Rechtssatz RS0011745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011745
Entscheidungsdatum
29.06.2017
Rechtssatz
Das Wegerecht setzt einen gebahnten, also einen infolge seiner Anlegung oder wenigstens seiner ständigen Benützung als solchen erkennbaren Weg nicht voraus, sodaß also etwa ein Wald oder eine Wiese in Ausübung des Fußsteigrechtes im Rahmen der darüber getroffenen Vereinbarung oder des ersessenen Rechtes auch ohne einen solchen erkennbaren Weg unter Beachtung einer etwa vorhandenen Kultur und deren Nutzung durchquert werden darf.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 528/78
Entscheidungstext OGH 06.06.1978 4 Ob 528/78
SZ 51/77
- 1 Ob 622/95
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 622/95
nur: Das Wegerecht setzt einen gebahnten, also einen infolge seiner Anlegung oder wenigstens seiner ständigen Benützung als solchen erkennbaren Weg nicht voraus. (T1)
- 8 Ob 59/17k
Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 59/17k
Auch; nur T1; Beisatz: ...aber doch einen bestimmten vereinbarten oder ersessenen Weg. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011745
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19780606_OGH0002_0040OB00528_7800000_003