch den Belasteten Stellung genommen und hiezu die Ansicht vertreten, eine in mäßigen und zumutbaren Grenzen gehaltene Veränderung des Verlaufs eines Servitutswegs auf einer Liegenschaft berühre die Identität des Rechtsobjekts als solches nicht (SZ 59/50 = JBl 1986, 644; MietSlg 34.056; SZ 49/33 mit zust Anm von Pfersmann in ÖJZ 1979, 562 ua; Petrasch aaO § 484 ABGB Rz 5). Aus § 484 ABGB folgt die Berechtigung des Belasteten, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Servitut vollkommen entspricht (MietSlg 34.057; SZ 38/162; 6 Ob 547/91 ua). Die Verlegung eines Wegs darf allerdings nicht auf ein anderes als das belastete Grundstück erfolgen, selbst wenn jenes mit dem belasteten eine wirtschaftliche Einheit bildet. Diese Einschränkung dient dem Schutz des Berechtigten, damit dieser nicht ohne Änderung der Eintragung im Grundbuch seines dinglichen Rechts verlustig geht (SZ 59/50; 1 Ob 775/78 = EvBl 1979/166; 6 Ob 603/89; Klang aaO II 565). Keineswegs könnten sich aber die Beklagten, wenn sie die Benutzung des neuen Wegs über andere Grundstücke duldet und damit den Servitutsberechtigten zu erkennen gegeben haben sollten, daß sie auf diese Weise das Fahrrecht verlegen wollten, darauf berufen, daß den Klägern als Servitutsberechtigten nur deswegen nun überhaupt keine Servitut mehr zustehe. Ein solches Verhalten verstieße eindeutig gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, die auch im Dienstbarkeitsrecht zu gelten haben (EvBl 1979/166). Daß der begründete Servitutsweg einvernehmlich oder durch einseitige Erklärung der Verpflichteten verlegt worden wäre, steht noch nicht fest.a) Im vorliegenden Fall stellt sich vorerst die Frage nach der Identität der 1899 vertraglich begründeten Wegeservitut des Fahrrechts mit der nun von den Klägern ausgeübten Wegeservitut des Gehrechts. Die Rechtsprechung hat zur Identität des Rechtsobjekts im Servitutenrecht bisher überwiegend unter dem Gesichtspunkt der Verlegbarkeit von Servitutswegen durch den Belasteten Stellung genommen und hiezu die Ansicht vertreten, eine in mäßigen und zumutbaren Grenzen gehaltene Veränderung des Verlaufs eines Servitutswegs auf einer Liegenschaft berühre die Identität des Rechtsobjekts als solches nicht (SZ 59/50 = JBl 1986, 644; MietSlg 34.056; SZ 49/33 mit zust Anmerkung von Pfersmann in ÖJZ 1979, 562 ua; Petrasch aaO Paragraph 484, ABGB Rz 5). Aus Paragraph 484, ABGB folgt die Berechtigung des Belasteten, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Servitut vollkommen entspricht (MietSlg 34.057; SZ 38/162; 6 Ob 547/91 ua). Die Verlegung eines Wegs darf allerdings nicht auf ein anderes als das belastete Grundstück erfolgen, selbst wenn jenes mit dem belasteten eine wirtschaftliche Einheit bildet. Diese Einschränkung dient dem Schutz des Berechtigten, damit dieser nicht ohne Änderung der Eintragung im Grundbuch seines dinglichen Rechts verlustig geht (SZ 59/50; 1 Ob 775/78 = EvBl 1979/166; 6 Ob 603/89; Klang aaO römisch zwei 565). Keineswegs könnten sich aber die Beklagten, wenn sie die Benutzung des neuen Wegs über andere Grundstücke duldet und damit den Servitutsberechtigten zu erkennen gegeben haben sollten, daß sie auf diese Weise das Fahrrecht verlegen wollten, darauf berufen, daß den Klägern als Servitutsberechtigten nur deswegen nun überhaupt keine Servitut mehr zustehe. Ein solches Verhalten verstieße eindeutig gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, die auch im Dienstbarkeitsrecht zu gelten haben (EvBl 1979/166). Daß der begründete Servitutsweg einvernehmlich oder durch einseitige Erklärung der Verpflichteten verlegt worden wäre, steht noch nicht fest.
Das noch nicht festgestellte Ausmaß der 1899 begründeten Wegeservitut, somit der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Titels, insbesondere dem vorhersehbaren Zweck der Servitut (MietSlg 38.034 mwN, 35.047; SZ 56/60 = JBl 1983, 645 ua; Klang aaO II 564; Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung bei der Wegeservitut in JBl 1983, 4 ff, 4). Im Streitfall muß der Titel ausgelegt werden. Ist Art und Ausmaß der Servitut durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, dann spricht man von einer „gemessenen“, sonst aber von einer „ungemessenen“ Servitut (4 Ob 527/93). Das Recht, auf dem Weg zu gehen, mit Fahrzeugen aller Art fahren und Vieh trieben zu dürfen, ist eine ungemessene Wegedienstbarkeit, weil deren Ausmaß und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig begrenzt sind (1 Ob 597/90). Während bei gemessenen Servitut eine Erweiterung unzulässig ist (Klang aaO 564; Welser aaO 8 f), sind bei ungemessenen Servituten im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Bewirtschaftung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten maßgebend (JBl 1990, 584; SZ 56/60, SZ 52/99 ua). Schon nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer „ungemessenen“ Servitut zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts, ein solches Recht findet aber seine Grenzen in dessen ursprünglichem Bestand und dessen ursprünglicher Bewirtschaftungsart: Die Servitut soll zwar der fortschreitenden technischen Entwicklung angepaßt, nicht aber wegen Vergrößerung des herrschenden Guts oder wegen Änderung der Betriebsart ausgedehnt werden. Ungemessene Servituten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken (JBl 1979, 429 = EvBl 1978/165 uva; Petrasch aaO § 480 und § 484 ABGB, je Rz 1). Diese Grundsätze sind bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen. Bedeutung kommt dabei auch der Frage zu, ob die verbücherte Wegeservitut einen Weg oder in Wahrheit zwei Wege betraf, die ein unterschiedliches Schicksal haben können.Das noch nicht festgestellte Ausmaß der 1899 begründeten Wegeservitut, somit der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Titels, insbesondere dem vorhersehbaren Zweck der Servitut (MietSlg 38.034 mwN, 35.047; SZ 56/60 = JBl 1983, 645 ua; Klang aaO römisch zwei 564; Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung bei der Wegeservitut in JBl 1983, 4 ff, 4). Im Streitfall muß der Titel ausgelegt werden. Ist Art und Ausmaß der Servitut durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, dann spricht man von einer „gemessenen“, sonst aber von einer „ungemessenen“ Servitut (4 Ob 527/93). Das Recht, auf dem Weg zu gehen, mit Fahrzeugen aller Art fahren und Vieh trieben zu dürfen, ist eine ungemessene Wegedienstbarkeit, weil deren Ausmaß und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig begrenzt sind (1 Ob 597/90). Während bei gemessenen Servitut eine Erweiterung unzulässig ist (Klang aaO 564; Welser aaO 8 f), sind bei ungemessenen Servituten im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Bewirtschaftung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten maßgebend (JBl 1990, 584; SZ 56/60, SZ 52/99 ua). Schon nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer „ungemessenen“ Servitut zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts, ein solches Recht findet aber seine Grenzen in dessen ursprünglichem Bestand und dessen ursprünglicher Bewirtschaftungsart: Die Servitut soll zwar der fortschreitenden technischen Entwicklung angepaßt, nicht aber wegen Vergrößerung des herrschenden Guts oder wegen Änderung der Betriebsart ausgedehnt werden. Ungemessene Servituten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken (JBl 1979, 429 = EvBl 1978/165 uva; Petrasch aaO Paragraph 480, und Paragraph 484, ABGB, je Rz 1). Diese Grundsätze sind bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen. Bedeutung kommt dabei auch der Frage zu, ob die verbücherte Wegeservitut einen Weg oder in Wahrheit zwei Wege betraf, die ein unterschiedliches Schicksal haben können.
Die Auffassung der zweiten Instanz, die Kläger hätten im speziellen vorliegenden Fall auch den Beweis des Fortbestands des Servitutsrechts - gemeint ist hier die Identität des Rechtsobjekts der Servitut - zu führen, kann in dieser Allgemeinheit nicht geteilt werden. Der berufungsgerichtliche Hinweis auf die Entscheidung MGA ABGB34 § 523 E 16 ist deshalb nicht zielführend, weil danach der Servitutsberechtigte die (derzeitige) Ausübung der Servitut zu beweisen hat, die aber hier von den Beklagten ohnehin zugestanden wurde. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß bei einer verbücherten Wegeservitut der in der Natur vorhandene Weg auf dem belasteten Grundstück der Servitutsweg ist, die Identität ist demnach keine rechtsbegründende Tatsache, für die der Kläger beweispflichtig ist. Es ist vielmehr Sache des Störers, darzutun, daß der Servitutsberechtigte gerade kein Recht zur Benützung des in der Natur vorhandenen Wegs hat, soweit er über Grundstücke verläuft, die mit der verbücherten Servitut belastet sind. Denn auch hier trifft den Anspruchsgegner jedenfalls die Beweislast für rechtsvernichtende und rechtshemmende Umstände gemäß den allgemeinen Beweislastregeln, daß jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat (NZ 1986, 188 mwN; 1 Ob 15, 16/94 ua; Fasching III 234). Wenn ein Teil des Wegs derzeit außerhalb der mit der Servitut bücherlich belasteten Grundstücke verläuft, ist es dagegen insoweit Sache des Klägers, die Identität dahin darzutun, daß eine derartige Verlegung zumindest die stillschweigende Billigung durch die Eigentümer des betroffenen Grundstücks fand. Den weiteren Ausführungen der zweiten Instanz zur Tatfrage der Identität des jetzt bestehenden mit dem vertraglich begründeten Servitutsweg - freilich unter der rechtlichen Prämisse, daß dabei die soeben erörterte Beweislastverteilung zu beachten ist, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Auf die entsprechenden Rekursausführungen der Kläger ist demnach gar nicht erst einzugehen. Eine Stellungnahme zur Vertragsauslegung im konkreten Fall wäre verfrüht.Die Auffassung der zweiten Instanz, die Kläger hätten im speziellen vorliegenden Fall auch den Beweis des Fortbestands des Servitutsrechts - gemeint ist hier die Identität des Rechtsobjekts der Servitut - zu führen, kann in dieser Allgemeinheit nicht geteilt werden. Der berufungsgerichtliche Hinweis auf die Entscheidung MGA ABGB34 Paragraph 523, E 16 ist deshalb nicht zielführend, weil danach der Servitutsberechtigte die (derzeitige) Ausübung der Servitut zu beweisen hat, die aber hier von den Beklagten ohnehin zugestanden wurde. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß bei einer verbücherten Wegeservitut der in der Natur vorhandene Weg auf dem belasteten Grundstück der Servitutsweg ist, die Identität ist demnach keine rechtsbegründende Tatsache, für die der Kläger beweispflichtig ist. Es ist vielmehr Sache des Störers, darzutun, daß der Servitutsberechtigte gerade kein Recht zur Benützung des in der Natur vorhandenen Wegs hat, soweit er über Grundstücke verläuft, die mit der verbücherten Servitut belastet sind. Denn auch hier trifft den Anspruchsgegner jedenfalls die Beweislast für rechtsvernichtende und rechtshemmende Umstände gemäß den allgemeinen Beweislastregeln, daß jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat (NZ 1986, 188 mwN; 1 Ob 15, 16/94 ua; Fasching römisch drei 234). Wenn ein Teil des Wegs derzeit außerhalb der mit der Servitut bücherlich belasteten Grundstücke verläuft, ist es dagegen insoweit Sache des Klägers, die Identität dahin darzutun, daß eine derartige Verlegung zumindest die stillschweigende Billigung durch die Eigentümer des betroffenen Grundstücks fand. Den weiteren Ausführungen der zweiten Instanz zur Tatfrage der Identität des jetzt bestehenden mit dem vertraglich begründeten Servitutsweg - freilich unter der rechtlichen Prämisse, daß dabei die soeben erörterte Beweislastverteilung zu beachten ist, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Auf die entsprechenden Rekursausführungen der Kläger ist demnach gar nicht erst einzugehen. Eine Stellungnahme zur Vertragsauslegung im konkreten Fall wäre verfrüht.
b) Dienstbarkeiten erlöschen nicht schon dann, wenn der Nutzen für das herrschende Grundstück auch auf andere Weise erreicht werden kann, sondern erst bei völliger Zwecklosigkeit (SZ 66/53 = EvBl 1993/175; EvBl 1980/22; EvBl 1979/69 ua; Koziol/Welser aaO II 170; Petrasch aaO § 524 ABGB Rz 4).b) Dienstbarkeiten erlöschen nicht schon dann, wenn der Nutzen für das herrschende Grundstück auch auf andere Weise erreicht werden kann, sondern erst bei völliger Zwecklosigkeit (SZ 66/53 = EvBl 1993/175; EvBl 1980/22; EvBl 1979/69 ua; Koziol/Welser aaO römisch zwei 170; Petrasch aaO Paragraph 524, ABGB Rz 4).
Neben den besonderen, hier nicht in Frage kommenden Erlöschungsgründen, wie der Untergang des dienstbaren oder herrschenden Grundes (§ 525 ABGB), die Vereinigung (§ 526 ABGB) oder der Zeitablauf (§ 527 ABGB) ua (vgl dazu Petrasch aaO § 524 ABGB Rz 1 ff), erlöschen gemäß § 524 ABGB Servituten im allgemeinen auf diejenigen Arten, wodurch nach dem dritten oder vierten Hauptstücke des dritten Teils Rechte und Verbindlichkeiten überhaupt aufgehoben werden. Inhaltlich machen die Beklagten noch erkennbar den auch für Dienstbarkeiten bestehenden Erlöschungsgrund der Verjährung geltend. Verjähren können Dienstbarkeiten in zweifacher Weise. Es kann einerseits schlichter Nichtgebrauch vorliegen; dann beginnt die Verjährung, wenn die an sich mögliche Rechtausübung unterbleibt und innerhalb von 30 oder 40 Jahren auch nicht wieder einsetzt. Andererseits verjährt gemäß § 1488 ABGB das Recht der Dienstbarkeit auch durch den Nichtgebrauch, wenn sich der verpflichtete Teil bei Ausübung der Servitut widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat (sogenannte Freiheitsersitzung oder usucapio libertatis). Wird ein Hindernis errichtet, das die Ausübung der Servitut nur beschränkt, so führt die usucapio libertatis nach § 1488 ABGB zu einer Einschränkung der Dienstbarkeit (SZ 48/74; 2 Ob 529/90; zuletzt 1 Ob 15, 16/94; Schubert in Rummel2, § 1488 ABGB Rz 2; Mader in Schwimann, § 1488 ABGB Rz 4; Klang aaO VI 632). Es ist daher denkbar, daß das Fahrrecht auf ein Gehrecht eingeschränkt wird. Den Anspruchsgegner trifft jedenfalls die Beweislast für rechtsvernichtende und rechtshemmende Umstände gemäß den allgemeinen Beweislastregeln, daß jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat (NZ 1986, 188 mwN; 1 Ob 15, 16/94 ua; Fasching III 234). Daher müssen die Beklagten alle Voraussetzungen für eine Verjährung der Servitut behaupten und beweisen (MietSlg 38.246; Schubert aaO § 1488 ABGB Rz 1).Neben den besonderen, hier nicht in Frage kommenden Erlöschungsgründen, wie der Untergang des dienstbaren oder herrschenden Grundes (Paragraph 525, ABGB), die Vereinigung (Paragraph 526, ABGB) oder der Zeitablauf (Paragraph 527, ABGB) ua vergleiche dazu Petrasch aaO Paragraph 524, ABGB Rz 1 ff), erlöschen gemäß Paragraph 524, ABGB Servituten im allgemeinen auf diejenigen Arten, wodurch nach dem dritten oder vierten Hauptstücke des dritten Teils Rechte und Verbindlichkeiten überhaupt aufgehoben werden. Inhaltlich machen die Beklagten noch erkennbar den auch für Dienstbarkeiten bestehenden Erlöschungsgrund der Verjährung geltend. Verjähren können Dienstbarkeiten in zweifacher Weise. Es kann einerseits schlichter Nichtgebrauch vorliegen; dann beginnt die Verjährung, wenn die an sich mögliche Rechtausübung unterbleibt und innerhalb von 30 oder 40 Jahren auch nicht wieder einsetzt. Andererseits verjährt gemäß Paragraph 1488, ABGB das Recht der Dienstbarkeit auch durch den Nichtgebrauch, wenn sich der verpflichtete Teil bei Ausübung der Servitut widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat (sogenannte Freiheitsersitzung oder usucapio libertatis). Wird ein Hindernis errichtet, das die Ausübung der Servitut nur beschränkt, so führt die usucapio libertatis nach Paragraph 1488, ABGB zu einer Einschränkung der Dienstbarkeit (SZ 48/74; 2 Ob 529/90; zuletzt 1 Ob 15, 16/94; Schubert in Rummel2, Paragraph 1488, ABGB Rz 2; Mader in Schwimann, Paragraph 1488, ABGB Rz 4; Klang aaO römisch sechs 632). Es ist daher denkbar, daß das Fahrrecht auf ein Gehrecht eingeschränkt wird. Den Anspruchsgegner trifft jedenfalls die Beweislast für rechtsvernichtende und rechtshemmende Umstände gemäß den allgemeinen Beweislastregeln, daß jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat (NZ 1986, 188 mwN; 1 Ob 15, 16/94 ua; Fasching römisch drei 234). Daher müssen die Beklagten alle Voraussetzungen für eine Verjährung der Servitut behaupten und beweisen (MietSlg 38.246; Schubert aaO Paragraph 1488, ABGB Rz 1).
c) Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, bei einer allfälligen Verjährung der Dienstbarkeit könnten die Kläger bzw ihre Rechtsvorgänger die Servitut des Fahrwegs außerbücherlich ersessen haben, ist zutreffend. Denkbar ist, daß bloß ein Gehrecht, das einen gebahnten Weg nicht voraussetzt (SZ 60/205; SZ 51/77 ua), neu begründet wurde.
Unter diesen Aspekten hat der Erstrichter den Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern und dann die notwendigen Feststellungen zu treffen. Lassen sich solche nicht treffen, kommen die aufgezeigten Beweislastregeln zum Tragen. Aus diesen Erwägungen ist der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts zu bestätigen.
Der Kostenvorbehalt fußt auf dem § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt fußt auf dem Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.