Aus den Entscheidungsgründen:
Wie die Untergerichte richtig erkannt haben und wie von den Parteien gar nicht in Zweifel gezogen wird, ist nur die Beantwortung der Frage prozeßentscheidend, ob das vom Beklagten unter dem Titel einer Ersitzung in Anspruch genommene Holzbringungsrecht ein Wegerecht im Sinne des § 477 Z. 1 ABGB ist, denn nur wenn es als Wegerecht anzusehen ist, bleibt es vom Ersitzungsverbot des § 43 des Servitutenpatentes, RGBl. 130/1853, sowie des § 2 Abs. 1 des Tiroler Wald- und Weidenservitutengesetzes, LGBl. 21/1952, ausgenommen. Da die Ersitzungsvoraussetzungen für die letzten dreißig Jahre an sich vorliegen und eine Ersitzung im Zeitpunkt der Kundmachung des Servitutenregulierungspatentes (14. Juli 1853) nach den Feststellungen nicht vollendet war, wäre in einem solchen Fall das Unterlassungsbegehren mit Rücksicht auf die ersessene Dienstbarkeit nicht berechtigt (vgl. zur Frage der Ausnahme von Wegerechten vom Ersitzungsverbot des § 43 des Servitutenpatentes insbesondere Klang[2] II, 560; Gschnitzer, Sachenrecht, 153; Ehrenzweig[2] I/2, 345 f.; SZ 45/39; RZ 1962, 251; JBl. 1956, 98; SZ 18/218, letztere mit sehr ausführlicher Begründung).Wie die Untergerichte richtig erkannt haben und wie von den Parteien gar nicht in Zweifel gezogen wird, ist nur die Beantwortung der Frage prozeßentscheidend, ob das vom Beklagten unter dem Titel einer Ersitzung in Anspruch genommene Holzbringungsrecht ein Wegerecht im Sinne des Paragraph 477, Ziffer eins, ABGB ist, denn nur wenn es als Wegerecht anzusehen ist, bleibt es vom Ersitzungsverbot des Paragraph 43, des Servitutenpatentes, RGBl. 130 aus 1853,, sowie des Paragraph 2, Absatz eins, des Tiroler Wald- und Weidenservitutengesetzes, Landesgesetzblatt 21 aus 1952,, ausgenommen. Da die Ersitzungsvoraussetzungen für die letzten dreißig Jahre an sich vorliegen und eine Ersitzung im Zeitpunkt der Kundmachung des Servitutenregulierungspatentes (14. Juli 1853) nach den Feststellungen nicht vollendet war, wäre in einem solchen Fall das Unterlassungsbegehren mit Rücksicht auf die ersessene Dienstbarkeit nicht berechtigt vergleiche zur Frage der Ausnahme von Wegerechten vom Ersitzungsverbot des Paragraph 43, des Servitutenpatentes insbesondere Klang[2] römisch zwei, 560; Gschnitzer, Sachenrecht, 153; Ehrenzweig[2] I/2, 345 f.; SZ 45/39; RZ 1962, 251; JBl. 1956, 98; SZ 18/218, letztere mit sehr ausführlicher Begründung).
Der Auffassung des Berufungsgerichtes, das Holzbringungsrecht sei ein Wegerecht, kann jedoch nicht zugestimmt werden. Zu den Wegerechten gehört, wie sich aus der nur eine demonstrative Aufzählung enthaltenden (argumentum: "Die vorzüglichen Feldservituten sind ...") Bestimmung des § 477 ABGB ergibt, das Recht des Fußsteiges, des Viehtriebes und des Fahrweges. Es beinhaltet daher das Recht, fremde Grundstücke zu Fuß oder mit Fahrzeugen zu überqueren oder Vieh darüberzutreiben (vgl. Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[4] II, 131). Das Recht des Fußsteiges schließt das Recht ein, auf diesem Steig zu gehen und sich von Menschen tragen oder andere Menschen zu sich kommen zu lassen, jedoch mangels Vereinbarung nicht auch das Recht zu reiten oder sich durch Tiere tragen zu lassen; mit dem Viehtrieb ist das Recht verbunden, einen Schiebekarren zu gebrauchen, jedoch nicht das Recht, schwere Lasten über den dienstbaren Grund zu schleifen; das Recht des Fahrweges umfaßt das Recht, mit einem oder mehreren Zügen zu fahren oder schwere Lasten auf dem Weg zu schleifen (SZ 41/49), jedoch nicht das Recht, freigelassenes Vieh darüberzutreiben (§§ 492 f. ABGB). Wenn auch das Wegerecht einen gebahnten, also einen infolge seiner Anlegung oder wenigstens seiner ständigen Benützung als solchen erkennbaren Weg nicht voraussetzt (Ehrenzweig[2] I/2, 316), so daß also etwa ein Wald oder eine Wiese in Ausübung des Fußsteigrechtes im Rahmen der darüber getroffenen Vereinbarung oder des ersessenen Rechtes auch ohne einen solchen erkennbaren Weg unter Beachtung einer etwa vorhandenen Kultur und deren Nutzung durchquert werden darf, wird doch in den meisten Fällen ein gebahnter Weg vorliegen. Hingegen ist die Holzbringung durch Abtrieb des Holzes über fremden Grund ihrem Wesen nach auf einen solchen Weg nicht beschränkt. Sie ist auch dann zulässig, wenn damit ein Schaden am dienenden Gut verbunden ist, sofern sie nur auf die mindestschädliche Weise vorgenommen wird (§ 66 Abs. 1 ForstG). Eine solche Bringung erfolgt im vorliegenden Fall durch Ziehen, Schieben und Gleitenlassen von Holzstämmen über die Waldparzelle des Klägers, wobei sich die Trassen dieser Bringung nicht nach einer in der Natur bereits vorgegebenen Bahn, sondern vornehmlich nach dem Ort der Schlägerung richten und daher wiederholt wechseln. Diese Beförderungsart ist nicht an einen Weg im oben dargelegten Sinn als räumlich begrenzter (vgl. Ehrenzweig a. a. O.), dem grundsätzlich regelmäßigen Verkehr dienenden Teil einer Grundfläche gebunden, sondern wird durch standortliche sowie forstwirtschaftliche Notwendigkeit oder doch Zweckmäßigkeit bestimmt und bleibt auf die gelegentliche Bringung von Holz beschränkt, das auf eine andere Weise aus dem Wald wirtschaftlich nicht weggebracht werden kann. Ihrem Wesen nach ist die Bringung, je nach der Art des Geländes, häufig nicht kontrollierbar und muß, um den hiebei an dem dienenden Grundstück auftretenden Schaden in Grenzen zu halten, von Fall zu Fall neu festgelegt werden. Sie dient daher einer möglichst optimalen forstwirtschaftlichen Nutzung eines Waldgrundstückes und nicht, wie es für einen Weg charakteristisch ist, der Verbindung zweier Orte für den Verkehr von Menschen und Sachen. Eine Servitut der Holzbringung im Wege des Durchtriebes von Holz über fremden Grund ist zwar eine Feldservitut im Sinne des § 477 ABGB, gehört aber nicht zu den Wegedienstbarkeiter, zumal deren in §§ 492 f. ABGB vorgenommene inhaltliche Bestimmung einer ausdehnenden Auslegung Grenzen setzt (vgl. dazu SZ 10/14 sowie Ehrenzweig a. a. O., 318, der die Bringung von Walderzeugnissen, insbesondere eine Holzriesendienstbarkeit, von den Wegerechten getrennt behandelt). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes vermag der Umstand, daß in den in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gesetzesstellen der Begriff der Bringung auch die Beförderung auf Wegen umfaßt, an dem hier gewonnen Ergebnis nichts zu ändern, weil in jenen Fällen ein für das betreffende Gesetz geschaffener allgemeiner Begriffsinhalt einer Bringung von Bedeutung ist, wogegen im vorliegenden Fall über eine ganz spezifische Bringungsart, nämlich den Durchtrieb von Holz über fremden Grund, zu entscheiden ist.Der Auffassung des Berufungsgerichtes, das Holzbringungsrecht sei ein Wegerecht, kann jedoch nicht zugestimmt werden. Zu den Wegerechten gehört, wie sich aus der nur eine demonstrative Aufzählung enthaltenden (argumentum: "Die vorzüglichen Feldservituten sind ...") Bestimmung des Paragraph 477, ABGB ergibt, das Recht des Fußsteiges, des Viehtriebes und des Fahrweges. Es beinhaltet daher das Recht, fremde Grundstücke zu Fuß oder mit Fahrzeugen zu überqueren oder Vieh darüberzutreiben vergleiche Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[4] römisch zwei, 131). Das Recht des Fußsteiges schließt das Recht ein, auf diesem Steig zu gehen und sich von Menschen tragen oder andere Menschen zu sich kommen zu lassen, jedoch mangels Vereinbarung nicht auch das Recht zu reiten oder sich durch Tiere tragen zu lassen; mit dem Viehtrieb ist das Recht verbunden, einen Schiebekarren zu gebrauchen, jedoch nicht das Recht, schwere Lasten über den dienstbaren Grund zu schleifen; das Recht des Fahrweges umfaßt das Recht, mit einem oder mehreren Zügen zu fahren oder schwere Lasten auf dem Weg zu schleifen (SZ 41/49), jedoch nicht das Recht, freigelassenes Vieh darüberzutreiben (Paragraphen 492, f. ABGB). Wenn auch das Wegerecht einen gebahnten, also einen infolge seiner Anlegung oder wenigstens seiner ständigen Benützung als solchen erkennbaren Weg nicht voraussetzt (Ehrenzweig[2] I/2, 316), so daß also etwa ein Wald oder eine Wiese in Ausübung des Fußsteigrechtes im Rahmen der darüber getroffenen Vereinbarung oder des ersessenen Rechtes auch ohne einen solchen erkennbaren Weg unter Beachtung einer etwa vorhandenen Kultur und deren Nutzung durchquert werden darf, wird doch in den meisten Fällen ein gebahnter Weg vorliegen. Hingegen ist die Holzbringung durch Abtrieb des Holzes über fremden Grund ihrem Wesen nach auf einen solchen Weg nicht beschränkt. Sie ist auch dann zulässig, wenn damit ein Schaden am dienenden Gut verbunden ist, sofern sie nur auf die mindestschädliche Weise vorgenommen wird (Paragraph 66, Absatz eins, ForstG). Eine solche Bringung erfolgt im vorliegenden Fall durch Ziehen, Schieben und Gleitenlassen von Holzstämmen über die Waldparzelle des Klägers, wobei sich die Trassen dieser Bringung nicht nach einer in der Natur bereits vorgegebenen Bahn, sondern vornehmlich nach dem Ort der Schlägerung richten und daher wiederholt wechseln. Diese Beförderungsart ist nicht an einen Weg im oben dargelegten Sinn als räumlich begrenzter vergleiche Ehrenzweig a. a. O.), dem grundsätzlich regelmäßigen Verkehr dienenden Teil einer Grundfläche gebunden, sondern wird durch standortliche sowie forstwirtschaftliche Notwendigkeit oder doch Zweckmäßigkeit bestimmt und bleibt auf die gelegentliche Bringung von Holz beschränkt, das auf eine andere Weise aus dem Wald wirtschaftlich nicht weggebracht werden kann. Ihrem Wesen nach ist die Bringung, je nach der Art des Geländes, häufig nicht kontrollierbar und muß, um den hiebei an dem dienenden Grundstück auftretenden Schaden in Grenzen zu halten, von Fall zu Fall neu festgelegt werden. Sie dient daher einer möglichst optimalen forstwirtschaftlichen Nutzung eines Waldgrundstückes und nicht, wie es für einen Weg charakteristisch ist, der Verbindung zweier Orte für den Verkehr von Menschen und Sachen. Eine Servitut der Holzbringung im Wege des Durchtriebes von Holz über fremden Grund ist zwar eine Feldservitut im Sinne des Paragraph 477, ABGB, gehört aber nicht zu den Wegedienstbarkeiter, zumal deren in Paragraphen 492, f. ABGB vorgenommene inhaltliche Bestimmung einer ausdehnenden Auslegung Grenzen setzt vergleiche dazu SZ 10/14 sowie Ehrenzweig a. a. O., 318, der die Bringung von Walderzeugnissen, insbesondere eine Holzriesendienstbarkeit, von den Wegerechten getrennt behandelt). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes vermag der Umstand, daß in den in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gesetzesstellen der Begriff der Bringung auch die Beförderung auf Wegen umfaßt, an dem hier gewonnen Ergebnis nichts zu ändern, weil in jenen Fällen ein für das betreffende Gesetz geschaffener allgemeiner Begriffsinhalt einer Bringung von Bedeutung ist, wogegen im vorliegenden Fall über eine ganz spezifische Bringungsart, nämlich den Durchtrieb von Holz über fremden Grund, zu entscheiden ist.
Zu prüfen ist aber noch, ob nicht etwa die für die Ausnahme der Wegerechte vom Ersitzungsverbot des § 43 des Servitutenpatentes maßgebenden Gründe der Sicherung der Wegeverbindungen für die ländliche Bevölkerung (vgl. dazu ausführlich SZ 18/218) auch für Holzbringungsrechte zum Tragen kommen, so daß diese zwar nicht als Wegerechte, aber im Weg der Analogie ebenso wie diese zu behandeln und daher vom Ersitzungsverbot auszunehmen wären.Zu prüfen ist aber noch, ob nicht etwa die für die Ausnahme der Wegerechte vom Ersitzungsverbot des Paragraph 43, des Servitutenpatentes maßgebenden Gründe der Sicherung der Wegeverbindungen für die ländliche Bevölkerung vergleiche dazu ausführlich SZ 18/218) auch für Holzbringungsrechte zum Tragen kommen, so daß diese zwar nicht als Wegerechte, aber im Weg der Analogie ebenso wie diese zu behandeln und daher vom Ersitzungsverbot auszunehmen wären.
Eine derartige Wertungsübereinstimmung liegt jedoch nicht vor. Während zur Zeit der Kundmachung des Servitutenpatentes ein. Notwegerecht nicht bestand (vgl. SZ 18/218), so daß die Wegeberechtigten auf ihre ersessenen Rechte vielfach angewiesen waren, sah schon in diesem Zeitpunkt das Forstgesetz vom 3. Dezember 1852, RGBl. 250, in seinem § 24 eine im Verwaltungsweg näher zu regelnde Holzbringung über fremden Grund vor, das somit dem einzelnen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gewährte. Eine Gleichbehandlung von Holzbringungen mit Wegerechten ist daher in Ansehung der Ausnahme vom Ersitzungsverbot des § 43 Servitutenpatent nicht gerechtfertigt.Eine derartige Wertungsübereinstimmung liegt jedoch nicht vor. Während zur Zeit der Kundmachung des Servitutenpatentes ein. Notwegerecht nicht bestand vergleiche SZ 18/218), so daß die Wegeberechtigten auf ihre ersessenen Rechte vielfach angewiesen waren, sah schon in diesem Zeitpunkt das Forstgesetz vom 3. Dezember 1852, RGBl. 250, in seinem Paragraph 24, eine im Verwaltungsweg näher zu regelnde Holzbringung über fremden Grund vor, das somit dem einzelnen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gewährte. Eine Gleichbehandlung von Holzbringungen mit Wegerechten ist daher in Ansehung der Ausnahme vom Ersitzungsverbot des Paragraph 43, Servitutenpatent nicht gerechtfertigt.
Der vom Beklagten in Anspruch genommenen Dienstbarkeit der Holzbringung fehlt somit die Rechtsgrundlage, weil sie aus den dargelegten Gründen unter das Ersitzungsverbot der beiden oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen fällt und eine im Jahre 1853 vollendete Ersitzung nicht vorliegt. Der Beklagte ist daher zu der gegenständlichen Holzbringung nur bei Vorliegen einer forstbehördlichen Bewilligung im Sinne des § 66 Abs. 4 ForstG berechtigt. Das auf diese Einschränkung Bedacht nehmende Unterlassungsbegehren besteht, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, sohin zu Recht, so daß das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz abzuändern war.Der vom Beklagten in Anspruch genommenen Dienstbarkeit der Holzbringung fehlt somit die Rechtsgrundlage, weil sie aus den dargelegten Gründen unter das Ersitzungsverbot der beiden oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen fällt und eine im Jahre 1853 vollendete Ersitzung nicht vorliegt. Der Beklagte ist daher zu der gegenständlichen Holzbringung nur bei Vorliegen einer forstbehördlichen Bewilligung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, ForstG berechtigt. Das auf diese Einschränkung Bedacht nehmende Unterlassungsbegehren besteht, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, sohin zu Recht, so daß das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz abzuändern war.