Aus der Begründung:
Ob eine Sache in den Kompetenzbereich der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden fällt, entscheidet in jedem Einzelfall die positive gesetzliche Vorschrift. Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden. Es besteht daher für diese Rechtsstreitigkeiten eine Generalklausel zugunsten der Zivilgerichte (Fasching I, 42 f.; EvBl. 1975/186; 2 Ob 550/76). Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde anordnen, ist unzulässig (6 Ob 504/77; 2 Ob 550/76; 1 Ob 185/69). Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges sind die Klagebehauptungen maßgeblich, wobei es auf die privatrechtliche Natur des erhobenen Anspruches, nicht aber auf den Wortlaut des Klagebegehrens oder auf dessen sachliche Berechtigung ankommt (EvBl. 1974/237; ÖBl. 1972, 42; SZ 44/64 u. v. a.). Das Prozeßvorbringen der beklagten Partei kann eine erweiterte Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges bilden (Fasching a. a. O., 63).Ob eine Sache in den Kompetenzbereich der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden fällt, entscheidet in jedem Einzelfall die positive gesetzliche Vorschrift. Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden. Es besteht daher für diese Rechtsstreitigkeiten eine Generalklausel zugunsten der Zivilgerichte (Fasching römisch eins, 42 f.; EvBl. 1975/186; 2 Ob 550/76). Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde anordnen, ist unzulässig (6 Ob 504/77; 2 Ob 550/76; 1 Ob 185/69). Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges sind die Klagebehauptungen maßgeblich, wobei es auf die privatrechtliche Natur des erhobenen Anspruches, nicht aber auf den Wortlaut des Klagebegehrens oder auf dessen sachliche Berechtigung ankommt (EvBl. 1974/237; ÖBl. 1972, 42; SZ 44/64 u. v. a.). Das Prozeßvorbringen der beklagten Partei kann eine erweiterte Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges bilden (Fasching a. a. O., 63).
Nach den Klagsbehauptungen hat der Beklagte, ohne die Genehmigung des Klägers einzuholen und ohne daß die Forstbehörde über die Bringung einen Bescheid erlassen hätte, das Holz über die auf dem Grundstück des Klägers befindliche Riese abgetrieben. Das auf die Unterlassung dieser Handlung des Beklagten abzielende Klagebegehren wird aus dem Rechtsgrund der Freiheit des Eigentums erhoben. Der Kläger hat auf die im öffentlich-rechtlichen Interesse im Forstgesetz enthaltenen verwaltungsbehördlichen Eingriffsmöglichkeiten insofern Bedacht genommen, als nur die ohne eine forstbehördliche Bewilligung im Sinne des § 66 Abs. 4 ForstG vorgenommene Holzbringung vom Beklagten unterlassen werden soll. Über die Notwendigkeit sowie über die Art und Weise der Holzbringung über fremden Boden hat mangels Einigung der Parteien die Forstbehörde unter Berücksichtigung der in § 66 Abs. 1 ForstG enthaltenen Erfordernisse zu entscheiden. Eine solche Entscheidung liegt jedoch sogar nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien nicht vor, so daß sich der Beklagte auf einen verwaltungsbehördlichen Akt nicht zu stützen vermag. Der bürgerlichrechtliche Charakter des Rechtsstreites erhellt im übrigen auch besonders deutlich aus dem Vorbringen des Beklagten, wonach er eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde deshalb nicht eingeholt habe, weil er sich auf Grund der seit unvordenklichen Zeiten durch ihn und seine Rechtsvorgänger erfolgten Benützung der auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Holzriese zu der Holzbringung für berechtigt gehalten habe. Der Beklagte hat auch nicht etwa ein Bringungsrecht im Sinne des § 1 des Tiroler Güter- und Seilwegegesetzes (LGBl. 1970/40) und einen darüber ergangenen Verwaltungsbescheid behauptet, so daß auch kein Streit über ein solches Bringungsrecht im Sinne des die Zuständigkeit der Agrarbehörde anordnenden § 19 leg. cit. vorliegt. Gegenstand des Rechtsstreites ist daher nicht etwa eine auf verwaltungsrechtlichen Vorschriften beruhende Berechtigung des Klägers oder des Beklagten, sondern vielmehr die Frage der vom Kläger in Anspruch genommenen Freiheit seines Eigentumsrechtes von behaupteten Servitutsrechten des Beklagten. Für die Entscheidung eines solchen Rechtsstreites sind jedoch nach den dargelegten Erwägungen die Gerichte zuständig.Nach den Klagsbehauptungen hat der Beklagte, ohne die Genehmigung des Klägers einzuholen und ohne daß die Forstbehörde über die Bringung einen Bescheid erlassen hätte, das Holz über die auf dem Grundstück des Klägers befindliche Riese abgetrieben. Das auf die Unterlassung dieser Handlung des Beklagten abzielende Klagebegehren wird aus dem Rechtsgrund der Freiheit des Eigentums erhoben. Der Kläger hat auf die im öffentlich-rechtlichen Interesse im Forstgesetz enthaltenen verwaltungsbehördlichen Eingriffsmöglichkeiten insofern Bedacht genommen, als nur die ohne eine forstbehördliche Bewilligung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, ForstG vorgenommene Holzbringung vom Beklagten unterlassen werden soll. Über die Notwendigkeit sowie über die Art und Weise der Holzbringung über fremden Boden hat mangels Einigung der Parteien die Forstbehörde unter Berücksichtigung der in Paragraph 66, Absatz eins, ForstG enthaltenen Erfordernisse zu entscheiden. Eine solche Entscheidung liegt jedoch sogar nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien nicht vor, so daß sich der Beklagte auf einen verwaltungsbehördlichen Akt nicht zu stützen vermag. Der bürgerlichrechtliche Charakter des Rechtsstreites erhellt im übrigen auch besonders deutlich aus dem Vorbringen des Beklagten, wonach er eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde deshalb nicht eingeholt habe, weil er sich auf Grund der seit unvordenklichen Zeiten durch ihn und seine Rechtsvorgänger erfolgten Benützung der auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Holzriese zu der Holzbringung für berechtigt gehalten habe. Der Beklagte hat auch nicht etwa ein Bringungsrecht im Sinne des Paragraph eins, des Tiroler Güter- und Seilwegegesetzes (LGBl. 1970/40) und einen darüber ergangenen Verwaltungsbescheid behauptet, so daß auch kein Streit über ein solches Bringungsrecht im Sinne des die Zuständigkeit der Agrarbehörde anordnenden Paragraph 19, leg. cit. vorliegt. Gegenstand des Rechtsstreites ist daher nicht etwa eine auf verwaltungsrechtlichen Vorschriften beruhende Berechtigung des Klägers oder des Beklagten, sondern vielmehr die Frage der vom Kläger in Anspruch genommenen Freiheit seines Eigentumsrechtes von behaupteten Servitutsrechten des Beklagten. Für die Entscheidung eines solchen Rechtsstreites sind jedoch nach den dargelegten Erwägungen die Gerichte zuständig.
Der Beklagte verkennt in seinen Rechtsmittelausführungen sowohl diese allein im bürgerlichen Recht wurzelnde Rechtsnatur des Klagsanspruches als auch die davon ganz unabhängigen öffentlichrechtlichen Bestimmungen des Forstgesetzes, wie insbesondere jene über die Forstaufsicht und die damit in Zusammenhang stehenden Strafbestimmungen, welche dem Eigentümer die gerichtliche Geltendmachung der aus seinem Eigentum erfließenden Rechte nicht verwehrt.
Die Auffassung des Rechtsmittelwerbers, die Verwaltungsbehörde habe gemäß § 172 Abs. 2 ForstG das Recht zu überprüfen, ob seine Behauptung, es bestehe schon seit unvordenklichen Zeiten ein entsprechendes Bringungsrecht, richtig sei, befindet sich mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach dieser Bestimmung sind die Forstbehörden lediglich befugt, im Rahmen der Vollziehung der Forstaufsicht (das ist gemäß § 172 Abs. 1 die behördliche Überwachung der Wälder) alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des einzelnen Waldbesitzes, die für die Durchführung der forstgesetzlichen Bestimmungen Bedeutung haben, festzustellen (forstliche Durchforschung). Diese Bestimmung bedeutet jedoch nicht, daß die Forstbehörde über das Bestehen einer Dienstbarkeit oder über den Umfang des Eigentumsrechtes zu entscheiden hätte. Im übrigen hat der Beklagte, wie nochmals hervorgehoben werden soll, eine Entscheidung im Sinne des § 66 Abs. 4 ForstG oder des § 2 des Tiroler Güter- und Seilwegegesetzes nicht eingeholt. Entgegen der Auffassung des Beklagten besitzt die Forstbehörde nicht die Möglichkeit, dem Beklagten die Holzbringung aus dem vom Kläger in Anspruch genommenen Rechtsgrund der Freiheit seines Eigentums zu verbieten. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang erwähnte Bestimmung des § 172 Abs. 6 lit. e ForstG ermöglicht nur die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen im Falle der Nichtbeachtung forstrechtlicher Vorschriften durch Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen. Den Rechtsmittelausführungen des Beklagten über die Frage eines durch die Holzbringung hervorgerufenen Forstschadens und dessen Ersatz fehlt im Hinblick darauf, daß der Kläger sein Schadenersatzbegehren zurückgezogen hat, jede Relevanz. Das gleiche gilt aus demselben Grund für die Frage, ob die vom Beklagten vorgenommene Holzbringung fachgerecht und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Forstgesetzes durchgeführt wurde.Die Auffassung des Rechtsmittelwerbers, die Verwaltungsbehörde habe gemäß Paragraph 172, Absatz 2, ForstG das Recht zu überprüfen, ob seine Behauptung, es bestehe schon seit unvordenklichen Zeiten ein entsprechendes Bringungsrecht, richtig sei, befindet sich mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach dieser Bestimmung sind die Forstbehörden lediglich befugt, im Rahmen der Vollziehung der Forstaufsicht (das ist gemäß Paragraph 172, Absatz eins, die behördliche Überwachung der Wälder) alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des einzelnen Waldbesitzes, die für die Durchführung der forstgesetzlichen Bestimmungen Bedeutung haben, festzustellen (forstliche Durchforschung). Diese Bestimmung bedeutet jedoch nicht, daß die Forstbehörde über das Bestehen einer Dienstbarkeit oder über den Umfang des Eigentumsrechtes zu entscheiden hätte. Im übrigen hat der Beklagte, wie nochmals hervorgehoben werden soll, eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, ForstG oder des Paragraph 2, des Tiroler Güter- und Seilwegegesetzes nicht eingeholt. Entgegen der Auffassung des Beklagten besitzt die Forstbehörde nicht die Möglichkeit, dem Beklagten die Holzbringung aus dem vom Kläger in Anspruch genommenen Rechtsgrund der Freiheit seines Eigentums zu verbieten. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang erwähnte Bestimmung des Paragraph 172, Absatz 6, Litera e, ForstG ermöglicht nur die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen im Falle der Nichtbeachtung forstrechtlicher Vorschriften durch Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen. Den Rechtsmittelausführungen des Beklagten über die Frage eines durch die Holzbringung hervorgerufenen Forstschadens und dessen Ersatz fehlt im Hinblick darauf, daß der Kläger sein Schadenersatzbegehren zurückgezogen hat, jede Relevanz. Das gleiche gilt aus demselben Grund für die Frage, ob die vom Beklagten vorgenommene Holzbringung fachgerecht und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Forstgesetzes durchgeführt wurde.