Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Ein Mangel des Berufungsverfahrens wäre nur dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge nicht oder nur so mangelhaft befaßt hätte, daß keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (Kodek in Rechberger, Rz 3 zu § 503 mwN aus der Rsp). Davon kann aber hier keine Rede sein, weil das Berufungsgericht ohnehin ausgeführt hat, aufgrund welcher der im einzelnen aufgezählten Aussagen es die gerügten Feststellungen für zutreffend hält.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ein Mangel des Berufungsverfahrens wäre nur dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge nicht oder nur so mangelhaft befaßt hätte, daß keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (Kodek in Rechberger, Rz 3 zu Paragraph 503, mwN aus der Rsp). Davon kann aber hier keine Rede sein, weil das Berufungsgericht ohnehin ausgeführt hat, aufgrund welcher der im einzelnen aufgezählten Aussagen es die gerügten Feststellungen für zutreffend hält.
Auch den Rechtsausführungen der Klägerin kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Nach den - für den Obersten Gerichtshof bindenden - Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen haben die früheren Hauseigentümer Karl und Theresia S***** mit dem Beklagten, nachdem dieser in dem ihm zur Verfügung gestellten großen Raum eine Wohnung errichtet hatte, vereinbart, daß er lebenslänglich und unentgeltlich darin verbleiben könne. Zu prüfen ist daher, welcher Natur das dem Beklagten damit eingeräumte Recht ist:
Das Berufungsgericht hat offenbar allein daraus, daß die Vertragsparteien die Einverleibung einer Dienstbarkeit im Grundbuch nicht ins Auge gefaßt haben, geschlossen, daß dem Beklagten nur ein obligatorisches Wohnrecht eingeräumt wurde. Es trifft allerdings zu, daß bei Fehlen einer auf Einverleibung der Dienstbarkeit (§ 481 Abs 1 ABGB) gerichteten Absicht nur eine obligatorische Dienstbarkeit begründet wird, jedoch kein dingliches Recht entsteht (Pimmer in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB, Rz 1 zu § 472 mwN aus Rsp; SZ 44/41; MietSlg 34.052 ua). Zu beachten ist hier aber, daß die Vertragsparteien juristische Laien waren und daher den für Dienstbarkeiten geltenden Eintragsgrundsatz nicht kennen mußten. Die - auch in der Folge insbesondere von Theresia S***** immer wieder zum Ausdruck gebrachte - Absicht, dem Beklagten ein lebenslängliches Wohnrecht zu übertragen, spricht gegen die Annahme, die Parteien hätten dann, wenn sie an den Fall einer Veräußerung des Hauses an Dritte gedacht hätten, vereinbart, daß der Beklagte nur für die Zeit ihres Eigentumsrechtes, die - von ihm selbst errichtete - Wohnung benützen dürfe; vielmehr spricht alles dafür, daß sie in diesem Fall klargestellt hätten, daß auch ihre allfälligen Einzelrechtsnachfolger an diese Abmachung gebunden sein sollten. Bei der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung ist auf Grund des von den Parteien verfolgten Zweckes zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (SZ 57/71; EvBl 1993/78 uva). Der Verwirklichung des Parteiwillens entspricht aber nur die Einräumung eines dinglichen Rechtes. Ihre Absicht war ja - wenn sie das auch nicht rechtlich abgesichert zuwegebrachten - darauf gerichtet, dem Beklagten ein gegenüber dem jeweiligen Eigentümer wirkendes, also ein dingliches Recht, einzuräumen (vgl SZ 68/194; 1 Ob 14/97h). Eine am Zweck der Rechtseinräumung orientierte Auslegung (Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung bei der Wegeservitut, JBl 1983, 4 ff [7] führt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zum Ergebnis, daß die Eheleute S***** dem Beklagten ein dingliches Recht einräumen wollten.Das Berufungsgericht hat offenbar allein daraus, daß die Vertragsparteien die Einverleibung einer Dienstbarkeit im Grundbuch nicht ins Auge gefaßt haben, geschlossen, daß dem Beklagten nur ein obligatorisches Wohnrecht eingeräumt wurde. Es trifft allerdings zu, daß bei Fehlen einer auf Einverleibung der Dienstbarkeit (Paragraph 481, Absatz eins, ABGB) gerichteten Absicht nur eine obligatorische Dienstbarkeit begründet wird, jedoch kein dingliches Recht entsteht (Pimmer in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB, Rz 1 zu Paragraph 472, mwN aus Rsp; SZ 44/41; MietSlg 34.052 ua). Zu beachten ist hier aber, daß die Vertragsparteien juristische Laien waren und daher den für Dienstbarkeiten geltenden Eintragsgrundsatz nicht kennen mußten. Die - auch in der Folge insbesondere von Theresia S***** immer wieder zum Ausdruck gebrachte - Absicht, dem Beklagten ein lebenslängliches Wohnrecht zu übertragen, spricht gegen die Annahme, die Parteien hätten dann, wenn sie an den Fall einer Veräußerung des Hauses an Dritte gedacht hätten, vereinbart, daß der Beklagte nur für die Zeit ihres Eigentumsrechtes, die - von ihm selbst errichtete - Wohnung benützen dürfe; vielmehr spricht alles dafür, daß sie in diesem Fall klargestellt hätten, daß auch ihre allfälligen Einzelrechtsnachfolger an diese Abmachung gebunden sein sollten. Bei der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung ist auf Grund des von den Parteien verfolgten Zweckes zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (SZ 57/71; EvBl 1993/78 uva). Der Verwirklichung des Parteiwillens entspricht aber nur die Einräumung eines dinglichen Rechtes. Ihre Absicht war ja - wenn sie das auch nicht rechtlich abgesichert zuwegebrachten - darauf gerichtet, dem Beklagten ein gegenüber dem jeweiligen Eigentümer wirkendes, also ein dingliches Recht, einzuräumen vergleiche SZ 68/194; 1 Ob 14/97h). Eine am Zweck der Rechtseinräumung orientierte Auslegung (Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung bei der Wegeservitut, JBl 1983, 4 ff [7] führt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zum Ergebnis, daß die Eheleute S***** dem Beklagten ein dingliches Recht einräumen wollten.
Nach § 479 ABGB werden Abweichungen von der Natur einer - im ABGB geregelten - Servitut nicht vermutet; wer sie behauptet, dem obliegt der Beweis. Aus der Einräumung einer Dienstbarkeit folgt demnach im Zweifel die Verpflichtung des Servitutsbestellers zur Einwilligung in die Einverleibung dieses Rechtes; es ist dann Sache des Verpflichteten, zu behaupten und zu beweisen, daß die Absicht auf die Begründung eines bloß obligatorischen Rechtes für den Berechtigten gerichtet war (MietSlg 35.045; Pimmer aaO Rz 5 zu § 479; ähnlich Petrasch in Rummel, ABGB**2, Rz 2 zu § 479). Ein solcher Beweis ist der Klägerin nicht gelungen.Nach Paragraph 479, ABGB werden Abweichungen von der Natur einer - im ABGB geregelten - Servitut nicht vermutet; wer sie behauptet, dem obliegt der Beweis. Aus der Einräumung einer Dienstbarkeit folgt demnach im Zweifel die Verpflichtung des Servitutsbestellers zur Einwilligung in die Einverleibung dieses Rechtes; es ist dann Sache des Verpflichteten, zu behaupten und zu beweisen, daß die Absicht auf die Begründung eines bloß obligatorischen Rechtes für den Berechtigten gerichtet war (MietSlg 35.045; Pimmer aaO Rz 5 zu Paragraph 479,; ähnlich Petrasch in Rummel, ABGB**2, Rz 2 zu Paragraph 479,). Ein solcher Beweis ist der Klägerin nicht gelungen.
Der Klägerin mußte schon bei Erwerb der Liegenschaftshälfte Karl S*****s bekannt werden, daß der Beklagte in dem Haus wohnt. Theresia S***** betonte auch ihr gegenüber immer wieder, daß der Beklagte ein Recht zum lebenslänglichen Benützen der Wohnung hatte. Bei dieser Sachlage kann sie sich nicht auf den Grundbuchsstand berufen.
Ganz abgesehen davon, daß die Klägerin bei Erwerb ihres Eigentumsrechtes von dem Recht des Beklagten wußte, käme ihr der Vertrauensschutz nach § 1500 ABGB auch dann nicht zustatten, wenn sie nur den Wohnungsgebrauch durch den Beklagten wahrgenommen hätte, ohne dessen Rechtsgrund genau zu kennen. Wie der Oberste Gerichtshof in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung ausgesprochen hat, können auch persönliche Dienstbarkeiten wie jene der Wohnung offenbar sein (SZ 68/194; 1 Ob 14/97h). Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes nach § 1500 ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist es erforderlich, daß diesem sowohl im Zeitpunkt des Grundstückserwerbes als auch in jenem der Antragstellung auf Einverleibung seines Eigentumsrechts eine allenfalls vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war. Der Erwerber wird jedoch nicht gestützt, wenn seine irrige Vorstellung über den Umfang eines fremden Rechtes auf Fahrlässigkeit beruht; für einen Fahrlässigkeitsvorwurf genügt bereits die Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage (SZ 68/194 mwN).Ganz abgesehen davon, daß die Klägerin bei Erwerb ihres Eigentumsrechtes von dem Recht des Beklagten wußte, käme ihr der Vertrauensschutz nach Paragraph 1500, ABGB auch dann nicht zustatten, wenn sie nur den Wohnungsgebrauch durch den Beklagten wahrgenommen hätte, ohne dessen Rechtsgrund genau zu kennen. Wie der Oberste Gerichtshof in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung ausgesprochen hat, können auch persönliche Dienstbarkeiten wie jene der Wohnung offenbar sein (SZ 68/194; 1 Ob 14/97h). Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes nach Paragraph 1500, ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist es erforderlich, daß diesem sowohl im Zeitpunkt des Grundstückserwerbes als auch in jenem der Antragstellung auf Einverleibung seines Eigentumsrechts eine allenfalls vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war. Der Erwerber wird jedoch nicht gestützt, wenn seine irrige Vorstellung über den Umfang eines fremden Rechtes auf Fahrlässigkeit beruht; für einen Fahrlässigkeitsvorwurf genügt bereits die Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage (SZ 68/194 mwN).
Die Klägerin muß daher in jedem Fall die dem Beklagten von den früheren Eigentümern eingeräumte Dienstbarkeit gegen sich gelten lassen.
Auf die Frage, ob die Übernahme einer obligatorischen Verpflichtung durch Johannes T***** und ihren Eintritt in dessen Rechte und Pflichten schon ausreichten, um ihren Räumungsanspruch zu verneinen, braucht demnach nicht mehr eingegangen zu werden. Es ist auch nicht zu untersuchen, wie weit die in SZ 48/78 vertretene Auffassung, eine vertragliche, nicht verbücherte, nur obligatorische Dienstbarkeit sei gegenüber dem (Einzel-)Rechtsnachfolger des Bestellers wirksam, wenn dieser von der Dienstbarkeit Kenntnis hat oder wenn diese offenkundig war, aufrecht erhalten werden könnte.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.