Vorauszuschicken ist, dass der Antragsteller seinem Grundbuchsgesuch weder eine Zustimmung der Verbotsberechtigten noch der Servitutsberechtigten zur begehrten Ab- und Zuschreibung angefügt hat und eine Zustimmung der Agrarbehörde zwar nach § 49 Abs 7 K-FLG nicht aber nach § 50 Abs 1 K-FLG vorliegt.Vorauszuschicken ist, dass der Antragsteller seinem Grundbuchsgesuch weder eine Zustimmung der Verbotsberechtigten noch der Servitutsberechtigten zur begehrten Ab- und Zuschreibung angefügt hat und eine Zustimmung der Agrarbehörde zwar nach Paragraph 49, Absatz 7, K-FLG nicht aber nach Paragraph 50, Absatz eins, K-FLG vorliegt.
Die Vorinstanzen haben aus § 25 Abs 2 LiegTeilG abgeleitet, dass sich das auf jener Liegenschaft, der das belastete Grundstück zugeschrieben werden soll, eingetragene Belastungsverbot nicht nur infolge der Zuschreibung auch auf das zugeschriebene Grundstück bezieht, sondern dass das Verbot der Belastung bereits die Zuschreibung eines belasteten Teilstücks an sich hindert.Die Vorinstanzen haben aus Paragraph 25, Absatz 2, LiegTeilG abgeleitet, dass sich das auf jener Liegenschaft, der das belastete Grundstück zugeschrieben werden soll, eingetragene Belastungsverbot nicht nur infolge der Zuschreibung auch auf das zugeschriebene Grundstück bezieht, sondern dass das Verbot der Belastung bereits die Zuschreibung eines belasteten Teilstücks an sich hindert.
Dem kann in Anbetracht der Konstellation des vorliegenden Falls nicht zugestimmt werden. Die Belastung mit Leitungsrechten besteht örtlich nur an jenem Grundstück, das Gegenstand der Ab- und Zuschreibung ist und kann schon auf Grund dieser räumlichen Beschränkung nicht als Belastung auf jene Liegenschaft ausgedehnt werden, zu der es zugeschrieben werden soll. Durch die Zuschreibung des belasteten Grundstücks entsteht also keine Belastung jenes Grundstücks, dem zugeschrieben werden soll, sodass dem Verbot, unabhängig davon, wann es für das zuzuschreibende Grundstück wirksam wird, nicht zuwidergehandelt wird. Das Einverständnis der Verbotsberechtigten zur Zuschreibung ist daher im vorliegenden Fall entbehrlich.
Es ist im weiteren zu untersuchen, ob im Sinn der in NZ 1999, 239 veröffentlichten Entscheidung 5 Ob 76/98g die Rechtspositionen jener Servitutsberechtigten nachteilig geändert werden, für die dingliche Rechte am Trennstück eingetragen sind. Das Rekursgericht hat in diesem Zusammenhang erörtert, dass in Anbetracht der Bestimmung des § 150 EO ein Servitutsberechtigter eine Rangverschlechterung jedenfalls nicht hinzunehmen hätte. Dazu ist zunächst anzumerken, dass § 22 Abs 3 StarkstromwegeG und § 20 Abs 2 Elektrische LeitungsanlagenG die Übernahme eines Erstehers ohne Anrechnung auf das Meistbot anordnet (vgl Angst-Jakusch-Pimmer13 Anm 3c zu § 150 EO). Dem diesbezüglich Servitutsberechtigten droht somit aus einer Rangverschlechterung kein Nachteil. Im Ergebnis ist dies aber auch hinsichtlich des weiteren Servitutsberechtigten (Dienstbarkeit der Gasleitungsanlage zu C-LNr 10a) nicht der Fall. Die Liegenschaft, zu der das mit diesem Recht belastete Grundstück zugeschrieben werden soll, weist zwar eine Reihe von Belastungen auf, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, darunter finden sich jedoch keine Pfandrechte. Auch diese Dienstbarkeit wäre daher, weil sie allen (allenfalls künftigen) Pfandrechten vorgeht, ohne Anrechnung auf das Meistbot vom Ersteher zu übernehmen. Eine Beeinträchtigung der bücherlichen Rechtsposition dieses Servitutsberechtigten wird also selbst durch Rangverschlechterung nicht bewirkt, sodass auch seine ansonsten nach § 32 GBG erforderliche Zustimmung entbehrlich war.Es ist im weiteren zu untersuchen, ob im Sinn der in NZ 1999, 239 veröffentlichten Entscheidung 5 Ob 76/98g die Rechtspositionen jener Servitutsberechtigten nachteilig geändert werden, für die dingliche Rechte am Trennstück eingetragen sind. Das Rekursgericht hat in diesem Zusammenhang erörtert, dass in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 150, EO ein Servitutsberechtigter eine Rangverschlechterung jedenfalls nicht hinzunehmen hätte. Dazu ist zunächst anzumerken, dass Paragraph 22, Absatz 3, StarkstromwegeG und Paragraph 20, Absatz 2, Elektrische LeitungsanlagenG die Übernahme eines Erstehers ohne Anrechnung auf das Meistbot anordnet vergleiche Angst-Jakusch-Pimmer13 Anmerkung 3c zu Paragraph 150, EO). Dem diesbezüglich Servitutsberechtigten droht somit aus einer Rangverschlechterung kein Nachteil. Im Ergebnis ist dies aber auch hinsichtlich des weiteren Servitutsberechtigten (Dienstbarkeit der Gasleitungsanlage zu C-LNr 10a) nicht der Fall. Die Liegenschaft, zu der das mit diesem Recht belastete Grundstück zugeschrieben werden soll, weist zwar eine Reihe von Belastungen auf, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, darunter finden sich jedoch keine Pfandrechte. Auch diese Dienstbarkeit wäre daher, weil sie allen (allenfalls künftigen) Pfandrechten vorgeht, ohne Anrechnung auf das Meistbot vom Ersteher zu übernehmen. Eine Beeinträchtigung der bücherlichen Rechtsposition dieses Servitutsberechtigten wird also selbst durch Rangverschlechterung nicht bewirkt, sodass auch seine ansonsten nach Paragraph 32, GBG erforderliche Zustimmung entbehrlich war.
Dem Revisionsrekurswerber ist aber auch im weiteren dahin Recht zu geben, dass die von ihm beigebrachte Genehmigung der Agrarbehörde nach § 49 Abs 7 K-FLG ausreicht. § 47 K-FLG definiert agrargemeinschaftliche Grundstücke, für deren Veräußerung § 50 K-FLG eine besondere Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich macht. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um die Teilung einer Stammsitzliegenschaft, wobei im Kaufvertrag auch eine Bestimmung über das mit der Stammsitzliegenschaft verbundene Anteilsrecht getroffen wurde. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Behörde gemäß § 49 Abs 7 K-FLG, ohne welche Genehmigung die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden darf. Diese Genehmigung wurde im Antrag nachgewiesen.Dem Revisionsrekurswerber ist aber auch im weiteren dahin Recht zu geben, dass die von ihm beigebrachte Genehmigung der Agrarbehörde nach Paragraph 49, Absatz 7, K-FLG ausreicht. Paragraph 47, K-FLG definiert agrargemeinschaftliche Grundstücke, für deren Veräußerung Paragraph 50, K-FLG eine besondere Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich macht. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um die Teilung einer Stammsitzliegenschaft, wobei im Kaufvertrag auch eine Bestimmung über das mit der Stammsitzliegenschaft verbundene Anteilsrecht getroffen wurde. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 7, K-FLG, ohne welche Genehmigung die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden darf. Diese Genehmigung wurde im Antrag nachgewiesen.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen liegen daher die herangezogenen Versagungsgründe nicht vor.
In Abänderung der Vorentscheidungen war sohin das Grundbuchsgesuch zu bewilligen.