Rechtssatz RS0114873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114873
Entscheidungsdatum
24.10.2006
Norm
ABGB §481
Krnt FischereiG §2 Abs2
Rechtssatz
Die offenkundige reguläre Grunddienstbarkeit - somit auch ein solches Fischereirecht - geht schon durch die Übertragung des Eigentums am herrschenden Gut auf den Erwerber über. Dieser Rechtsfolge stehen die Bestimmungen des § 481 ABGB und des § 2 Abs 2 Kärntner FischereiG nicht entgegen.Die offenkundige reguläre Grunddienstbarkeit - somit auch ein solches Fischereirecht - geht schon durch die Übertragung des Eigentums am herrschenden Gut auf den Erwerber über. Dieser Rechtsfolge stehen die Bestimmungen des Paragraph 481, ABGB und des Paragraph 2, Absatz 2, Kärntner FischereiG nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 277/00t
Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 277/00t
Veröff: SZ 74/33
- 1 Ob 69/03h
Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 69/03h
Vgl auch; Beisatz: Die offenkundige reguläre Grunddienstbarkeit bedarf nicht der Einhaltung eines Erwerbsmodus nach §481 ABGB, um ein solches Recht zu Lasten des dienenden Guts sachenrechtlich wirksam zu begründen bzw zu übertragen. (T1)
- 2 Ob 125/04b
Entscheidungstext OGH 04.06.2004 2 Ob 125/04b
Auch; nur: Die offenkundige reguläre Grunddienstbarkeit geht schon durch die Übertragung des Eigentums am herrschenden Gut auf den Erwerber über. (T2); Beisatz: Für eine beiderseits bekannte reguläre Grunddienstbarkeit kann aber nichts anderes gelten, weil das Kennen dem Kennenmüssen zumindest gleichzuhalten ist. (T3)
- 10 Ob 33/04g
Entscheidungstext OGH 24.10.2006 10 Ob 33/04g
Auch; nur T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114873
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20010227_OGH0002_0010OB00277_00T0000_001