Aus der Begründung:
Unterstellt man, es handle sich um eine unregelmäßige Servitut im Sinn des § 479 ABGB., die (der verstorbene) Otto A. im Hinblick auf die auch hier anzuwendenden Bestimmungen des § 529 ABGB. (vgl. KlangUnterstellt man, es handle sich um eine unregelmäßige Servitut im Sinn des Paragraph 479, ABGB., die (der verstorbene) Otto A. im Hinblick auf die auch hier anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 529, ABGB. vergleiche Klang
2. Aufl. II 612; GlUNF. 4220, 5 Ob 54/58) nicht in Anspruch nehmen konnte, müßte dem Berufungsgericht allerdings darin beigepflichtet werden, daß das Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung unberechtigt wäre. Nach dem Tod eines durch eine derartige Servitut Berechtigten kann der Belastete in der Regel schon gemäß § 136 GBG. 1955, der den § 7 der GB Nov. 1942 abgelöst hat, die Servitutenlöschung erreichen, doch ist ihm - zumindest in besonders gelagerten Fällen - auch ein Anspruch auf Ausstellung einer Löschungsquittung bzw. sonstigen Erklärung der Einwilligung in die Einverleibung der Löschung zuzubilligen, der auch mittels Klage verfolgbar ist (vgl. Klang a. a. O.). Eine solche Klage kann im Hinblick auf die Bestimmungen des § 547 ABGB. aber nur gegen die Verlassenschaft des Berechtigten oder gegen dessen Erben gerichtet werden. Ein Dritter ist hiezu nicht passiv legitimiert; seine Erklärung wäre auch rechtlich bedeutungslos.2. Aufl. römisch zwei 612; GlUNF. 4220, 5 Ob 54/58) nicht in Anspruch nehmen konnte, müßte dem Berufungsgericht allerdings darin beigepflichtet werden, daß das Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung unberechtigt wäre. Nach dem Tod eines durch eine derartige Servitut Berechtigten kann der Belastete in der Regel schon gemäß Paragraph 136, GBG. 1955, der den Paragraph 7, der GB Nov. 1942 abgelöst hat, die Servitutenlöschung erreichen, doch ist ihm - zumindest in besonders gelagerten Fällen - auch ein Anspruch auf Ausstellung einer Löschungsquittung bzw. sonstigen Erklärung der Einwilligung in die Einverleibung der Löschung zuzubilligen, der auch mittels Klage verfolgbar ist vergleiche Klang a. a. O.). Eine solche Klage kann im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 547, ABGB. aber nur gegen die Verlassenschaft des Berechtigten oder gegen dessen Erben gerichtet werden. Ein Dritter ist hiezu nicht passiv legitimiert; seine Erklärung wäre auch rechtlich bedeutungslos.
Die Voraussetzungen für eine Abweisung dieses Begehrens sind aber noch nicht gegeben, weil die Klägerin für den Fall, daß entgegen ihrer Rechtsansicht doch eine Servitutenberechtigung der beklagten Partei angenommen werden sollte, Verjährung geltend gemacht hat. Sie rügt die Übergehung dieses Klagegrundes in ihrer einigermaßen unübersichtlichen Revision zwar nicht ausdrücklich, macht dem Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Bekämpfung seiner Auffassung von der Unschlüssigkeit des Begehrens aber doch den Vorwurf, es habe die Klagebehauptungen nur unvollständig bzw. aktenwidrig wiedergegeben. Es muß daher schon deshalb auf die Frage, ob es sich um eine regelmäßige oder unregelmäßige Servitut handelt, eingegangen werden. Liegt eine regelmäßige Servitut vor, ist sie aber verjährt, so ist die beklagte Partei für das Löschungsbegehren passiv legitimiert.
Der Erstrichter kam zur Ansicht, es handle sich um eine unregelmäßige Servitut. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage nicht befaßt. Dies hindert ihre sofortige Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht, da sie nach der Aktenlage nur mehr durch Urkundenauslegung beantwortet werden kann, was zum Bereich der rechtlichen Beurteilung gehört.
Bei dieser Prüfung ist vom Schlußsatz des § 479 ABGB. auszugehen, wonach Abweichungen von der Natur einer Servitut nicht vermutet werden und beweispflichtig ist, wer sie behauptet. Diese Beweispflicht trifft die Klägerin; die beklagte Partei hätte, wenn dies nicht unbestritten wäre, nur den Bestand einer Servitut zu beweisen gehabt (vgl. SpR. 27). Im vorliegenden Fall kommt die Klägerin ihrer Beweispflicht nur nach, wenn die Urkundenauslegung eindeutig dahin ausfällt, daß die strittige Vertragsklausel bloß persönliche Vorteile bestimmter Berechtigter bezweckte, nicht aber auf die vorteilhaftere oder bequemere Benützung eines bestimmten Grundstückes schlechthin abgestellt war (vgl. Zeiller zu § 473 unter 2). Die Klägerin kann zweifellos Argumente für die Richtigkeit ihrer Auslegung, es handle sich bloß um die persönliche Begünstigung bestimmter Berechtigter, ins Treffen führen; eindeutig ergibt sich dieser Sinn aus der Urkunde aber nicht. Denn der "B.-Wald im W."Bei dieser Prüfung ist vom Schlußsatz des Paragraph 479, ABGB. auszugehen, wonach Abweichungen von der Natur einer Servitut nicht vermutet werden und beweispflichtig ist, wer sie behauptet. Diese Beweispflicht trifft die Klägerin; die beklagte Partei hätte, wenn dies nicht unbestritten wäre, nur den Bestand einer Servitut zu beweisen gehabt vergleiche SpR. 27). Im vorliegenden Fall kommt die Klägerin ihrer Beweispflicht nur nach, wenn die Urkundenauslegung eindeutig dahin ausfällt, daß die strittige Vertragsklausel bloß persönliche Vorteile bestimmter Berechtigter bezweckte, nicht aber auf die vorteilhaftere oder bequemere Benützung eines bestimmten Grundstückes schlechthin abgestellt war vergleiche Zeiller zu Paragraph 473, unter 2). Die Klägerin kann zweifellos Argumente für die Richtigkeit ihrer Auslegung, es handle sich bloß um die persönliche Begünstigung bestimmter Berechtigter, ins Treffen führen; eindeutig ergibt sich dieser Sinn aus der Urkunde aber nicht. Denn der "B.-Wald im W."
kann immerhin als jenes Grundstück angesehen werden, zu dessen vorteilhafterer oder bequemerer Benützung die Servitut bestellt wurde; dies um so mehr, als zum Gutsbestand der damals noch dem Johann H. zugeschriebenen EZ. 22 GB. W. zwei Waldparzellen gehören, von denen eine ausdrücklich als "B.-Berg" bezeichnet ist. Der Inhalt der Servitut deutet auf eine Waldnutzung, wie sie von jedem Eigentümer erwartet werden kann; das Abladerecht ergibt sich aus den örtlichen Verhältnissen, ohne daß auf eine persönliche Begünstigung bestimmter Personen geschlossen werden müßte. In der Vertragsklausel, die sich auf den Ausschluß von Vergütungsleistungen für etwaige Schäden am dienenden Gut bezieht, wird die Holzfällung im B.-Berg ausdrücklich genannt; aus den Argumenten der Klägerin, H. habe die Servitut als Holzhändler benötigt, der B.-Berg habe zum Teil auch anderen Personen gehört, ist nichts Entscheidendes zu gewinnen, weil H. eben auch Eigentümer einer Waldparzelle am B.-Berg war, zu deren vorteilhafteren oder bequemeren Benützung die Servitut, unabhängig von den jeweiligen Eigentumsverhältnissen, nötig oder dienlich sein konnte. Auch die Bestimmungen des § 24 ForstG. sprechen nicht zwingend gegen die Vereinbarung einer regelmäßigen Servitut. H. hat sie sich auch nicht nur für sich und seine Erben, sondern ganz allgemein auch für seine Rechtsnachfolger ausbedungen, worunter nicht unbedingt nur die unmittelbaren Rechtsnachfolger, sondern auch spätere Eigentümer verstanden werden können, ohne daß diesbezüglich im Vertrag zwischen Universal- und Singularsukzession unterschieden worden wäre. Die im § 529 ABGB. normierten Beschränkungen sowie die nach der Lehre analog anzuwendenden Bestimmungen des § 612 ABGB. (vgl. Klang a. a. O.) können zur Widerlegung der Rechtsvermutung des § 479 letzter Satz ABGB. nicht herangezogen werden. Sie sind erst bedeutsam, wenn die Abweichung von der Natur der Servitut feststeht.kann immerhin als jenes Grundstück angesehen werden, zu dessen vorteilhafterer oder bequemerer Benützung die Servitut bestellt wurde; dies um so mehr, als zum Gutsbestand der damals noch dem Johann H. zugeschriebenen EZ. 22 GB. W. zwei Waldparzellen gehören, von denen eine ausdrücklich als "B.-Berg" bezeichnet ist. Der Inhalt der Servitut deutet auf eine Waldnutzung, wie sie von jedem Eigentümer erwartet werden kann; das Abladerecht ergibt sich aus den örtlichen Verhältnissen, ohne daß auf eine persönliche Begünstigung bestimmter Personen geschlossen werden müßte. In der Vertragsklausel, die sich auf den Ausschluß von Vergütungsleistungen für etwaige Schäden am dienenden Gut bezieht, wird die Holzfällung im B.-Berg ausdrücklich genannt; aus den Argumenten der Klägerin, H. habe die Servitut als Holzhändler benötigt, der B.-Berg habe zum Teil auch anderen Personen gehört, ist nichts Entscheidendes zu gewinnen, weil H. eben auch Eigentümer einer Waldparzelle am B.-Berg war, zu deren vorteilhafteren oder bequemeren Benützung die Servitut, unabhängig von den jeweiligen Eigentumsverhältnissen, nötig oder dienlich sein konnte. Auch die Bestimmungen des Paragraph 24, ForstG. sprechen nicht zwingend gegen die Vereinbarung einer regelmäßigen Servitut. H. hat sie sich auch nicht nur für sich und seine Erben, sondern ganz allgemein auch für seine Rechtsnachfolger ausbedungen, worunter nicht unbedingt nur die unmittelbaren Rechtsnachfolger, sondern auch spätere Eigentümer verstanden werden können, ohne daß diesbezüglich im Vertrag zwischen Universal- und Singularsukzession unterschieden worden wäre. Die im Paragraph 529, ABGB. normierten Beschränkungen sowie die nach der Lehre analog anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 612, ABGB. vergleiche Klang a. a. O.) können zur Widerlegung der Rechtsvermutung des Paragraph 479, letzter Satz ABGB. nicht herangezogen werden. Sie sind erst bedeutsam, wenn die Abweichung von der Natur der Servitut feststeht.
Daß die Servitut im Kaufvertrag zwischen H. und Ignace W. über die EZ. 22 GB. W. nicht ausdrücklich erwähnt wurde, ist unentscheidend. Jedenfalls übertrug H., wie sich aus der von der Klägerin selbst vorgelegten auszugsweisen Vertragsabschrift ergibt, seiner Partnerin diese Liegenschaft so, wie er selbst sie zu benützen berechtigt war. Es kommt auch nicht darauf an, daß die Servitut bei EZ. 22 GB. W. als herrschendem Gut nicht ersichtlich gemacht wurde. Zusammenfassend ergibt sich daher, daß von der Begründung einer regelmäßigen Servitut auszugehen ist.
Da die Klägerin Verjährung geltend gemacht und unter Beweis gestellt hat, hierauf im bisherigen Verfahren aber nicht eingegangen worden ist, bedarf es einer Verhandlung in erster Instanz, um die Sache spruchreif zu machen (§ 510 ZPO.).Da die Klägerin Verjährung geltend gemacht und unter Beweis gestellt hat, hierauf im bisherigen Verfahren aber nicht eingegangen worden ist, bedarf es einer Verhandlung in erster Instanz, um die Sache spruchreif zu machen (Paragraph 510, ZPO.).
Das Unterlassungsbegehren wäre selbst dann als selbständiges Klagebegehren zu prüfen gewesen, wenn die Klägerin sich nur auf die Behauptung, es liege eine unregelmäßige Servitut vor, gestützt hätte und demzufolge das Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung mangels Passivlegitimation der beklagten Partei abzuweisen gewesen wäre. Wer sich eine unregelmäßige Servitut anmaßt, kann nicht nur mit einer Feststellungs-, sondern auch mit einer Unterlassungsklage belangt werden (vgl. Klang a. a. O. 603), auch wenn ihm die Legitimation zur Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Löschung der ihm nicht zustehenden Servitut fehlt.Das Unterlassungsbegehren wäre selbst dann als selbständiges Klagebegehren zu prüfen gewesen, wenn die Klägerin sich nur auf die Behauptung, es liege eine unregelmäßige Servitut vor, gestützt hätte und demzufolge das Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung mangels Passivlegitimation der beklagten Partei abzuweisen gewesen wäre. Wer sich eine unregelmäßige Servitut anmaßt, kann nicht nur mit einer Feststellungs-, sondern auch mit einer Unterlassungsklage belangt werden vergleiche Klang a. a. O. 603), auch wenn ihm die Legitimation zur Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Löschung der ihm nicht zustehenden Servitut fehlt.
Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, es liege eine Servitut zugunsten der EZ. 22 GB. W. vor, hängt die Entscheidung über das Unterlassungsbegehren gleichfalls von der Frage der Verjährung ab. Das Begehren ist - aus der Prozeßsituation erklärlich - zwar knapp, aber doch hinreichend bestimmt formuliert worden; allenfalls kann es neu gefaßt werden. Die beklagte Partei hat die Ersitzung einer anderen, inhaltsgleichen Servitut überhaupt nicht behauptet, sondern der Verjährungsbehauptung der Klägerin nur entgegengehalten und unter Beweis gestellt, von der Servitut sei stets Gebrauch gemacht worden. Auch in diesem Belang ist die Sache nicht spruchreif (§ 510 ZPO.).Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, es liege eine Servitut zugunsten der EZ. 22 GB. W. vor, hängt die Entscheidung über das Unterlassungsbegehren gleichfalls von der Frage der Verjährung ab. Das Begehren ist - aus der Prozeßsituation erklärlich - zwar knapp, aber doch hinreichend bestimmt formuliert worden; allenfalls kann es neu gefaßt werden. Die beklagte Partei hat die Ersitzung einer anderen, inhaltsgleichen Servitut überhaupt nicht behauptet, sondern der Verjährungsbehauptung der Klägerin nur entgegengehalten und unter Beweis gestellt, von der Servitut sei stets Gebrauch gemacht worden. Auch in diesem Belang ist die Sache nicht spruchreif (Paragraph 510, ZPO.).