Der Rekurs des Beklagten ist im Ergebnis nicht berechtigt. Nach wie vor beharrt er auf seinem Standpunkt, da schon bei der Dienstbarkeitsbestellung mit Kaufvertrag vom 20.7.1931 die Aufnahme eines Gewerbebetriebes auf dem herrschenden Gut in Aussicht genommen worden sei und das Abstellen von Fahrzeugen deshalb im Umfang der - ungemessenen - Wegedienstbarkeit Deckung finde, sei das Klagebegehren schon in Auslegung des § 484 ABGB abzuweisen. Schon das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend darauf verwiesen, daß der Beklagte dabei das Wesen der ungemessenen Servitut verkennt:Der Rekurs des Beklagten ist im Ergebnis nicht berechtigt. Nach wie vor beharrt er auf seinem Standpunkt, da schon bei der Dienstbarkeitsbestellung mit Kaufvertrag vom 20.7.1931 die Aufnahme eines Gewerbebetriebes auf dem herrschenden Gut in Aussicht genommen worden sei und das Abstellen von Fahrzeugen deshalb im Umfang der - ungemessenen - Wegedienstbarkeit Deckung finde, sei das Klagebegehren schon in Auslegung des Paragraph 484, ABGB abzuweisen. Schon das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend darauf verwiesen, daß der Beklagte dabei das Wesen der ungemessenen Servitut verkennt:
Das Recht, auf dem Weg gehen, mit Fahrzeugen aller Art fahren und Vieh treiben zu dürfen, ist eine ungemessene Wegedienstbarkeit, weil deren Ausmaß und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig umgrenzt sind. Der Inhalt eines solchen Rechtes wird zwar durch die jeweiligen Bedürfnisse des herrschenden Gutes, aber doch nur in den Grenzen des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen Bewirtschaftung bestimmt, sodaß eine Änderung der Benützungsart des herrschenden Gutes eine Änderung im Inhalt des Rechtes nur insoweit bewirken kann, als es die Anpassung an die fortschreitende technische Entwicklung gebietet oder wenn die damit verbundene Mehrbelastung des dienenden Gutes nicht ins Gewicht fällt (SZ 54/154; MietSlg 35.048 uva; Klang in Klang2 II 564; Petrasch in Rummel, ABGB2 § 484 Rz 1 und § 492 Rz 1). Nun ist zwar die Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes von einer Landwirtschaft in den Betrieb eines Gewerbes durch den Titel gedeckt; damit ist aber noch nicht ohne weiteres die Ausdehnung des Rechtes auf im Titel nicht genannte Verhaltensweisen des Besitzers des herrschenden Gutes in bezug auf das dienende Gut verbunden. Zutreffend verweist das Gericht zweiter Instanz in diesem Zusammenhang, daß das Recht des Fahrweges als die umfassendste Wegeservitut zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Gutes auch im Rahmen des darauf betriebenen Unternehmens berechtigt, jedoch nur das Recht umfaßt, zu gehen bzw zu fahren, ohne daß es dabei im allgemeinen auf die Beschaffenheit des eingesetzten Fahrzeuges ankäme, ferner auch, andere Menschen zu sich kommen zu lassen, nicht aber auch, das benützte Fahrzeug auf dem dienenden Gut abzustellen (MietSlg 39.035; Petrasch aaO § 492 Rz 1). Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem dienenden Gut aus welchem Grund immer, besonders aber zum Beladen von - wie hier - Großraumfahrzeugen mit Fleisch, ist eine vom Befahren des Servitutsweges gänzliche verschiedene Art der Benützung, mit der eine ganz erhebliche Mehrbelastung des dienenden Gutes schon deshalb verbunden ist, weil damit der Weg für die Dauer des Abstellens praktisch blockiert wird und diese Art des Gebrauches im allgemeinen eine ganz wesentlich längere Dauer der Benützung erforderlich macht. Erfolgen die Ladevorgänge - wie festgestellt (ON 14, S 9) - von Montag bis Freitag unter Einsatz von vier Kühlfahrzeugen des Beklagten und darüber hinaus auch noch unter Verwendung von Fremdfahrzeugen und dauert jeder Ladevorgang, abgesehen von der damit verbundenen Geruchs- und Lärmbelästigung, zwischen 15 und 90 Minuten, so kann an der von der Klägerin behaupteten unzulässigen Erweiterung der vertraglich bedungenen Wegeservitut kein Zweifel bestehen. Auf die Kaufvertragsbestimmung, mit welcher die Wegedienstbarkeit bestellt wurde, kann sich der Beklagte zur Dartuung seiner Befugnis zum Abstellen des Fahrzeuges auf dem dienenden Gut daher nicht berufen.Das Recht, auf dem Weg gehen, mit Fahrzeugen aller Art fahren und Vieh treiben zu dürfen, ist eine ungemessene Wegedienstbarkeit, weil deren Ausmaß und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig umgrenzt sind. Der Inhalt eines solchen Rechtes wird zwar durch die jeweiligen Bedürfnisse des herrschenden Gutes, aber doch nur in den Grenzen des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen Bewirtschaftung bestimmt, sodaß eine Änderung der Benützungsart des herrschenden Gutes eine Änderung im Inhalt des Rechtes nur insoweit bewirken kann, als es die Anpassung an die fortschreitende technische Entwicklung gebietet oder wenn die damit verbundene Mehrbelastung des dienenden Gutes nicht ins Gewicht fällt (SZ 54/154; MietSlg 35.048 uva; Klang in Klang2 römisch zwei 564; Petrasch in Rummel, ABGB2 Paragraph 484, Rz 1 und Paragraph 492, Rz 1). Nun ist zwar die Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes von einer Landwirtschaft in den Betrieb eines Gewerbes durch den Titel gedeckt; damit ist aber noch nicht ohne weiteres die Ausdehnung des Rechtes auf im Titel nicht genannte Verhaltensweisen des Besitzers des herrschenden Gutes in bezug auf das dienende Gut verbunden. Zutreffend verweist das Gericht zweiter Instanz in diesem Zusammenhang, daß das Recht des Fahrweges als die umfassendste Wegeservitut zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Gutes auch im Rahmen des darauf betriebenen Unternehmens berechtigt, jedoch nur das Recht umfaßt, zu gehen bzw zu fahren, ohne daß es dabei im allgemeinen auf die Beschaffenheit des eingesetzten Fahrzeuges ankäme, ferner auch, andere Menschen zu sich kommen zu lassen, nicht aber auch, das benützte Fahrzeug auf dem dienenden Gut abzustellen (MietSlg 39.035; Petrasch aaO Paragraph 492, Rz 1). Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem dienenden Gut aus welchem Grund immer, besonders aber zum Beladen von - wie hier - Großraumfahrzeugen mit Fleisch, ist eine vom Befahren des Servitutsweges gänzliche verschiedene Art der Benützung, mit der eine ganz erhebliche Mehrbelastung des dienenden Gutes schon deshalb verbunden ist, weil damit der Weg für die Dauer des Abstellens praktisch blockiert wird und diese Art des Gebrauches im allgemeinen eine ganz wesentlich längere Dauer der Benützung erforderlich macht. Erfolgen die Ladevorgänge - wie festgestellt (ON 14, S 9) - von Montag bis Freitag unter Einsatz von vier Kühlfahrzeugen des Beklagten und darüber hinaus auch noch unter Verwendung von Fremdfahrzeugen und dauert jeder Ladevorgang, abgesehen von der damit verbundenen Geruchs- und Lärmbelästigung, zwischen 15 und 90 Minuten, so kann an der von der Klägerin behaupteten unzulässigen Erweiterung der vertraglich bedungenen Wegeservitut kein Zweifel bestehen. Auf die Kaufvertragsbestimmung, mit welcher die Wegedienstbarkeit bestellt wurde, kann sich der Beklagte zur Dartuung seiner Befugnis zum Abstellen des Fahrzeuges auf dem dienenden Gut daher nicht berufen.
Der Beklagte kann sich aber auch nicht etwa deshalb auf eine stillschweigende Zustimmung der Klägerin zur Erweiterung der vertraglich bedungenen Servitut stützen, weil diese in gewerbebehörlichen Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen keine auf die Vertragslage gestützten Einwendungen bzw Rechtsmittel ergriffen habe. Gemäß § 863 Abs 1 ABGB darf aus einem bestimmten Verhalten nur dann auf eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung geschlossen werden, wenn dieses Verhalten mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrigläßt. Der Konkludenz legt diese Gesetzesbestimmung somit einen strengen Maßstab an (Rummel in Rummel2 aaO, § 863 Rz 14). Zutreffend hat schon das Berufungsgericht hervorgehoben, daß bei Annahme einer stillschweigenden Willenserklärung besondere Vorsicht geboten ist und sie deshalb ein Verhalten voraussetzt, das gar keinen anderen Schluß zuläßt.Der Beklagte kann sich aber auch nicht etwa deshalb auf eine stillschweigende Zustimmung der Klägerin zur Erweiterung der vertraglich bedungenen Servitut stützen, weil diese in gewerbebehörlichen Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen keine auf die Vertragslage gestützten Einwendungen bzw Rechtsmittel ergriffen habe. Gemäß Paragraph 863, Absatz eins, ABGB darf aus einem bestimmten Verhalten nur dann auf eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung geschlossen werden, wenn dieses Verhalten mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrigläßt. Der Konkludenz legt diese Gesetzesbestimmung somit einen strengen Maßstab an (Rummel in Rummel2 aaO, Paragraph 863, Rz 14). Zutreffend hat schon das Berufungsgericht hervorgehoben, daß bei Annahme einer stillschweigenden Willenserklärung besondere Vorsicht geboten ist und sie deshalb ein Verhalten voraussetzt, das gar keinen anderen Schluß zuläßt.
Davon kann bei der - behaupteten - Untätigkeit der Klägerin in einem Verfahren, das gar nicht die Erweiterung einer Dienstbarkeit zu ihren Lasten zum Gegenstand hatte und in dem hierüber auch gar nicht abgesprochen werden konnte, keine Rede sein. Wie dem bloßen Schweigen grundsätzlich kein Erklärungswert beizumessen ist, kann auch der - teilweisen - Untätigkeit in einem auf ganz andere Ziele gerichteten Verwaltungsverfahren nicht die Bedeutung einer vertraglichen Erklärung zukommen. Am allerwenigsten kann der Unterlassung eines Rechtsmittels gegen den dem Antrag des Genehmigungswerbers unter Auflage stattgegebenen Bescheid der Berufungsbehörde im gewerberechtlichen Verfahren der vom Beklagten behauptete Erklärungswert zugebiligt werden. Die behauptete Untätigkeit kann ebensogut auf der Erwägung, daß sich der Verpflichtete in diesem Verfahren keine Abhilfe verspricht oder die Klärung der anstehenden Fragen einem Verfahren vorbehalten will, in dem hierüber entschieden werden kann, oder überhaupt auf der Vorstellung beruhen, daß er durch entsprechende privatrechtliche Einwendungen der angestrebten verwaltungsbehördlichen Genehmigung ohnehin nicht wirksam entgegentreten könnte. Die Gewerbebehörde hätte letztlich die Klägerin mit ihrer Einwendung, daß die beabsichtigte Betriebsanlage der erforderlichen privatrechtlichen Grundlage entbehre, mangels Einigung der Parteien auf den Rechtsweg verweisen müssen (§ 357 GewO 1973), ohne daß die Klägerin die Genehmigung der Betriebsanlage hätte verhindern können (vgl Kinscher, GewO6 ÄMTAÜ Anm zu § 357). Mit der Unterlassung privatrechtlicher Einwendungen im gewerberechtlichen Betriebsanlagegenehmigungsverfahren sind auch keine dem Art XXXVII EGZPO vergleichbare Präklusionsfolgen für eine allfällige Unterlassungsklage verbunden. Der vom Berufungsgericht vermißten breiteren Sachverhaltsgrundlage bedarf es angesichts der Behauptungen des Beklagten nicht.Davon kann bei der - behaupteten - Untätigkeit der Klägerin in einem Verfahren, das gar nicht die Erweiterung einer Dienstbarkeit zu ihren Lasten zum Gegenstand hatte und in dem hierüber auch gar nicht abgesprochen werden konnte, keine Rede sein. Wie dem bloßen Schweigen grundsätzlich kein Erklärungswert beizumessen ist, kann auch der - teilweisen - Untätigkeit in einem auf ganz andere Ziele gerichteten Verwaltungsverfahren nicht die Bedeutung einer vertraglichen Erklärung zukommen. Am allerwenigsten kann der Unterlassung eines Rechtsmittels gegen den dem Antrag des Genehmigungswerbers unter Auflage stattgegebenen Bescheid der Berufungsbehörde im gewerberechtlichen Verfahren der vom Beklagten behauptete Erklärungswert zugebiligt werden. Die behauptete Untätigkeit kann ebensogut auf der Erwägung, daß sich der Verpflichtete in diesem Verfahren keine Abhilfe verspricht oder die Klärung der anstehenden Fragen einem Verfahren vorbehalten will, in dem hierüber entschieden werden kann, oder überhaupt auf der Vorstellung beruhen, daß er durch entsprechende privatrechtliche Einwendungen der angestrebten verwaltungsbehördlichen Genehmigung ohnehin nicht wirksam entgegentreten könnte. Die Gewerbebehörde hätte letztlich die Klägerin mit ihrer Einwendung, daß die beabsichtigte Betriebsanlage der erforderlichen privatrechtlichen Grundlage entbehre, mangels Einigung der Parteien auf den Rechtsweg verweisen müssen (Paragraph 357, GewO 1973), ohne daß die Klägerin die Genehmigung der Betriebsanlage hätte verhindern können vergleiche Kinscher, GewO6 ÄMTAÜ Anmerkung zu Paragraph 357,). Mit der Unterlassung privatrechtlicher Einwendungen im gewerberechtlichen Betriebsanlagegenehmigungsverfahren sind auch keine dem Artikel römisch 37 , EGZPO vergleichbare Präklusionsfolgen für eine allfällige Unterlassungsklage verbunden. Der vom Berufungsgericht vermißten breiteren Sachverhaltsgrundlage bedarf es angesichts der Behauptungen des Beklagten nicht.
Dem Gericht zweiter Instanz kann aber auch bei der Lösung der Ersitzungsfrage - diesmal zugunsten des Beklagten - nicht uneingeschränkt beigepflichtet werden. Der Beklagte stützt die Ausübung seines Rechtes zur Abstellung von Fahrzeugen auf dem dienenden Gut zu deren Beladung im Rahmen seines Gewebebetriebes hilfsweise auch auf Ersitzung, weil er unter Einrechnung jenes Zeitraumes, innerhalb dessen sein Vater bereits gewerblich genutzte Fahrzeuge auf dem Servitutsweg zum gleichen Zweck abgestellt habe, die Servitut im behaupteten Umfang - also einschließlich des Abstellens seiner Fahrzeuge zu deren Beladen - schon mehr als 30 Jahre ausübe.
Dem Beklagten sind gemäß § 1493 iVm § 1463 ABGB die Ersitzungszeiten seiner Rechtsvorgänger einzurechnen; zwischen Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge wird dabei nicht unterschieden. Soweit der Ersitzungsbesitzer das Recht zum Gebrauch der Sache aus ihm vom Eigentümer dieser Sache eingeräumten Bestandrechten ableitet, liegt schon deshalb kein zur Ersitzung geeigneter (Rechts-)Besitz vor, weil der Bestandgeber dem Bestandnehmer die vertraglich gedeckte Rechtsausübung gar nicht verwehren könnte (EvBl 1987/134; vgl auch SZ 56/111; Schubert aaO § 1462 Rz 1). Anders liegt der Fall hingegen - wie hier -, wenn der den Gebrauch des dienenden Gutes ausübende Bestandnehmer seine Bestandrechte nicht vom Eigentümer des dienenden Gutes, sondern vom Eigentümer eines anderen Grundstückes ableitet, von dem der Bestandnehmer als Besitzmittler Besitzrechte erwerben kann, soferne sie ihrer äußeren Erscheinung nach zum Bestandgegenstand gehören und ihm wirtschaftlich zugeordnet sind (SZ 51/64; SZ 50/130; EvBl 1969/118;Dem Beklagten sind gemäß Paragraph 1493, in Verbindung mit Paragraph 1463, ABGB die Ersitzungszeiten seiner Rechtsvorgänger einzurechnen; zwischen Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge wird dabei nicht unterschieden. Soweit der Ersitzungsbesitzer das Recht zum Gebrauch der Sache aus ihm vom Eigentümer dieser Sache eingeräumten Bestandrechten ableitet, liegt schon deshalb kein zur Ersitzung geeigneter (Rechts-)Besitz vor, weil der Bestandgeber dem Bestandnehmer die vertraglich gedeckte Rechtsausübung gar nicht verwehren könnte (EvBl 1987/134; vergleiche auch SZ 56/111; Schubert aaO Paragraph 1462, Rz 1). Anders liegt der Fall hingegen - wie hier -, wenn der den Gebrauch des dienenden Gutes ausübende Bestandnehmer seine Bestandrechte nicht vom Eigentümer des dienenden Gutes, sondern vom Eigentümer eines anderen Grundstückes ableitet, von dem der Bestandnehmer als Besitzmittler Besitzrechte erwerben kann, soferne sie ihrer äußeren Erscheinung nach zum Bestandgegenstand gehören und ihm wirtschaftlich zugeordnet sind (SZ 51/64; SZ 50/130; EvBl 1969/118;
ZVR 1968/128; ImmZ 1955, 295; Schey, Klang in Klang2 II 81 Anm 53;ZVR 1968/128; ImmZ 1955, 295; Schey, Klang in Klang2 römisch zwei 81 Anmerkung 53;
Schubert aaO § 1460 Rz 3 und § 1493 Rz 1). Von einer widersprüchlichen Rechtsprechung kann insoweit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes keine Rede sein. Die durch seine Gebrauchsausübung vermittelte Ersitzungszeit seines Rechtsvorgängers ist dem Bestandnehmer daher dann einzurechnen, wenn er von jenem das Eigentum am herrschenden Gut erworben hat (und die übrigen Ersitzungsvoraussetzungen vorliegen).Schubert aaO Paragraph 1460, Rz 3 und Paragraph 1493, Rz 1). Von einer widersprüchlichen Rechtsprechung kann insoweit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes keine Rede sein. Die durch seine Gebrauchsausübung vermittelte Ersitzungszeit seines Rechtsvorgängers ist dem Bestandnehmer daher dann einzurechnen, wenn er von jenem das Eigentum am herrschenden Gut erworben hat (und die übrigen Ersitzungsvoraussetzungen vorliegen).
Der Beklagte könnte daher auch die Dauer des Pachtverhältnisses zwischen seinem Vater und der damaligen Eigentümerin des herrschenden Gutes für die Ersitzung der vertraglich bedungenen Dienstbarkeit in dem von ihm behaupteten erweiterten Umfang (einschließlich des Abstellens von Fahrzeugen im Rahmen seines auf dem herrschenden Gut betriebenen Unternehmens für Zwecke der Be- und Entladung) ins Treffen führen, wenn er beweisen könnte, daß sein Vater auch schon als Pächter des herrschenden Guts den Servitutsweg in diesem Umfang benützt hätte, weil dann die 30jährige Ersitzungszeit bei Klagseinbringung (1955 bis 29.4.1988) bereits abgelaufen gewesen wäre.
Das Berufungsgericht hält die erstinstanzlichen Feststellungen in diesem Zusammenhang selbst bei Unterstellung dieser Rechtsansicht nicht für ausreichend, weil das Erstgericht bloß festgestellt habe, daß der "jeweilige" Lastwagen auf der "Zufahrt zur Stalltüre in Verlängerung des streitgegenständlichen Grundstücksteils abgestellt worden" sei. Diese Formulierung läßt in der Tat auch den Schluß zu, daß der Vater des Beklagten als Pächter den Lastwagen (arg: "in Verlängerung") außerhalb des Servitutsweges (also möglicherweise auf gepachteter Grundfläche) abgestellt habe. Es muß deshalb zur Prüfung der Ersitzungsfrage auch schon deshalb mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sein Bewenden haben, weil der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht entgegentreten kann, daß der Sachverhalt in dieser Richtung noch nicht genügend geklärt sei. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht - nach Erörterung mit den Parteien - auch noch den Umfang der Servitutserweiterung zu klären haben, soferne es die Voraussetzungen für die Ersitzung bejahen sollte. Dabei wird zu beachten sein, daß es bei ersessenen Dienstbarkeiten zur Bestimmung deren Umfangs darauf ankommt, zu welchem Zweck das dienende Gut während der Ersitzungszeit verwendet wurde, was also der Besitzer bzw Vorbesitzer des herrschenden Gutes während dieser Zeit benötigte, ohne daß hiedurch das belastete Gut in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (MietSlg 35.049). Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Das Berufungsgericht hält die erstinstanzlichen Feststellungen in diesem Zusammenhang selbst bei Unterstellung dieser Rechtsansicht nicht für ausreichend, weil das Erstgericht bloß festgestellt habe, daß der "jeweilige" Lastwagen auf der "Zufahrt zur Stalltüre in Verlängerung des streitgegenständlichen Grundstücksteils abgestellt worden" sei. Diese Formulierung läßt in der Tat auch den Schluß zu, daß der Vater des Beklagten als Pächter den Lastwagen (arg: "in Verlängerung") außerhalb des Servitutsweges (also möglicherweise auf gepachteter Grundfläche) abgestellt habe. Es muß deshalb zur Prüfung der Ersitzungsfrage auch schon deshalb mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sein Bewenden haben, weil der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht entgegentreten kann, daß der Sachverhalt in dieser Richtung noch nicht genügend geklärt sei. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht - nach Erörterung mit den Parteien - auch noch den Umfang der Servitutserweiterung zu klären haben, soferne es die Voraussetzungen für die Ersitzung bejahen sollte. Dabei wird zu beachten sein, daß es bei ersessenen Dienstbarkeiten zur Bestimmung deren Umfangs darauf ankommt, zu welchem Zweck das dienende Gut während der Ersitzungszeit verwendet wurde, was also der Besitzer bzw Vorbesitzer des herrschenden Gutes während dieser Zeit benötigte, ohne daß hiedurch das belastete Gut in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (MietSlg 35.049). Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.