Rechtssatz RS0109559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109559
Entscheidungsdatum
20.11.2025
Rechtssatz
Bei der Abschreibung von Teilen eines Grundbuchskörpers unter Mitübertragung der Lasten in die Einlage des Trennstückes nach § 3 Abs 1 LiegTeilG ist die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage entbehrlich, wenn das Trennstück einer bereits bestehenden Einlage zugeschrieben werden kann, die keine oder eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung wie die Stammeinlage enthält (RPflSlgG 959). Maßgeblich ist, dass sich an der bücherlichen Rechtsposition jener Personen nichts ändert, für die dingliche Rechte am Trennstück eingetragen sind.Bei der Abschreibung von Teilen eines Grundbuchskörpers unter Mitübertragung der Lasten in die Einlage des Trennstückes nach Paragraph 3, Absatz eins, LiegTeilG ist die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage entbehrlich, wenn das Trennstück einer bereits bestehenden Einlage zugeschrieben werden kann, die keine oder eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung wie die Stammeinlage enthält (RPflSlgG 959). Maßgeblich ist, dass sich an der bücherlichen Rechtsposition jener Personen nichts ändert, für die dingliche Rechte am Trennstück eingetragen sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 76/98g
Entscheidungstext OGH 24.03.1998 5 Ob 76/98g
- 5 Ob 289/99g
Entscheidungstext OGH 09.11.1999 5 Ob 289/99g
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 22 Abs 3 StarkstromwegeG und § 20 Abs 2 Elektrische LeitungsanlagenG ordnet die Übernahme eines Erstehers ohne Anrechnung auf das Meistbot an. Einem diesbezüglich Servitutsberechtigten droht somit aus einer Rangverschlechterung kein Nachteil. (T1)
- 5 Ob 232/00d
Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 232/00d
- 5 Ob 209/18y
Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 209/18y
nur: Bei der Abschreibung von Teilen eines Grundbuchskörpers unter Mitübertragung der Lasten in die Einlage des Trennstückes nach § 3 Abs 1 LiegTeilG ist die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage entbehrlich, wenn das Trennstück einer bereits bestehenden Einlage zugeschrieben werden kann, die keine oder eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung wie die Stammeinlage enthält. (T2)
- 5 Ob 131/19d
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 131/19d
Veröff: SZ 2019/109
- 5 Ob 191/21f
Entscheidungstext OGH 09.06.2022 5 Ob 191/21f
Vgl
- 5 Ob 132/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.04.2024 5 Ob 132/23g
- 5 Ob 39/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.11.2025 5 Ob 39/25h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109559
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19980324_OGH0002_0050OB00076_98G0000_001