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Rechtssatz RS0105546

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105546

Geschäftszahl

1Ob622/95

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Rechtssatz

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß bei einer verbücherten Wegeservitut der in der Natur auf dem belasteten Grundstück vorhandene Weg der Servitutsweg ist, die Identität ist demnach keine rechtsbegründende Tatsache, für die der Kläger beweispflichtig ist. Es ist vielmehr Sache des Störers, darzutun, daß der Servitutsberechtigte gerade kein Recht zur Benützung dieses in der Natur vorhandenen Wegs hat, soweit er über Grundstücke verläuft, die mit der verbücherten Servitut belastet sind. Wenn ein Teil des Wegs derzeit außerhalb der mit der Servitut belasteten Grundstücke verläuft, ist es dagegen insoweit Sache des Klägers, die Identität darzutun.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 622/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 622/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105546

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0010OB00622_9500000_001