1. Die Revision ist zulässig:
a) Die Kläger bekämpfen in ihrer Revisionsbeantwortung den Ausspruch des Berufungsgerichts, wonach der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige. Die Zufahrt führe zu einem kaum noch verwendeten, baufälligen Gebäude. Die Beklagten hätten schon längst durch Zukauf eines Grundstücks einen Abstellplatz für ihre Fahrzeuge organisiert. Über dieses Grundstück sei die Zufahrt möglich. Ob die Zufahrt bestehe oder nicht, habe auf den Wert der Liegenschaft der Beklagten keine höhere Auswirkung als 9.000 EUR, womit sie ihre Begehren bewertet hätten.
Das Berufungsgericht hat bei der Bewertung eines nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstands § 54 Abs 2, § 55 Abs 1 bis 3, § 56 Abs 3, §§ 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden (§ 500 Abs 3 Satz 1 ZPO). Es ist dabei in jenen Fällen, in denen der Kläger ein freies Bewertungsrecht hat (§ 56 Abs 2, § 59 JN), zwar nicht an die Bewertung durch den Kläger gebunden (4 Ob 214/98v = NZ 2000, 206; 4 Ob 152/02k ua), kann den Wert des Entscheidungsgegenstands aber auch nicht willkürlich festsetzen, sondern ihm steht, soweit die Bewertung nicht ohnehin zwingend vorgegeben ist, ein Ermessensspielraum offen, innerhalb dessen es den Wert des Entscheidungsgegenstands festzusetzen hat. Daher hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass angesichts der gesetzlichen Richtlinien für die Ausübung des Ermessens die Unanfechtbarkeit des Bewertungsausspruchs (§ 500 Abs 4 Satz 1 ZPO) und die Bindung des Obersten Gerichtshofs an diesen Ausspruch verfassungsrechtlich unbedenklich sind (4 Ob 61/04f = EvBl 2004/180 mwN). Nur dann, wenn das Berufungsgericht die im Gesetz angeführten zwingenden Bewertungsvorschriften (§ 500 Abs 3 Satz 1 ZPO) verletzt hat oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt hätte, besteht keine Bindung des Obersten Gerichtshofs an den Bewertungsausspruch (4 Ob 61/04f; E. Kodek in Rechberger², ZPO § 500 Rz 3 mwN). Für die vorliegende Eigentumfreiheitsklage (§ 523 ABGB) ist die zwingende (7 Ob 220/01f ua) Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN nicht heranzuziehen (3 Ob 306/97i; Mayr in Rechberger², ZPO § 60 JN Rz 2 mwN; Gitschthaler in Fasching² I § 60 JN Rz 34 mwN). Das Berufungsgericht ist aber - wie schon dargelegt - selbst dann nicht völlig frei, wenn keine zwingenden Bewertungsvorschriften bestehen. Sein gebundenes Ermessen hat sich an den für die Bewertung des Streitgegenstands normierten Grundsätzen zu orientieren. Danach bildet der objektive Wert der Streitsache ein Bewertungskriterium (§ 60 JN; 4 Ob 61/04f mwN). Das Berufungsgericht darf daher den Wert des Entscheidungsgegenstands - bezogen auf den objektiven Wert der Streitsache - weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen; ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden (4 Ob 61/04f mwN). Das Berufungsgericht begründete seinen Bewertungsausspruch mit der Bedeutung der Belastung einer Liegenschaft mit einer Wegedienstbarkeit. Die dagegen von den Klägern vorgebrachten Argumente vermögen eine offenkundige Fehlbewertung des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen, kommt es doch für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands (des Feststellungs- und des Unterlassungsbegehrens) auf die Höhe ihres Interesses (§ 56 Abs 2, § 59 JN; Mayr aaO § 56 JN Rz 2 und § 59 Rz 2 je mwN) und nicht auf jenes der Beklagten an.Das Berufungsgericht hat bei der Bewertung eines nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstands Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins bis 3, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraphen 57, 58 und 60 Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden (Paragraph 500, Absatz 3, Satz 1 ZPO). Es ist dabei in jenen Fällen, in denen der Kläger ein freies Bewertungsrecht hat (Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 59, JN), zwar nicht an die Bewertung durch den Kläger gebunden (4 Ob 214/98v = NZ 2000, 206; 4 Ob 152/02k ua), kann den Wert des Entscheidungsgegenstands aber auch nicht willkürlich festsetzen, sondern ihm steht, soweit die Bewertung nicht ohnehin zwingend vorgegeben ist, ein Ermessensspielraum offen, innerhalb dessen es den Wert des Entscheidungsgegenstands festzusetzen hat. Daher hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass angesichts der gesetzlichen Richtlinien für die Ausübung des Ermessens die Unanfechtbarkeit des Bewertungsausspruchs (Paragraph 500, Absatz 4, Satz 1 ZPO) und die Bindung des Obersten Gerichtshofs an diesen Ausspruch verfassungsrechtlich unbedenklich sind (4 Ob 61/04f = EvBl 2004/180 mwN). Nur dann, wenn das Berufungsgericht die im Gesetz angeführten zwingenden Bewertungsvorschriften (Paragraph 500, Absatz 3, Satz 1 ZPO) verletzt hat oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt hätte, besteht keine Bindung des Obersten Gerichtshofs an den Bewertungsausspruch (4 Ob 61/04f; E. Kodek in Rechberger², ZPO Paragraph 500, Rz 3 mwN). Für die vorliegende Eigentumfreiheitsklage (Paragraph 523, ABGB) ist die zwingende (7 Ob 220/01f ua) Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN nicht heranzuziehen (3 Ob 306/97i; Mayr in Rechberger², ZPO Paragraph 60, JN Rz 2 mwN; Gitschthaler in Fasching² römisch eins Paragraph 60, JN Rz 34 mwN). Das Berufungsgericht ist aber - wie schon dargelegt - selbst dann nicht völlig frei, wenn keine zwingenden Bewertungsvorschriften bestehen. Sein gebundenes Ermessen hat sich an den für die Bewertung des Streitgegenstands normierten Grundsätzen zu orientieren. Danach bildet der objektive Wert der Streitsache ein Bewertungskriterium (Paragraph 60, JN; 4 Ob 61/04f mwN). Das Berufungsgericht darf daher den Wert des Entscheidungsgegenstands - bezogen auf den objektiven Wert der Streitsache - weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen; ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden (4 Ob 61/04f mwN). Das Berufungsgericht begründete seinen Bewertungsausspruch mit der Bedeutung der Belastung einer Liegenschaft mit einer Wegedienstbarkeit. Die dagegen von den Klägern vorgebrachten Argumente vermögen eine offenkundige Fehlbewertung des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen, kommt es doch für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands (des Feststellungs- und des Unterlassungsbegehrens) auf die Höhe ihres Interesses (Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 59, JN; Mayr aaO Paragraph 56, JN Rz 2 und Paragraph 59, Rz 2 je mwN) und nicht auf jenes der Beklagten an.
Bei dem vom Berufungsgericht - nach dem Gesagten - bindend ausgesprochenen Wert des Entscheidungsgegenstands und wegen der Nichtzulassung der ordentlichen Revision konnten die Beklagten nur eine außerordentliche Revision erheben (§ 505 Abs 4 ZPO).Bei dem vom Berufungsgericht - nach dem Gesagten - bindend ausgesprochenen Wert des Entscheidungsgegenstands und wegen der Nichtzulassung der ordentlichen Revision konnten die Beklagten nur eine außerordentliche Revision erheben (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO).
b) Die die Klagestattgebung begründenden Ausführungen des Berufungsgerichts weichen von der Rechtsprechung ab. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Ersitzung der Wegedienstbarkeit sei 1992 vollendet gewesen. Entgegen seiner Ansicht hätte aber der von ihm angenommene Wegfall der Redlichkeit der Rechtsvorgänger der Beklagten nach Ablauf der Ersitzungszeit nicht geschadet (SZ 50/91; Mader/Janisch in Schwimann³, ABGB § 1463 Rz 3). Die durch Ersitzung außerbücherlich erworbene Dienstbarkeit wäre durch Verzicht (§ 1444 ABGB) nur dann erloschen (§ 524 ABGB), wenn alle Miteigentümer des herrschenden Grundstücks verzichtet hätten (Hofmann in Rummel³, ABGB § 524 Rz 2). Davon kann im vorliegenden Verfahren nach den Feststellungen nicht die Rede sein. Wollte man in der Vereinbarung vom 3. 10. 1993 einen Verzicht auf die erworbene Dienstbarkeit erblicken, so hätte diesen nur einer der Miteigentümer des herrschenden Grundstücks erklärt, lässt sich doch dem Wortlaut der Vereinbarung und den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen, dass Peter G***** diese Vereinbarung auch im Namen seiner Ehegattin abschloss und hiezu bevollmächtigt war oder diese dem Inhalt der Vereinbarung zugestimmt oder sonst diesen nachträglich gebilligt hätte. Dies zeigen die Beklagten in ihrem Rechtsmittel zutreffend auf.b) Die die Klagestattgebung begründenden Ausführungen des Berufungsgerichts weichen von der Rechtsprechung ab. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Ersitzung der Wegedienstbarkeit sei 1992 vollendet gewesen. Entgegen seiner Ansicht hätte aber der von ihm angenommene Wegfall der Redlichkeit der Rechtsvorgänger der Beklagten nach Ablauf der Ersitzungszeit nicht geschadet (SZ 50/91; Mader/Janisch in Schwimann³, ABGB Paragraph 1463, Rz 3). Die durch Ersitzung außerbücherlich erworbene Dienstbarkeit wäre durch Verzicht (Paragraph 1444, ABGB) nur dann erloschen (Paragraph 524, ABGB), wenn alle Miteigentümer des herrschenden Grundstücks verzichtet hätten (Hofmann in Rummel³, ABGB Paragraph 524, Rz 2). Davon kann im vorliegenden Verfahren nach den Feststellungen nicht die Rede sein. Wollte man in der Vereinbarung vom 3. 10. 1993 einen Verzicht auf die erworbene Dienstbarkeit erblicken, so hätte diesen nur einer der Miteigentümer des herrschenden Grundstücks erklärt, lässt sich doch dem Wortlaut der Vereinbarung und den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen, dass Peter G***** diese Vereinbarung auch im Namen seiner Ehegattin abschloss und hiezu bevollmächtigt war oder diese dem Inhalt der Vereinbarung zugestimmt oder sonst diesen nachträglich gebilligt hätte. Dies zeigen die Beklagten in ihrem Rechtsmittel zutreffend auf.
2. Die Revision ist auch berechtigt:
a) Das Berufungsgericht beurteilte die Rechtsnatur der Vereinbarung vom 22. 8. 1960 dahin, dass diese Vereinbarung nach dem Parteiwillen als Titel für die Begründung eines dinglichen Rechts des Fahrweges dienen sollte (Servitutsbestellungsvertrag). Der Oberste Gerichtshof tritt diesem Auslegungsergebnis bei. Die Annahme, dass eine jederzeit widerrufbare Gebrauchsgestattung vorliegt, schließt schon der Wortlaut der Vereinbarung (s deren Punkt 4.) aus. Einen ersten Anhaltspunkt für die genannte Absicht der Vertragsparteien, die davon ausgingen, dass die Besteller Eigentümer des Weges waren, bietet schon die Verwendung des Ausdrucks „Servitutsrecht". War der Weg die einzige Zufahrtsmöglichkeit zur zu errichtenden Garage, führt eine am Zweck der Rechtseinräumung orientierte Auslegung (4 Ob 190/97p mwN) mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zum Ergebnis, dass die Eheleute P***** den Eheleuten K***** ein dingliches Recht einräumen wollten, das die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Garage errichtet werden sollte, den jeweiligen Eigentümern des Weges gegenüber berechtigte. Bei einer derartigen Interessenlage spricht nichts für die Annahme, die Parteien hätten dann, wenn sie an den Fall der Veräußerung der Liegenschaft der Eheleute K***** an Dritte gedacht hätten, vereinbart, dass diese nur für die Zeit ihres Eigentumsrechts den Weg benützen dürfen, ihr Rechtsnachfolger aber nicht, sodass die Garage ihrer Funktion beraubt wäre. Das eingeräumte Wegerecht ist seinem Inhalt nach eine typische Grunddienstbarkeit (§ 473 ABGB). In einem solchen Fall hat derjenige, der behauptet, dass die Rechtseinräumung bloß persönliche Vorteile bestimmter Berechtigter bezweckt (irreguläre Servitut), diese Abweichung von der Natur der Servitut zu beweisen (§ 479 letzter Satz ABGB; SZ 31/112; Hofmann in Rummel³, ABGB § 479 Rz 2 mwN; Kiendl-Wendner in Schwimann³, ABGB § 479 Rz 6). Urkunden über die Vereinbarung müssen eindeutig ein persönliches Recht ergeben, sonst gilt die Rechtsvermutung (SZ 31/112). Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine derartige Eindeutigkeit nicht gegeben ist und den Klägern die Widerlegung der Vermutung nicht gelang. Dass in der Vereinbarung von einer Verbücherung nicht die Rede ist, steht dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Es ist nämlich hier zu beachten, dass die Vertragsparteien juristische Laien waren und daher den für Dienstbarkeiten geltenden Eintragungsgrundsatz (§ 481 Abs 1 ABGB) nicht kennen mussten (vgl 4 Ob 190/97p; 7 Ob 290/03b). Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegeservitut und enthält im Umfang seines Zwecks auch das Gehrecht (RIS-Justiz RS0011576). Dass die Besteller mangels Einverleibung ihres Eigentumsrechts am Weg im Grundbuch im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht Eigentümer des dienenden Grundstücks waren (§ 431 ABGB; Spielbüchler in Rummel³, ABGB § 431 Rz 1 u 11 mwN), machte den Vertrag nicht ungültig (SZ 48/78). Die Vereinbarung vom 22. 8. 1960 ist demnach die Einräumung einer regulären Grunddienstbarkeit. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auf der Liegenschaft, der der Weg zugeschrieben werden sollte, zu Gunsten der Servitutsbesteller stand - entgegen der Ansicht der Kläger - dem nicht entgegen, weil die Verbotsberechtigten das Recht zusammen einräumen konnten.a) Das Berufungsgericht beurteilte die Rechtsnatur der Vereinbarung vom 22. 8. 1960 dahin, dass diese Vereinbarung nach dem Parteiwillen als Titel für die Begründung eines dinglichen Rechts des Fahrweges dienen sollte (Servitutsbestellungsvertrag). Der Oberste Gerichtshof tritt diesem Auslegungsergebnis bei. Die Annahme, dass eine jederzeit widerrufbare Gebrauchsgestattung vorliegt, schließt schon der Wortlaut der Vereinbarung (s deren Punkt 4.) aus. Einen ersten Anhaltspunkt für die genannte Absicht der Vertragsparteien, die davon ausgingen, dass die Besteller Eigentümer des Weges waren, bietet schon die Verwendung des Ausdrucks „Servitutsrecht". War der Weg die einzige Zufahrtsmöglichkeit zur zu errichtenden Garage, führt eine am Zweck der Rechtseinräumung orientierte Auslegung (4 Ob 190/97p mwN) mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zum Ergebnis, dass die Eheleute P***** den Eheleuten K***** ein dingliches Recht einräumen wollten, das die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Garage errichtet werden sollte, den jeweiligen Eigentümern des Weges gegenüber berechtigte. Bei einer derartigen Interessenlage spricht nichts für die Annahme, die Parteien hätten dann, wenn sie an den Fall der Veräußerung der Liegenschaft der Eheleute K***** an Dritte gedacht hätten, vereinbart, dass diese nur für die Zeit ihres Eigentumsrechts den Weg benützen dürfen, ihr Rechtsnachfolger aber nicht, sodass die Garage ihrer Funktion beraubt wäre. Das eingeräumte Wegerecht ist seinem Inhalt nach eine typische Grunddienstbarkeit (Paragraph 473, ABGB). In einem solchen Fall hat derjenige, der behauptet, dass die Rechtseinräumung bloß persönliche Vorteile bestimmter Berechtigter bezweckt (irreguläre Servitut), diese Abweichung von der Natur der Servitut zu beweisen (Paragraph 479, letzter Satz ABGB; SZ 31/112; Hofmann in Rummel³, ABGB Paragraph 479, Rz 2 mwN; Kiendl-Wendner in Schwimann³, ABGB Paragraph 479, Rz 6). Urkunden über die Vereinbarung müssen eindeutig ein persönliches Recht ergeben, sonst gilt die Rechtsvermutung (SZ 31/112). Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine derartige Eindeutigkeit nicht gegeben ist und den Klägern die Widerlegung der Vermutung nicht gelang. Dass in der Vereinbarung von einer Verbücherung nicht die Rede ist, steht dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Es ist nämlich hier zu beachten, dass die Vertragsparteien juristische Laien waren und daher den für Dienstbarkeiten geltenden Eintragungsgrundsatz (Paragraph 481, Absatz eins, ABGB) nicht kennen mussten vergleiche 4 Ob 190/97p; 7 Ob 290/03b). Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegeservitut und enthält im Umfang seines Zwecks auch das Gehrecht (RIS-Justiz RS0011576). Dass die Besteller mangels Einverleibung ihres Eigentumsrechts am Weg im Grundbuch im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht Eigentümer des dienenden Grundstücks waren (Paragraph 431, ABGB; Spielbüchler in Rummel³, ABGB Paragraph 431, Rz 1 u 11 mwN), machte den Vertrag nicht ungültig (SZ 48/78). Die Vereinbarung vom 22. 8. 1960 ist demnach die Einräumung einer regulären Grunddienstbarkeit. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auf der Liegenschaft, der der Weg zugeschrieben werden sollte, zu Gunsten der Servitutsbesteller stand - entgegen der Ansicht der Kläger - dem nicht entgegen, weil die Verbotsberechtigten das Recht zusammen einräumen konnten.
b) Das dingliche Recht der Dienstbarkeit an einer verbücherten Liegenschaft wird gemäß § 481 Abs 1 ABGB grundsätzlich nur durch Eintragung im Grundbuch erworben. Vertragliche, aber nicht verbücherte, inhaltlich einer Servitut entsprechende Rechte binden nur die Vertragsparteien und sind darüber hinaus gegen deren Gesamtrechtsnachfolger und bei Übernahme durch einen Einzelrechtsnachfolger auch diesem gegenüber wirksam. Nach herrschender Meinung ist das Eintragungsprinzip durchbrochen, soweit der Belastete die Dienstbarkeit kannte oder sie offenkundig ist. Kannte der Erwerber der belasteten Liegenschaft die zu verbüchernde, aber nicht verbücherte Dienstbarkeit (oder musste er sie wegen ihrer Offenkundigkeit kennen), so ist sie ihm gegenüber - unabhängig von einer vertraglichen Überbindung - wirksam (2 Ob 125/04b mwN; vgl SZ 2002/169 mwN; Koch in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB § 481 Rz 4 mwN).b) Das dingliche Recht der Dienstbarkeit an einer verbücherten Liegenschaft wird gemäß Paragraph 481, Absatz eins, ABGB grundsätzlich nur durch Eintragung im Grundbuch erworben. Vertragliche, aber nicht verbücherte, inhaltlich einer Servitut entsprechende Rechte binden nur die Vertragsparteien und sind darüber hinaus gegen deren Gesamtrechtsnachfolger und bei Übernahme durch einen Einzelrechtsnachfolger auch diesem gegenüber wirksam. Nach herrschender Meinung ist das Eintragungsprinzip durchbrochen, soweit der Belastete die Dienstbarkeit kannte oder sie offenkundig ist. Kannte der Erwerber der belasteten Liegenschaft die zu verbüchernde, aber nicht verbücherte Dienstbarkeit (oder musste er sie wegen ihrer Offenkundigkeit kennen), so ist sie ihm gegenüber - unabhängig von einer vertraglichen Überbindung - wirksam (2 Ob 125/04b mwN; vergleiche SZ 2002/169 mwN; Koch in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB Paragraph 481, Rz 4 mwN).
ba) Die Kläger hatten spätestens 1993 Kenntnis von der von ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen Vereinbarung (s Aussagen der Klägerin, ON 24 S 4 f, und des Klägers ON 24, S 11; bestätigt in ihrer Berufung, wonach diese Vereinbarung Vorlage für jene mit Peter G***** am 3. 10. 1993 abgeschlossene war, was schon ein Vergleich des Aufbaus und des Wortlauts der Vereinbarungen deutlich anzeigt). Von diesen allein konnten sie ihren Übereignungsanspruch und den Anspruch auf Ausstellung einverleibungsfähiger Urkunden gegen den bücherlichen Eigentümer und Veräußerer des Weges an ihre Rechtsvorgänger ableiten, hatten sie doch diesem gegenüber auch nach den eigenen Behauptungen keinen Erwerbstitel (s 1 Ob 140/97p). Auf einen gutgläubigen, lastenfreien Erwerb (§ 1500 ABGB) des Eigentums am Weg könnten sich die Kläger nur berufen, wenn sie auch im Zeitpunkt ihres Ansuchens um Einverleibung gutgläubig gewesen wären (SZ 28/256; M. Bydlinski in Rummel³, ABGB § 1500 Rz 2 mwN). Zu diesem im Jahr 2001 gelegenen Zeitpunkt (vgl Beilagen ./M und ./N) war ihnen die Vereinbarung vom 22. 8. 1960 aber bekannt. Die von ihnen nur mit Peter G***** geschlossene Vereinbarung vom 3. 10. 1993 hob den älteren Servitutsbestellungsvertrag nicht auf, weil die aus der Vereinbarung vom 22. 8. 1960 auch berechtigte (wie ausgeführt werden wird) Miteigentümerin nicht zustimmte (s die Ausführungen oben unter Punkt 1. b) zum Verzicht auf eine Dienstbarkeit). Die Kläger haben die Dienstbarkeit daher übernommen.ba) Die Kläger hatten spätestens 1993 Kenntnis von der von ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen Vereinbarung (s Aussagen der Klägerin, ON 24 S 4 f, und des Klägers ON 24, S 11; bestätigt in ihrer Berufung, wonach diese Vereinbarung Vorlage für jene mit Peter G***** am 3. 10. 1993 abgeschlossene war, was schon ein Vergleich des Aufbaus und des Wortlauts der Vereinbarungen deutlich anzeigt). Von diesen allein konnten sie ihren Übereignungsanspruch und den Anspruch auf Ausstellung einverleibungsfähiger Urkunden gegen den bücherlichen Eigentümer und Veräußerer des Weges an ihre Rechtsvorgänger ableiten, hatten sie doch diesem gegenüber auch nach den eigenen Behauptungen keinen Erwerbstitel (s 1 Ob 140/97p). Auf einen gutgläubigen, lastenfreien Erwerb (Paragraph 1500, ABGB) des Eigentums am Weg könnten sich die Kläger nur berufen, wenn sie auch im Zeitpunkt ihres Ansuchens um Einverleibung gutgläubig gewesen wären (SZ 28/256; M. Bydlinski in Rummel³, ABGB Paragraph 1500, Rz 2 mwN). Zu diesem im Jahr 2001 gelegenen Zeitpunkt vergleiche Beilagen ./M und ./N) war ihnen die Vereinbarung vom 22. 8. 1960 aber bekannt. Die von ihnen nur mit Peter G***** geschlossene Vereinbarung vom 3. 10. 1993 hob den älteren Servitutsbestellungsvertrag nicht auf, weil die aus der Vereinbarung vom 22. 8. 1960 auch berechtigte (wie ausgeführt werden wird) Miteigentümerin nicht zustimmte (s die Ausführungen oben unter Punkt 1. b) zum Verzicht auf eine Dienstbarkeit). Die Kläger haben die Dienstbarkeit daher übernommen.
bb) Im Fall des Eigentümerwechsels in Bezug auf das herrschende Grundstück gilt, wie der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, dass die offenkundige reguläre Grunddienstbarkeit schon durch die Übertragung des Eigentums am herrschenden Gut auf den Erwerber übergeht (SZ 74/33; vgl 1 Ob 69/03h). Gleiches gilt für eine beiderseits bekannte reguläre Grunddienstbarkeit (2 Ob 125/04b). Nach den Feststellungen hatten weder die Beklagten noch ihre unmittelbaren Rechtsvorgänger Kenntnis von der Vereinbarung vom 22. 8. 1960. Behauptungen und Feststellungen zur Kenntnis der Rechtsvorgänger Letzterer, die ihrerseits die ersten Einzelrechtsnachfolger der die Vereinbarung abschließenden Eigentümer am herrschenden Grundstück waren, fehlen. Das schadet nicht; es ist auch keine Auseinandersetzung mit der Frage der Offenkundigkeit der Servitut notwendig. Es ist nämlich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine (schlüssige) rechtsgeschäftliche Übertragung der Dienstbarkeit auf die Beklagten zu bejahen. Es kann deshalb offen bleiben, ob diese Kenntnis überhaupt Voraussetzung der Verknüpfung der nichtverbücherten Servitut mit dem Eigentum am herrschenden Gut ist. Die Beklagten haben mit ihren Rechtsvorgängern ebenso wie diese mit ihren Rechtsvorgängern in den Kaufverträgen ua vereinbart, dass die Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten, mit denen die Verkäufer sie zu besitzen und zu benutzen berechtigt gewesen (waren) wären, verkauft und gekauft wird. Dass die jeweiligen Vertragsparteien überzeugt gewesen seien, es bestehe keine privatrechtliche Wegedienstbarkeit, woraus geschlossen werden könnte, es habe trotz der Klausel auf beiden Seiten am Willen zur Übertragung einer solchen gefehlt, wurde weder behauptet noch festgestellt. Feststeht nur, dass ihnen die Rechtseinräumung nicht bekannt war. Daraus und aus dem Umstand, dass die jeweiligen Käufer (die Ehegatten G***** und die Beklagten) davon ausgingen, den Weg benützen zu dürfen, weil er im öffentlichem Gut stand, und über die Wegbenutzung bei den Vertragsverhandlungen nicht gesprochen wurde, ist im vorliegenden Fall ein fehlender Übertragungswille der Parteien nicht abzuleiten, weil die Wahl des Ausdrucks "berechtigt gewesen waren (bzw wären)" gerade darauf hindeutet, ein den Vertragsparteien (aktuell) nicht bekanntes, eng mit dem Besitz und der Nutzung der veräußerten Liegenschaft verbundenes Recht, wie eben eine reguläre Servitut des Fahrweges, zu übertragen, zumal wenn der Weg die einzige Zufahrtsmöglichkeit zur Garage auf der verkauften Liegenschaft ist. Für den Übergabsvertrag der Eheleute K***** mit ihren Kindern (den Rechtsvorgängern der Eheleute G*****) steht dessen Wortlaut nicht fest. Es wurde kein Vorbringen erstattet, dem entnommen werden könnte, das den Veräußerern auf Grund der Vereinbarung vom 22. 8. 1960 zustehende Recht sei nicht übertragen worden. In diesem Fall kann schon auf Grund der getroffenen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass die Dienstbarkeit schlüssig (§ 863 ABGB) übertragen wurde, weil es auf der Hand liegt, dass diejenigen, denen zu Gunsten ihrer Liegenschaft eine reguläre Grunddienstbarkeit eingeräumt wurde, ihren Kindern, die den Weg schon bisher als einzige Zufahrtsmöglichkeit zur Garage benützten, dieses Recht übertragen und jene dieses übernehmen wollten.bb) Im Fall des Eigentümerwechsels in Bezug auf das herrschende Grundstück gilt, wie der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, dass die offenkundige reguläre Grunddienstbarkeit schon durch die Übertragung des Eigentums am herrschenden Gut auf den Erwerber übergeht (SZ 74/33; vergleiche 1 Ob 69/03h). Gleiches gilt für eine beiderseits bekannte reguläre Grunddienstbarkeit (2 Ob 125/04b). Nach den Feststellungen hatten weder die Beklagten noch ihre unmittelbaren Rechtsvorgänger Kenntnis von der Vereinbarung vom 22. 8. 1960. Behauptungen und Feststellungen zur Kenntnis der Rechtsvorgänger Letzterer, die ihrerseits die ersten Einzelrechtsnachfolger der die Vereinbarung abschließenden Eigentümer am herrschenden Grundstück waren, fehlen. Das schadet nicht; es ist auch keine Auseinandersetzung mit der Frage der Offenkundigkeit der Servitut notwendig. Es ist nämlich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine (schlüssige) rechtsgeschäftliche Übertragung der Dienstbarkeit auf die Beklagten zu bejahen. Es kann deshalb offen bleiben, ob diese Kenntnis überhaupt Voraussetzung der Verknüpfung der nichtverbücherten Servitut mit dem Eigentum am herrschenden Gut ist. Die Beklagten haben mit ihren Rechtsvorgängern ebenso wie diese mit ihren Rechtsvorgängern in den Kaufverträgen ua vereinbart, dass die Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten, mit denen die Verkäufer sie zu besitzen und zu benutzen berechtigt gewesen (waren) wären, verkauft und gekauft wird. Dass die jeweiligen Vertragsparteien überzeugt gewesen seien, es bestehe keine privatrechtliche Wegedienstbarkeit, woraus geschlossen werden könnte, es habe trotz der Klausel auf beiden Seiten am Willen zur Übertragung einer solchen gefehlt, wurde weder behauptet noch festgestellt. Feststeht nur, dass ihnen die Rechtseinräumung nicht bekannt war. Daraus und aus dem Umstand, dass die jeweiligen Käufer (die Ehegatten G***** und die Beklagten) davon ausgingen, den Weg benützen zu dürfen, weil er im öffentlichem Gut stand, und über die Wegbenutzung bei den Vertragsverhandlungen nicht gesprochen wurde, ist im vorliegenden Fall ein fehlender Übertragungswille der Parteien nicht abzuleiten, weil die Wahl des Ausdrucks "berechtigt gewesen waren (bzw wären)" gerade darauf hindeutet, ein den Vertragsparteien (aktuell) nicht bekanntes, eng mit dem Besitz und der Nutzung der veräußerten Liegenschaft verbundenes Recht, wie eben eine reguläre Servitut des Fahrweges, zu übertragen, zumal wenn der Weg die einzige Zufahrtsmöglichkeit zur Garage auf der verkauften Liegenschaft ist. Für den Übergabsvertrag der Eheleute K***** mit ihren Kindern (den Rechtsvorgängern der Eheleute G*****) steht dessen Wortlaut nicht fest. Es wurde kein Vorbringen erstattet, dem entnommen werden könnte, das den Veräußerern auf Grund der Vereinbarung vom 22. 8. 1960 zustehende Recht sei nicht übertragen worden. In diesem Fall kann schon auf Grund der getroffenen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass die Dienstbarkeit schlüssig (Paragraph 863, ABGB) übertragen wurde, weil es auf der Hand liegt, dass diejenigen, denen zu Gunsten ihrer Liegenschaft eine reguläre Grunddienstbarkeit eingeräumt wurde, ihren Kindern, die den Weg schon bisher als einzige Zufahrtsmöglichkeit zur Garage benützten, dieses Recht übertragen und jene dieses übernehmen wollten.
c) Die Grunddienstbarkeit ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht wegen Gegenstandslosigkeit erloschen, kommt doch hiefür als Grund nach ständiger Rechtsprechung nur die völlige Zwecklosigkeit der Servitut in Betracht (Kiendl-Wendner aaO § 524 Rz 5 mN der Rsp). Eine Wegeservitut ist nur dann völlig zwecklos geworden, wenn eine neue zur Verfügung stehende Straße vollen Ersatz für den Servitutsweg bietet (Kiendl-Wendner aaO § 524 Rz 5; NZ 1999, 245; NZ 2000, 215). Dies ist nach den Feststellungen nicht der Fall. Kann der Berechtigte seinen Grund auch auf einem anderen Weg bequemer erreichen, so erlischt deshalb die Dienstbarkeit des Fahrweges nicht (SZ 41/86; Kiendel-Wendner aaO § 524 Rz 5 mwN).c) Die Grunddienstbarkeit ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht wegen Gegenstandslosigkeit erloschen, kommt doch hiefür als Grund nach ständiger Rechtsprechung nur die völlige Zwecklosigkeit der Servitut in Betracht (Kiendl-Wendner aaO Paragraph 524, Rz 5 mN der Rsp). Eine Wegeservitut ist nur dann völlig zwecklos geworden, wenn eine neue zur Verfügung stehende Straße vollen Ersatz für den Servitutsweg bietet (Kiendl-Wendner aaO Paragraph 524, Rz 5; NZ 1999, 245; NZ 2000, 215). Dies ist nach den Feststellungen nicht der Fall. Kann der Berechtigte seinen Grund auch auf einem anderen Weg bequemer erreichen, so erlischt deshalb die Dienstbarkeit des Fahrweges nicht (SZ 41/86; Kiendel-Wendner aaO Paragraph 524, Rz 5 mwN).
d) Da schon die Einwendung der Beklagten, auf Grund der Vereinbarung vom 22. 8. 1960 den Klägern gegenüber berechtigt zu sein, begründet ist und zur Klageabweisung ausreicht, muss auf die Ersitzungsfrage nicht mehr eingegangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50 Abs 1, 46 Abs 2, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, Absatz eins, 46, Absatz 2, 41, ZPO.