Rechtssatz RS0034835
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034835
Entscheidungsdatum
20.06.1990
Norm
EGZPO ArtXXXVII
GewO §357
Rechtssatz
Privatrechtliche Einwendungen können die Genehmigung der Betriebsanlage nicht verhindern. Mit der Unterlassung privatrechtlicher Einwendungen im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren sind auch keine dem Art XXXVII EGZPO vergleichbare Präklusionsfolgen für eine allfällige Unterlassungsklage verbunden.Privatrechtliche Einwendungen können die Genehmigung der Betriebsanlage nicht verhindern. Mit der Unterlassung privatrechtlicher Einwendungen im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren sind auch keine dem Artikel römisch 37 , EGZPO vergleichbare Präklusionsfolgen für eine allfällige Unterlassungsklage verbunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034835
Dokumentnummer
JJR_19900620_OGH0002_0010OB00597_9000000_001