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Entscheidung 8 Ob 59/17k×

Entscheidung 8 Ob 59/17k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009762 Rechtssatz 30.04.1958Zivilrecht
Zum Erwerb des Besitzes eines Rechtes an einer Liegenschaft (als Voraussetzung der Ersitzung) ist nicht nur der Wille des Besitzers, ein Recht auszuüben, sondern außerdem erforderlich, dass die Leistung oder Duldung durch den Grundeigentümer erkennbar wie d …
RS0010135 Rechtssatz 17.02.1982Zivilrecht
Die Besitzausübung muss beim Rechtsbesitz so beschaffen sein, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, erkennen kann, dass ein individuelles Recht ausgeübt wird. In welchem Umfang erworben wird, hängt davon ab, welches Recht der eine Teil ausüben …
RS0010175 Rechtssatz 10.11.1954Zivilrecht
Die Ersitzung erfordert, dass der gute Glaube des Besitzers nicht nur beim Besitzerwerb, sondern während der ganzen Ersitzungszeit vorhanden ist.
RS0011577 Rechtssatz 06.06.1978Zivilrecht
Eine Servitut der Holzbringung im Wege des Durchtriebes von Holz über fremden Grund ist zwar eine Feldservitut iS des § 477 ABGB gehört aber nicht zu den Wegedienstbarkeiten, zumal deren in den § 492 f ABGB vorgenommene inhaltliche Bestimmung einer ausdehne …
RS0011745 Rechtssatz 06.06.1978Zivilrecht
Das Wegerecht setzt einen gebahnten, also einen infolge seiner Anlegung oder wenigstens seiner ständigen Benützung als solchen erkennbaren Weg nicht voraus, sodaß also etwa ein Wald oder eine Wiese in Ausübung des Fußsteigrechtes im Rahmen der darüber getro …
RS0033018 Rechtssatz 18.01.1995Zivilrecht
Für die Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache, insbesondere einer Wegeservitut, ist grundsätzlich die Ausübung des Rechts im wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken in bestimmtem Umfang erforderlich. Notwendig ist dafür eine solche für den …
RS0038271 Rechtssatz 06.06.1978Zivilrecht
Holzbringungsrechte (hier: Durchtreiben von Holz auf Riese) sind keine Wegerechte und können auch nicht analog zu dieser vom Ersitzungsverbot des § 43 ServPat ausgenommen werden.
RS0119746 Rechtssatz 16.02.2005Zivilrecht
Wird eine Urkunde (hier: Plan) als integrierender Bestandteil eines Urteils aufgenommen, so ist in dem Urteil alles festgestellt, was sich aus dem Plan ergibt und Gegenstand des Verfahrens war.