Rechtssatz RS0015010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015010
Entscheidungsdatum
11.05.1999
Rechtssatz
Der durch eine unregelmäßige Servitut i.S. des § 479 ABGB. Belastete kann nach dem Tod des Berechtigten in der Regel schon gemäß § 136 GBG. 1955 (früher § 7 der GBNov. 1942) die Servitutenlöschung erreichen. Zumindest in besonders gelagerten Fällen ist ihm aber auch ein Anspruch auf Ausstellung einer Löschungsquittung oder sonstigen Zustimmungserklärungen zur Einverleibung der Löschung zuzubilligen. Dieser Anspruch kann auch im Klageweg verfolgt werden, aber nur gegen die Verlassenschaft oder den Erben des Berechtigten (§ 547 ABGB.) , nicht auch gegen einen Dritten, dessen Servitutenberechtigung der Kläger bestreitet.Der durch eine unregelmäßige Servitut i.S. des Paragraph 479, ABGB. Belastete kann nach dem Tod des Berechtigten in der Regel schon gemäß Paragraph 136, GBG. 1955 (früher Paragraph 7, der GBNov. 1942) die Servitutenlöschung erreichen. Zumindest in besonders gelagerten Fällen ist ihm aber auch ein Anspruch auf Ausstellung einer Löschungsquittung oder sonstigen Zustimmungserklärungen zur Einverleibung der Löschung zuzubilligen. Dieser Anspruch kann auch im Klageweg verfolgt werden, aber nur gegen die Verlassenschaft oder den Erben des Berechtigten (Paragraph 547, ABGB.) , nicht auch gegen einen Dritten, dessen Servitutenberechtigung der Kläger bestreitet.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 163/58
Entscheidungstext OGH 17.09.1958 6 Ob 163/58
Veröff: SZ 31/112
- 5 OB 250/98w
Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 OB 250/98w
Auch; nur: Der durch eine unregelmäßige Servitut i.S. des § 479 ABGB. Belastete kann nach dem Tod des Berechtigten in der Regel schon gemäß § 136 GBG. die Servitutenlöschung erreichen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0015010
Dokumentnummer
JJR_19580917_OGH0002_0060OB00163_5800000_002