Rechtssatz RS0016365
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016365
Entscheidungsdatum
18.09.2014
Rechtssatz
Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes. Die Beschaffenheit des Fahrzeuges ist im allgemeinen gleichgültig. Ob ein Fahrweg auch mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann, hängt von der Beschaffenheit des Bodens, der Wegeanlage und der Verwendung des herrschenden Gutes ab; die Entscheidung im Einzelfall ist unter Berücksichtigung der Regel des § 484 ABGB zu treffen.Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes. Die Beschaffenheit des Fahrzeuges ist im allgemeinen gleichgültig. Ob ein Fahrweg auch mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann, hängt von der Beschaffenheit des Bodens, der Wegeanlage und der Verwendung des herrschenden Gutes ab; die Entscheidung im Einzelfall ist unter Berücksichtigung der Regel des Paragraph 484, ABGB zu treffen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 579/82
Entscheidungstext OGH 17.11.1982 3 Ob 579/82
Veröff: MietSlg 34053
- 3 Ob 523/83
Entscheidungstext OGH 11.05.1983 3 Ob 523/83
nur: Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. (T1)
Beisatz: Es beinhaltet auch das Recht des Reitens. (T2)
- 1 Ob 597/90
Entscheidungstext OGH 20.06.1990 1 Ob 597/90
nur: Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes. Die Beschaffenheit des Fahrzeuges ist im allgemeinen gleichgültig. (T3)
- 4 Ob 111/97w
Entscheidungstext OGH 15.04.1997 4 Ob 111/97w
nur T1; Beis wie T2
- 3 Ob 260/99b
Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 260/99b
Vgl auch; Beisatz: Das Befahren des Servitutsweges mit Schwerfahrzeugen kann den Rahmen der Zulässigkeit überschreiten, wenn sich der Weg nicht in einem dafür geeigneten Zustand befand und daher danach teilweise zerstört war. (T4)
- 2 Ob 93/02v
Entscheidungstext OGH 10.10.2002 2 Ob 93/02v
Auch; Beisatz: Es gilt der Grundsatz der schonenden Ausübung der Servitut. (T5)
- 7 Ob 241/02w
Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 241/02w
Vgl auch; Beis wie T5
- 2 Ob 143/09g
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 143/09g
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: War die Errichtung von Wohngebäuden auf dem herrschenden Grundstück schon bei der Begründung der Servitut zumindest voraussehbar, so lässt dies darauf schließen, dass das eingeräumte Fahrrecht grundsätzlich auch die Zu- und Abfahrt mit Baufahrzeugen umfasste. Von der Zustimmung zur Beschädigung der Substanz des Wegs ist hingegen im Zweifel nicht auszugehen. (T6)
Beis wie T5; Beis wie T4
Veröff: SZ 2010/67
- 1 Ob 136/12z
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 136/12z
nur: Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes. (T7)
- 1 Ob 185/12f
Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 185/12f
nur T3
- 5 Ob 24/14m
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 24/14m
Vgl auch
- 2 Ob 168/13i
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 168/13i
Auch; nur: Ob ein Fahrweg auch mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann, hängt von der Beschaffenheit des Bodens und der Wegeanlage ab. (T8)
Beisatz: Hier: Unzulässig ist die eigenmächtige Herstellung einer neuen Weganlage durch Verwendung von Material, das der Beklagte dem an den Servitutsweg angrenzenden Gelände entnommen hat. (T9)
- 1 Ob 150/14m
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 150/14m
Auch; nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016365
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2014
Dokumentnummer
JJR_19821117_OGH0002_0030OB00579_8200000_002