Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Klägerin unterstellt, indem sie sich auf den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit beruft, eine Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen, wonach die Mutter der Erstbeklagten davon ausgegangen sei, daß diese „stets in der gegenständlichen Wohnung wohnen können sollte“. Dabei wird zum einen übersehen, daß sich die in der Revision angesprochene Feststellung nicht allein auf die Erstbeklagte, sondern auf „die Beklagten“ bezieht, zum anderen läge eine Aktenwidrigkeit selbst dann nicht vor, wenn man die Rüge der Rechtsmittelwerberin auf die von den Vorinstanzen tatsächlich getroffene Feststellung bezöge. Weiters macht die Klägerin die „Feststellung“, ihr sei „das den Beklagten eingeräumte dingliche Wohnrecht bekannt gewesen“ unzutreffend als Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Z 3 ZPO geltend (§ 510 Abs 3 ZPO). Darauf wird bei Behandlung der Rechtsrüge zurückzukommen sein.Die Klägerin unterstellt, indem sie sich auf den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit beruft, eine Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen, wonach die Mutter der Erstbeklagten davon ausgegangen sei, daß diese „stets in der gegenständlichen Wohnung wohnen können sollte“. Dabei wird zum einen übersehen, daß sich die in der Revision angesprochene Feststellung nicht allein auf die Erstbeklagte, sondern auf „die Beklagten“ bezieht, zum anderen läge eine Aktenwidrigkeit selbst dann nicht vor, wenn man die Rüge der Rechtsmittelwerberin auf die von den Vorinstanzen tatsächlich getroffene Feststellung bezöge. Weiters macht die Klägerin die „Feststellung“, ihr sei „das den Beklagten eingeräumte dingliche Wohnrecht bekannt gewesen“ unzutreffend als Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO geltend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Darauf wird bei Behandlung der Rechtsrüge zurückzukommen sein.
Die Klägerin bestreitet nicht, daß auch das in § 521 ABGB geregelte Recht der Dienstbarkeit der Wohnung an sich Gegenstand einer Schenkung sein kann. Die „Schenkung eines Wohnungsrechts“ sei hier jedoch niemals erfolgt. Der Versuch des Berufungsgerichts, die von den Beklagten behauptete, aber ungültige „Schenkung der Wohnung“ in ein rechtswirksames dingliches Wohnungsrecht umzudeuten, müsse scheitern. Selbst bei Bejahung einer derartigen Schenkung sei allerdings das Eigentumsrecht der Klägerin unbelastet, weil diese von einem solchen Rechtsgeschäft weder Kenntnis gehabt habe noch hätte haben müssen. Allein aus dem Wohnungsgebrauch könne nämlich noch nicht auf eine Wohnungsdienstbarkeit geschlossen werden. Eine solche Dienstbarkeit hätten die Beklagten auch nie behauptet. Die Beklagten benützten die streitverfangene Wohnung daher jedenfalls titellos.Die Klägerin bestreitet nicht, daß auch das in Paragraph 521, ABGB geregelte Recht der Dienstbarkeit der Wohnung an sich Gegenstand einer Schenkung sein kann. Die „Schenkung eines Wohnungsrechts“ sei hier jedoch niemals erfolgt. Der Versuch des Berufungsgerichts, die von den Beklagten behauptete, aber ungültige „Schenkung der Wohnung“ in ein rechtswirksames dingliches Wohnungsrecht umzudeuten, müsse scheitern. Selbst bei Bejahung einer derartigen Schenkung sei allerdings das Eigentumsrecht der Klägerin unbelastet, weil diese von einem solchen Rechtsgeschäft weder Kenntnis gehabt habe noch hätte haben müssen. Allein aus dem Wohnungsgebrauch könne nämlich noch nicht auf eine Wohnungsdienstbarkeit geschlossen werden. Eine solche Dienstbarkeit hätten die Beklagten auch nie behauptet. Die Beklagten benützten die streitverfangene Wohnung daher jedenfalls titellos.
Dem ist nicht zu folgen.
Der erkennende Senat sprach in 1 Ob 587/95 (SZ 68/194 = JBl 1996,458 = ecolex 1996, 96 = JUS Z 2045 = ÖJZ-LSK 1996/72 und 73), wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, aus, daß sich die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, eine Wohnungsdienstbarkeit könne - unabhängig von den Umständen des Einzelfalls - niemals offenkundig sein, in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrechterhalten lasse. Die Offenkundigkeit einer Wohnungsdienstbarkeit sei daher - entsprechend den von der Rechtsprechung bei der Grunddienstbarkeit herausgebildeten Kriterien - ebenso nach den Umständen des Einzelfalls, somit danach zu beurteilen, ob bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmbar (gewesen) seien, die das Bestehen oder die Erweiterung einer Dienstbarkeit vermuten ließen.Der erkennende Senat sprach in 1 Ob 587/95 (SZ 68/194 = JBl 1996,458 = ecolex 1996, 96 = JUS Ziffer 2045, = ÖJZ-LSK 1996/72 und 73), wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, aus, daß sich die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, eine Wohnungsdienstbarkeit könne - unabhängig von den Umständen des Einzelfalls - niemals offenkundig sein, in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrechterhalten lasse. Die Offenkundigkeit einer Wohnungsdienstbarkeit sei daher - entsprechend den von der Rechtsprechung bei der Grunddienstbarkeit herausgebildeten Kriterien - ebenso nach den Umständen des Einzelfalls, somit danach zu beurteilen, ob bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmbar (gewesen) seien, die das Bestehen oder die Erweiterung einer Dienstbarkeit vermuten ließen.
Dagegen hielt der 7.Senat in der wenig später ergangenen Entscheidung 7 Ob 603/94 (WoBl 1996, 242) an der in 1 Ob 587/95 abgelehnten Ansicht fest, „persönliche Dienstbarkeiten“ könnten niemals offenkundig sein, weil „zB eine Wohnungsbenützung den Rechtstitel nicht erkennen“ lasse. Die zitierte Entscheidung des erkennenden Senats blieb unerörtert. Fraglich ist überdies, ob das Thema der Offenkundigkeit eines dinglichen Wohnrechts in 7 Ob 603/94 überhaupt entscheidungswesentlich war, stand doch dort fest, daß „eine grundbücherliche Sicherstellung“ des später streitverfangenen Rechts „ausdrücklich nicht vereinbart“ wurde.
Auch der 8.Senat stellte die bisherige Rechtsprechung zur Frage der Offenkundigkeit einer persönlichen Dienstbarkeit in 8 Ob 2024/96x (NZ 1996, 302) ohne Bezugnahme auf die Entscheidung 1 Ob 587/95 dar, mußte jedoch in diesem Punkt wegen der Besonderheiten des entschiedenen Einzelfalls, dessen Sachverhalt aufgrund der streitentscheidenden Vereinbarung jenem in 7 Ob 603/94 ähnlich war, nicht Stellung nehmen.
An der in 1 Ob 587/95 ausgesprochenen Rechtsansicht über die je nach den Umständen des Einzelfalls mögliche Offenkundigkeit der Dienstbarkeit der Wohnung ist festzuhalten. In derselben Entscheidung wurde jedoch unter Berufung auf zahlreiche Belegstellen auch dargestellt, daß ein Liegenschaftserwerber - nach herrschender Ansicht - nur dann des Schutzes des § 1500 ABGB teilhaftig wird, wenn diesem sowohl im Zeitpunkt des Erwerbs als auch in jenem der Antragstellung auf Einverleibung seines Eigentumsrechts eine allenfalls vom Grundbuchsstand abweichende Sachlage unbekannt war. Der Erwerber wird jedoch nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung über den Umfang eines fremden Rechts auf Fahrlässigkeit beruht. Für einen Schuldvorwurf genügt bereits die Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage; die Gutgläubigkeit wird schon durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, wobei die Sorgfaltsanforderungen nur nicht überspannt werden dürfen.An der in 1 Ob 587/95 ausgesprochenen Rechtsansicht über die je nach den Umständen des Einzelfalls mögliche Offenkundigkeit der Dienstbarkeit der Wohnung ist festzuhalten. In derselben Entscheidung wurde jedoch unter Berufung auf zahlreiche Belegstellen auch dargestellt, daß ein Liegenschaftserwerber - nach herrschender Ansicht - nur dann des Schutzes des Paragraph 1500, ABGB teilhaftig wird, wenn diesem sowohl im Zeitpunkt des Erwerbs als auch in jenem der Antragstellung auf Einverleibung seines Eigentumsrechts eine allenfalls vom Grundbuchsstand abweichende Sachlage unbekannt war. Der Erwerber wird jedoch nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung über den Umfang eines fremden Rechts auf Fahrlässigkeit beruht. Für einen Schuldvorwurf genügt bereits die Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage; die Gutgläubigkeit wird schon durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, wobei die Sorgfaltsanforderungen nur nicht überspannt werden dürfen.
Diese Grundsätze führen hier zu folgender Lösung:
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hatte die seinerzeitige Liegenschaftseigentümerin erklärt, der Erstbeklagten die bereits in deren Gebrauch stehende Wohnung im ersten Stock des Hauses zu schenken. Sie wollte damit erreichen, daß die „Beklagten jedenfalls stets in dieser Wohnung sollten wohnen können“. Letztere investierten im Vertrauen auf diese „Schenkung“ nicht unerhebliche Beträge in den Aus- und Umbau der Wohnung. Die Kreditfinanzierung dieser Arbeiten wurde durch eine Höchstbetragshypothek auf der Liegenschaft sichergestellt. Von den Investitionen und der Hypothek wußte die Klägerin jedenfalls bereits vor Abschluß des Übergabsvertrags. Einen Tag vor Vertragsschluß hatte die Erstbeklagte - auch in Gegenwart der Klägerin - aber auch noch ausdrücklich erklärt, sie habe ihre Wohnung „geschenkt“ erhalten. Obgleich demnach die Parteien des am 26.April 1995 geschlossenen Übergabsvertrags „das anstehende Problem mit den Beklagten erkannt“ hatten, wurde in dieser Hinsicht dennoch keine Regelung getroffen. Es unterblieb auch eine weitere Rücksprache mit den Beklagten.
Die Klägerin war danach bereits bei Abschluß des Übergabsvertrags jedenfalls in Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage. Sie durfte daher - ohne daß dabei die an sie zustellenden Sorgfaltsanforderungen überspannt wurden - nicht annehmen, die Beklagten benützten die Wohnung im ersten Stock des Hauses titellos. Für sie mußte vielmehr - gerade aufgrund einer laienhaften Vorstellung von der bestehenden Rechtslage - ein nicht verbüchertes dingliches Recht der Erstbeklagten an deren Wohnung nahe liegen, hatte doch letztere ausdrücklich eine Wohnungsschenkung behauptet. Die Klägerin durfte überdies - im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung - auch nicht vermuten, die Beklagten hätten als titellose Benützer ihrer Ehewohnung erhebliche Beträge in deren Sanierung investiert, um diese nach einem möglichen Wechsel des Liegenschaftseigentümers auf dessen Verlangen allenfalls jederzeit räumen zu müssen und sich dann Streitigkeiten über die Ablöse ihrer Investitionen auszusetzen.
Da die Erstbeklagte und deren Mutter anläßlich der über die Wohnungsschenkung getroffenen Vereinbarung offenbar nicht bedachten, daß die Neubegründung von Eigentum an bestimmten physischen Teilen eines Hauses (Stockwerkseigentum) rechtlich unmöglich ist (Koziol/Welser, Grundriß II10 51 mwN), die übereinstimmende Parteiabsicht jedoch auf die Begründung eines dinglichen Rechts an der streitverfangenen Wohnung abzielte, ist der Geschäftswille der Vertragspartner im Sinne des § 914 ABGB durch ergänzende Vertragsauslegung nach der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln. Dabei ist aufgrund des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (EvBl 1993/78 = RdW 1993, 210; RdW 1993, 303; JBl 1990, 105; SZ 57/71 ua; Koziol/Welser aaO I10 92; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 11 f je mwN). Der von den Vertragspartnern in Abwägung aller wesentlichen Tatumstände angestrebte Zweck war aber, das Wohnrecht der Erstbeklagten und - von dieser abgeleitet - das ihres Ehemanns auch für den Fall eines Wechsels in der Person des Liegenschaftseigentümers nicht zuletzt auch deshalb dauernd zu sichern, um den Ehegatten dadurch Investitionen in die Wohnungssanierung ohne die Befürchtung einer allfälligen künftigen Vermögenseinbuße zu ermöglichen. Der Verwirklichung dieses Parteiwillens kommt aber, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, die Einräumung der Dienstbarkeit der Wohnung an die Erstbeklagte gemäß § 521 ABGB am nächsten.Da die Erstbeklagte und deren Mutter anläßlich der über die Wohnungsschenkung getroffenen Vereinbarung offenbar nicht bedachten, daß die Neubegründung von Eigentum an bestimmten physischen Teilen eines Hauses (Stockwerkseigentum) rechtlich unmöglich ist (Koziol/Welser, Grundriß II10 51 mwN), die übereinstimmende Parteiabsicht jedoch auf die Begründung eines dinglichen Rechts an der streitverfangenen Wohnung abzielte, ist der Geschäftswille der Vertragspartner im Sinne des Paragraph 914, ABGB durch ergänzende Vertragsauslegung nach der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln. Dabei ist aufgrund des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (EvBl 1993/78 = RdW 1993, 210; RdW 1993, 303; JBl 1990, 105; SZ 57/71 ua; Koziol/Welser aaO I10 92; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 11 f je mwN). Der von den Vertragspartnern in Abwägung aller wesentlichen Tatumstände angestrebte Zweck war aber, das Wohnrecht der Erstbeklagten und - von dieser abgeleitet - das ihres Ehemanns auch für den Fall eines Wechsels in der Person des Liegenschaftseigentümers nicht zuletzt auch deshalb dauernd zu sichern, um den Ehegatten dadurch Investitionen in die Wohnungssanierung ohne die Befürchtung einer allfälligen künftigen Vermögenseinbuße zu ermöglichen. Der Verwirklichung dieses Parteiwillens kommt aber, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, die Einräumung der Dienstbarkeit der Wohnung an die Erstbeklagte gemäß Paragraph 521, ABGB am nächsten.
Solche Erwägungen wären auch für die Klägerin nahegelegen, wenn sie - abgesehen von den ihr bereits vor Abschluß des Übergabsvertrags bekannten Tatsachen - die Erstbeklagte und deren Mutter noch näher darüber befragt hätte, nachdem jene die Übertragung des Eigentums an der Wohnung im ersten Stock des Hauses ausdrücklich behauptet hatte. Nach den Umständen dieses Einzelfalls waren für die Klägerin noch vor Abschluß des Übergabsvertrags Einrichtungen und Vorgänge wahrnehmbar, die das Bestehen eines dinglichen Wohnrechts nahelegten. Die Klägerin genießt folglich nicht den Schutz des § 1500 ABGB und muß somit die - nach den oben erörterten rechtlichen Kriterien - offenkundige Dienstbarkeit gegen sich gelten lassen. Eine titellose Benützung der streitverfangenen Wohnung durch die Beklagten ist demnach zu verneinen. Dabei ist hervorzuheben, daß dem Zweitbeklagten jedenfalls ein von der Erstbeklagten als seiner Ehefrau abgeleitetes familienrechtliches Benützungsrecht zukommt. Das Räumungsbegehren konnte also schon mangels Beweises der Klagebehauptung (titellose Benützung durch die Beklagten) nicht erfolgreich sein.Solche Erwägungen wären auch für die Klägerin nahegelegen, wenn sie - abgesehen von den ihr bereits vor Abschluß des Übergabsvertrags bekannten Tatsachen - die Erstbeklagte und deren Mutter noch näher darüber befragt hätte, nachdem jene die Übertragung des Eigentums an der Wohnung im ersten Stock des Hauses ausdrücklich behauptet hatte. Nach den Umständen dieses Einzelfalls waren für die Klägerin noch vor Abschluß des Übergabsvertrags Einrichtungen und Vorgänge wahrnehmbar, die das Bestehen eines dinglichen Wohnrechts nahelegten. Die Klägerin genießt folglich nicht den Schutz des Paragraph 1500, ABGB und muß somit die - nach den oben erörterten rechtlichen Kriterien - offenkundige Dienstbarkeit gegen sich gelten lassen. Eine titellose Benützung der streitverfangenen Wohnung durch die Beklagten ist demnach zu verneinen. Dabei ist hervorzuheben, daß dem Zweitbeklagten jedenfalls ein von der Erstbeklagten als seiner Ehefrau abgeleitetes familienrechtliches Benützungsrecht zukommt. Das Räumungsbegehren konnte also schon mangels Beweises der Klagebehauptung (titellose Benützung durch die Beklagten) nicht erfolgreich sein.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 41 und 50 ZPO. Als Kostenbemessungsgrundlage für die Revisionsbeantwortung war ein Betrag von 12.000 S heranzuziehen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 41 und 50 ZPO. Als Kostenbemessungsgrundlage für die Revisionsbeantwortung war ein Betrag von 12.000 S heranzuziehen.