Rechtssatz RS0011607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011607
Entscheidungsdatum
24.05.2018
Rechtssatz
Lässt sich die Frage, ob eine regelmäßige oder eine unregelmäßige Servitut vorliegt, nur mehr durch Urkundenauslegung beantworten, wird die Rechtsvermutung zu Gunsten der regelmäßigen Servitut (§ 479 ABGB Schlusssatz) nur widerlegt, wenn die Urkundenauslegung eindeutig dahin ausfällt, dass die strittige Vertragsbestimmung bloß persönliche Vorteile bestimmter Berechtigter bezweckte, nicht aber auf die vorteilhaftere oder bequemere Benützung eines bestimmten Grundstückes abgestellt war. Erst wenn die Rechtsvermutung des § 479 Schlusssatz widerlegt ist, können die Bestimmungen des § 529 ABGB eine Rolle spielen.Lässt sich die Frage, ob eine regelmäßige oder eine unregelmäßige Servitut vorliegt, nur mehr durch Urkundenauslegung beantworten, wird die Rechtsvermutung zu Gunsten der regelmäßigen Servitut (Paragraph 479, ABGB Schlusssatz) nur widerlegt, wenn die Urkundenauslegung eindeutig dahin ausfällt, dass die strittige Vertragsbestimmung bloß persönliche Vorteile bestimmter Berechtigter bezweckte, nicht aber auf die vorteilhaftere oder bequemere Benützung eines bestimmten Grundstückes abgestellt war. Erst wenn die Rechtsvermutung des Paragraph 479, Schlusssatz widerlegt ist, können die Bestimmungen des Paragraph 529, ABGB eine Rolle spielen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 163/58
Entscheidungstext OGH 17.09.1958 6 Ob 163/58
SZ 31/112
- 5 Ob 141/70
Entscheidungstext OGH 01.07.1970 5 Ob 141/70
- 5 Ob 232/00d
Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 232/00d
Vgl auch
- 7 Ob 58/06i
Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 58/06i
Auch
- 10 Ob 33/04g
Entscheidungstext OGH 24.10.2006 10 Ob 33/04g
Vgl auch; Beisatz: Das eingeräumte Wegerecht ist seinem Inhalt nach eine typische Grunddienstbarkeit (§ 473 ABGB). In einem solchen Fall hat derjenige, der behauptet, dass die Rechtseinräumung bloß persönliche Vorteile bestimmter Berechtigter bezweckt (irreguläre Servitut), diese Abweichung von der Natur der Servitut zu beweisen. Urkunden über die Vereinbarung müssen eindeutig ein persönliches Recht ergeben, sonst gilt die Rechtsvermutung. (T1)
Beisatz: Im vorliegenden Fall waren die Vertragsparteien juristische Laien und müssen daher den für Dienstbarkeiten geltenden Eintragungsgrundsatz (§ 481 Abs 1 ABGB) nicht kennen. (T2)
- 7 Ob 230/16y
Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 230/16y
Auch
- 6 Ob 83/18a
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 83/18a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0011607
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19580917_OGH0002_0060OB00163_5800000_001